Schützen & Erhalten - page 17

Beratung · Schulung · Gutachten
• Nachernteschutz
• Begasungen
• Schädlings-
prävention
• Biol. Verfahren
• Hygiene/IPM
• Holz/Materialschutz
Tel.: 0 44 08 / 97 04 18 · Fax: 0 44 08 / 97 04 19
Schützen & Erhalten · Dezember 2001 · Seite 17
DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
den Ereignis entfallen lassen,
sind nach dieser Norm unter
Abwägung aller feststellbaren
Umstände des Falles angemes-
sen zu berücksichtigen. In die-
sem Zusammenhang könnte des-
halb insbesondere Bedeutung
erlangen, dass die Klägerin den
Erwerb der Grundstücke nicht
unterlassen und das Rücktritts-
recht, das ihr nach dem mit dem
damaligen Eigentümer verein-
barten Kaufvertrag eingeräumt
war, nicht genutzt hat. Auch
diese Umstände haben wesent-
lich die Klageabweisung durch
das Berufungsgericht bestimmt.
Die bisher getroffenen Feststel-
lungen reichen allerdings nicht
aus, der Klägerin zum Vorwurf
zu machen, den so genannten
dritten Bericht nicht zum An-
lass genommen zu haben, den
Erwerb der Grundstücke zu un-
terlassen. Sowohl nach dem
Vorbringen der Klägerin als auch
nach dem Vorbringen der Be-
klagten zu 1 gab es nachvoll-
ziehbare Gründe, warum die
Klägerin zu 1 trotz des Gutach-
tens vom 31. August 1989 ihr
Erwerbsinteresse weiterverfolg-
te. Damit ist nicht ausgeschlos-
sen, dass der Kaufvertrag, wie
er tatsächlich vereinbart wor-
den ist, ebenso nie die zu sei-
ner Aufrechterhaltung ergriffe-
nen Maßnahmen durchaus an-
gemessene Reaktionen auf das
Gutachten der Beklagten zu 1
darstellten. Was die Nichtaus-
übung des Rücktrittsrechts an-
belangt, ist dabei auch zu be-
rücksichtigen, dass bereits am
19. August 1991 mit dem so
genannten fünften Bericht ein
weiteres Gutachten vorlag, das
jedenfalls erkennen ließ, dass
die Bodenbelastung der Grund-
stücke nicht so gravierend sein
könnte, wie von der Beklagten
zu 1 in dem dritten und vier-
ten Bericht zunächst angege-
ben.
e) Die Zurückverweisung gibt
dem Berufungsgericht schließ-
lich Gelegenheit, auch der Ver-
jährungsfrage nachzugehen, die
aus seiner bisherigen Sicht nicht
zu beantworten war.
Sachverständiger muss Befundtatsachen im
Gutachten dokumentieren
Haftungsprobleme werden
für die Sachverständigen
zunehmend bedeutsamer,
zumal der Trend der
Rechtsprechung unver-
kennbar ist, Dienstleister,
insbesondere Freiberufler
aus Gründen eines umfas-
senden Verbraucherschut-
zes stärker in die Pflicht
zu nehmen.
Dabei spielt es keine Rolle,
ob die Freiberufler ihre Leistun-
gen nach Werkvertragsrecht oder
Dienstvertragsrecht erbringen.
Eine für alle Sachverständigen
wichtige Grundsatzentscheidung
hat das OLG Celle (Urteil vom
29.05.2000, Az: 4 U 5/00) in
diesem Zusammenhang erlassen.
Danach müssen Sachverständige
bereits in ihren Privatgutach-
ten (also nicht erst bei Gerichts-
auftrag) die Befundtatsachen
und ihre Kausalität ausführlich
darstellen. Dies gilt insbeson-
dere dann, wenn sich der Sach-
verständige darüber im Klaren
sein musste, dass sein Auftrag-
geber das Privatgutachten zur
Entscheidungsgrundlage dafür
machen möchte, ob er einen
Schadensersatzprozess gegen
seinen Nachbarn mit Aussicht
auf Erfolg führen kann. Das Ur-
teil ist übrigens für ein weite-
res Problem von Bedeutung, das
die Sachverständigen ebenfalls
zunehmend bewegt. Sachver-
ständige werden immer häufi-
ger in Sachschadensersatzpro-
zesse dadurch hineingezogen,
dass ihnen der Streit verkün-
det wird. Wenn der Sachverstän-
dige eine solche Streitverkün-
dung ignoriert, besteht die Ge-
fahr,
dass
in
einem
anschließenden Prozess gegen
ihn selbst, die tatsächlichen und
rechtlichen Feststellungen des
Vorprozesses unverrückbar gel-
ten. Mithin sollte ihm daran
gelegen sein, bereits im Vorpro-
zess als Nebenintervenient mit-
zuwirken und den Prozess in
seinem Sinne zu beeinflussen,
damit es vielleicht gar nicht erst
zu einem Anschlussprozess ge-
gen ihn selbst kommt. In dem
Urteil des OLG Celle war zwar
nicht einem Sachverständigen
der Streit verkündet worden,
jedoch gelten die dort entwik-
kelten Grundsätze auch für an-
dere Fälle vergleichbarer Sach-
und Rechtslage. Nachstehend
geben wir den Wortlaut des OLG
Celle wieder:
Ist für einen Sachverstän-
digen erkennbar, dass sein Auf-
traggeber ein Privatgutachten
zur Grundlage der Entscheidung
1...,7,8,9,10,11,12,13,14,15,16 18,19,20,21,22,23,24,25,26,27,...44
Powered by FlippingBook