DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Dezember 2001 · Seite III
DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER
Rechtsberatung
„Modernisierung“ des Schuldrechts
zum 1. Januar 2002
1. Am 01.01.2002 tritt die wohl
seit Jahrzehnten umfangreich-
ste Änderung des deutsches Zi-
vilrechtes in Kraft.
Die Verbrauchsgüterkaufricht-
linie der europäischen Gemein-
schaft muss bis zum Ablauf des
31.12.2001 in deutsches Recht
umgesetzt werden. Sie sieht
namentlich vor, dass Verbrau-
cher bei Kaufverträgen neben
Wandlung und Minderung auch
Ansprüche auf Nachbesserung
oder Ersatzlieferung haben und
dass diese Ansprüche in zwei
Jahren (statt bisher in 6 Mo-
naten) verjähren.
2. Ebenfalls in deutsches Recht
umzusetzen ist die Zahlungs-
verzugsrichtlinie der Europäi-
schen Gemeinschaft, die vor-
sieht, dass der Verzugszins 7
Prozentpunkte über dem Zins-
satz der Hauptrefinanzierungs-
geschäfte der Europäischen
Zentralbank liegt.
3.
Umzusetzen sind auch meh-
rere Artikel der E-Commerce
Richtlinie der EG, die bei Ver-
trägen, die auf elektronischem
Weg abgeschlossen werden,
vorvertragliche Informations-
pflichten und die Ausdehnung
der Möglichkeiten für eine Un-
terlassungsklage zum Schutz
der Verbraucherinteressen vor-
sehen.
4. Der deutsche Gesetzgeber
nutzt diesen Anlass, um all-
gemeines und besonderes
Schuldrecht in erheblichem
Maße umzubauen.
Das Schuldrecht des Bürger-
lichen Gesetzbuches ist auf
den Gebieten des Verjährungs-
rechts, des Allgemeinen Lei-
stungsstörungsrechts, sowie
des Kauf- und Werkvertrags-
rechtes in seinen Grundzügen
auf dem Stand des Inkrafttre-
ten des Bürgerlichen Gesetz-
buches gut 100 Jahre stehen
geblieben.
Bei den nunmehrigen Neufas-
sungen wird die Integration
der Verbraucherschutzrechte in
Arbeits- und Sozialrecht
Bundesrahmentarifvertrag für das
Baugewerbe – tarifliche Arbeitszeit
In Betrieben, in denen kei-
ne flexible Arbeitszeitrege-
lung über eine betriebliche
Arbeitszeitverteilung nach §
3 Nr. 1.4 BRTV vereinbart
wird, gilt seit 1. 01. 1996
eine gespaltene Jahresar-
beitszeit (Winterarbeitszeit
37,5 Stunden, Sommerar-
beitszeit 40 Stunden).
Das sich daraus ergebende Arbeits-
zeitvolumen für die einzelnen
Kalendermonate des Jahres 2002
kann der als Anlage nebenstehen-
den Übersicht entnommen werden.
Diese Übersicht hat für die
betriebliche Lohnabrechnung fol-
gende Bedeutung: In Betrieben
ohne Arbeitszeitflexibilisierung ist
diese Übersicht der Abrechnung
von Kurzarbeitergeld oder Winter-
ausfallgeld und Mehraufwands-
Wintergeld zu Grunde zu legen.
In Betrieben mit Arbeitszeitfle-
xibilisierung kann die Übersicht
der Lohnabrechnung dann zu
Übersicht: Tarifliche Arbeitszeit im Baugewerbe
2002
tarifliche Arbeitszeitver-
teilung nach §3 Nr. 1.2 BRTV
1
Januar
23 AT
2
× 7,5 Std. =
172,5 Stunden
Februar
20 AT × 7,5 Std. =
150 Stunden
März
16 AT × 7,5 Std. + 5 AT × 8 Std. =
160 Stunden
April
22 AT × 8 Std. =
176 Stunden
Mai
23 AT × 8 Std. =
184 Stunden
Juni
20 AT × 8 Std. =
160 Stunden
Juli
23 AT × 8 Std. =
184 Stunden
August
22 AT × 8 Std. =
176 Stunden
September
21 AT × 8 Std. =
168 Stunden
Oktober
19 AT × 8 Std. + 4 AT × 7,5 Std. =
182 Stunden
November
21 AT × 7,5 Std. =
157,5 Stunden
Dezember
22 AT × 7,5 Std. =
165 Stunden
2002
261 AT (einschl. Wochenfeiertage)
2.034,5 Stunden
1
Es wurde in der Zeit von der 1.–12. Kalenderwoche und von der 44. Kalenderwoche bis Jahresende die Winterarbeits-
zeit (montags–freitags 7,5 Stunden) und in der Zeit von der 13.–43. Kalenderwoche die Sommerarbeitszeit (montags–
freitags 8 Stunden) zugrunde gelegt.
2
Arbeitstage (Montag–Freitag) einschließlich Wochenfeiertage.
das BGB vorgenommen; auch
das Gesetz über die Allgemei-
nen Geschäftsbedingungen
wird nunmehr in das Bürger-
liche Gesetzbuch eingearbei-
tet.
5. Entscheidende Bedeutung für
die geschäftliche Praxis wer-
den die Änderung der Verjäh-
rungsfrist sowie die Umkehr
der Beweislast bei Sach- und
Rechtsmängeln haben, sowie
die Neuregelung von Unmög-
lichkeit, Unvermögen und Ver-
zug.
Albrecht W. Omankowsky
Rechtsanwalt
Grunde gelegt werden, wenn an
Stelle des tarifvertraglich vorge-
sehenen Monatslohnes (174 GTL
im Sommer, 162 GTL im Winter)
ein betrieblicher Monatslohn auf
der Basis der tariflichen Arbeits-
zeit gewährt wird (siehe ZDB-Leit-
faden für die betriebliche Praxis
zum Zuschuss-Wintergeld für Gut-
habenstunden,
– In-
formationsforum – Mitglieder
„Leitfäden“).