Schützen & Erhalten - page 25

DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Dezember 2001 · Seite VII
igkeiten zu vermeiden, sind die
Einzelpreise mit 5 Nachkomma-
stellen von DM in Euro umzurech-
nen. Lediglich der Gesamtbetrag
und die zu zahlende Gesamtsumme
sind auf 2 Nachkommastellen
„kaufmännisch“ zu runden.
Bei allen in Euro gestellten
Rechnungen ist die zutreffende
Umrechnung der DM-Währung in
Euro-Währung gegebenenfalls bei
allen Einzelpositionen zu prüfen.
Bürgschaften
Bürgschaften, die als Sicher-
heitsleistung gegeben wurden
behalten ihre Gültigkeit, auch
wenn der Bürgschaftsbetrag in DM
ausgedrückt ist. So weit eine Bürg-
schaft mit einem in DM ausge-
drückten Bürgschaftsbetrag in
Anspruch genommen wird, ist eine
Zahlung in Euro zu verlangen. Eine
Änderung der Vertragsurkunde ist
nicht erforderlich.
Inkrafttreten und
Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt zum 15. 10.
2001 in Kraft. Mit diesem Datum
tritt der Erlass vom 29. 10. 1998
– Az.: B I 2 O 1080 – 110 außer
Kraft.
„
Wirtschaftstrends
Die Einbeziehung ausländi-
scher Betriebe in das Ur-
laubskassenverfahren ist
nach Auffassung des Euro-
päischen Gerichtshofes
grundsätzlich mit dem EU-
Recht vereinbar.
Der Europäische Gerichtshof hatte
über mehrere Vorlagebeschlüsse
des Arbeitsgerichts Wiesbaden zu
entscheiden, welchen Rechtsstrei-
tigkeiten über die Einbeziehung
mehrerer portugiesischer und ei-
nes englischen Baubetriebes in das
Urlaubskassenverfahren im Jahre
1997 zu Grunde lagen. Das Ar-
beitsgericht Wiesbaden hatte die
Verfahren im Jahre 1998 ausge-
setzt und dem Europäischen Ge-
richtshof die Frage vorgelegt, ob
die Bestimmungen des Arbeitneh-
mer-Entsendegesetzes mit den
Bestimmungen des EG-Vertrages
übereinstimmen.
Der Pressemitteilung des Eu-
ropäischen Gerichtshofes vom 25.
Oktober 2001kann folgender Leit-
satz der Entscheidung vom glei-
chen Tage entnommen werden:
Ein Mitgliedsstaat kann unter
bestimmten Voraussetzungen ein
Unternehmen des Baugewerbes,
das in einem anderen Mitglieds-
staat ansässig ist und Arbeitneh-
mer entsendet, der Anwendung
einer Urlaubsregelung unterwer-
fen, wenn diese den entsandten
Arbeitnehmern Vorteile bringt.
Damit hat der Europäische
Gerichtshof grundsätzlich bestä-
tigt, dass ausländische Baubetrie-
be in das Urlaubskassenverfahren
einbezogen werden können und
zugleich die besondere Schutz-
funktion, welche diesem Verfah-
ren zur Sicherung der Urlaubsan-
sprüche der Bauarbeiter zukommt,
anerkannt. Allerdings wird das Ar-
beitsgericht Wiesbaden nunmehr
in dem Ausgangsverfahren ab-
schließend insbesondere zu prü-
DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER
Arbeits- und Sozialrecht
– Sozialkassen der Bauwirtschaft –
Urlaubskassenverfahren: Aus-
ländische Betriebe einbeziehen
fen haben, ob die Urlaubskassen-
regelung bei objektiver Betrach-
tung den Schutz der entsandten
Arbeitnehmer fördert und ob diese
Regelung den betroffenen Arbeit-
nehmern einen tatsächlichen Vor-
teil verschafft, der deutlich zu
ihrem sozialen Schutz beiträgt.
Gegenstand des Verfahrens vor
dem Europäischen Gerichtshof war
auch die Frage, ob der besonde-
re Betriebsbegriff in § 1 Abs. 4
Arbeitnehmer-Entsendegesetz ei-
nen Verstoß gegen die Dienstlei-
stungsfreiheit begründet. Nach
dieser gesetzlichen Bestimmung
gelten alle von einem außerhalb
Deutschlands ansässigen Arbeit-
geber (ohne Betriebssitz in
Deutschland) nach Deutschland
entsandten Arbeitnehmer als Be-
trieb (gesetzliche Fiktion). Mit
dieser gesetzlichen Fiktion woll-
te der Gesetzgeber dem Umstand
Rechnung tragen, dass die inlän-
dischen Kontrollbehörden bei ihrer
Prüfung, ob die betroffenen Un-
ternehmen überwiegend Baulei-
stungen erbringen, tatsächlich und
rechtlich auf inländische Sachver-
halte beschränkt sind.
Diese gesetzliche Fiktion hat
zur Folge, dass bei Betrieben mit
Betriebssitz im Ausland, die in
Deutschland Bauleistungen erbrin-
gen, nicht geprüft zu werden
braucht, ob sie überwiegend Bau-
leistungen erbringen.
Der Europäische Gerichtshof
hat festgestellt, dass § 1 Abs. 4
Arbeitnehmer-Entsendegesetz eine
gegen Artikel 59 des EG-Vertra-
ges verstoßende Ungleichbehand-
lung begründet, da keine im EG-
Vertrag hierfür vorgesehene
Rechtfertigung vorgetragen wor-
den sei.
Konsequenzen
Nach erster Einschätzung er-
geben sich aus dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofes die
folgenden Konsequenzen:
1. Das Bundesarbeitsministerium
hat bereits angekündigt, ge-
meinsam mit den drei Tarif-
vertragsparteien des Bauge-
werbes hinsichtlich des bean-
standeten Betriebsbegriffes
nach einer Lösung im Rahmen
einer gesetzlichen Neuregelung
zu suchen, die sowohl den
Belangen des europäischen
Gemeinschaftsrechts als auch
den Erfordernissen einer effek-
tiven Kontrolle hinreichend
Rechnung trägt. Diesbezügli-
che Gespräche mit dem Bun-
desarbeitsministerium werden
in Kürze aufgenommen wer-
den.
2. Die Entscheidungen des Ar-
beitsgerichts Wiesbaden in den
Ausgangsverfahren bleiben ab-
zuwarten. Unabhängig von
dem Ausgang dieser Verfahren
wird die Urlaubs- und Lohn-
ausgleichskasse die ausländi-
schen Betriebe weiterhin zu
dem Urlaubskassenbeitrag her-
anziehen können.
3. So weit Gerichtsverfahren vor
dem Arbeitsgericht Wiesbaden
gegen ausländische Betriebe
im Hinblick auf das Verfahren
vor dem Europäischen Ge-
richtshof ausgesetzt worden
sind, werden diese jetzt wie-
der aufgenommen werden kön-
nen.
Insgesamt ist die ULAK somit in
ihrer Rechtsposition gegenüber
den ausländischen Betrieben –
auch nach eigener Einschätzung
– durch das Urteil des Europäi-
schen Gerichtshofes gestärkt wor-
den.
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