DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Dezember 2001 · Seite VI
DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER
Wirtschaftstrends
Wirtschafts- und Währungsunion der
Europäischen Union
– Einführung des Euro als alleiniges Zahlungsmittel –
Auf Grund des 3. Euro-Ein-
führungsgesetzes vom 16.
12. 1999 (BGBl. I, 2402)
verliert die DM mit Ablauf
des 31. 12. 2001 ihre Eigen-
schaft als gesetzliches Zah-
lungsmittel. Das Währungs-
gesetz vom 20. 06. 1948
wird zu diesem Datum auf-
gehoben. Damit ist der mit
EU-Verordnung Nr. 974/98
vom 03. 05 1998 (ABL Nr. L
139) zum 01. 01. 1999 ein-
geführte Euro mit der Un-
tereinheit Cent alleiniges
gesetzliches Zahlungsmit-
tel. Aus diesem Grunde ist
Folgendes zu beachten:
Grundsatz der
Vertragskontinuität
In Artikel 3 der EU-Verordnung
über die Einführung des Euro vom
17. 06. 1997 ist festgelegt, dass
die Einführung des Euro keine Ver-
änderung der Rechtsinstrumente
herbeiführt. Das heißt, alle
Rechtsgeschäfte, insbesondere
Verträge, die auf Geldbeträge in
nationaler Währung Bezug neh-
men, sind fortzuführen. Der Weg-
fall der DM als Zahlungsmittel
begründet keine Berufung auf ei-
nen Wegfall der Geschäftsgrund-
lage.
Die DM als Zahlungsmittel ist
mit der Aufhebung des Währungs-
gesetzes vom 20. 06. 1948 zum
31. 12. 2001 nicht mehr existent,
sodass Forderungen nur noch in
Euro wirksam begründet und be-
glichen werden können.
Umrechnungskurs
Die Umrechnung von DM in
Euro erfolgt in der Weise, dass der
DM-Betrag durch den festgeleg-
ten Umrechnungsfaktor 1,95583
zu dividieren ist. Umrechnungen
von Euro in DM erfolgen in der
Weise, dass der Euro-Betrag mit
dem Faktor 1,95583 zu multipli-
zieren ist.
Die inverse Kursberechnung (1
DM = 0,511292 Euro) ist unzu-
lässig.
Die zur Zahlung anstehenden
Beträge sind nach der Umrechnung
in Euro auf den nächstliegenden
Cent kaufmännisch auf- oder ab-
zurunden. Ist die dritte Nachkom-
mastelle eine 1, 2, 3 oder 4 ist
abzurunden, bei 5, 6, 7, 8 oder
9 ist aufzurunden.
Die Frage der Umrechnung und
Rundung beim Übergang auf den
Euro ist in der EU-Verordnung nicht
ausdrücklich geregelt. Die Euro-
päische Kommission hat jedoch
in ihrer Stellungnahme zur Ein-
führung des Euro und die Rundung
von Währungsbeträgen darauf hin-
gewiesen, dass die Umrechnungs-
kurse bei Umrechnungen nicht
gerundet werden dürfen. Sie geht
davon aus, dass bei der Umrech-
nung von Summen die Einzelpo-
sten exakt umzurechnen sind und
lediglich bei den zu zahlenden
Summen eine kaufmännische Run-
dung vorzunehmen ist.
Der Arbeitsstab Wirtschafts-
und Währungsunion im BMF weist
in seinem 5. Bericht vom 20. 06.
2001 darauf hin, dass zur Vermei-
dung von Rundungsdifferenzen bei
der Umrechnung das größtmög-
liche Maß an Genauigkeit anzu-
wenden ist (vgl. auch 11. Erwä-
gungsgrund der Euro-Verordnung).
Dies gilt auch für Zwischenberech-
nungen.
Daraus ergibt sich, dass die
Cent-genaue Rundung auf 2 Nach-
kommastellen lediglich die maxi-
mal zulässige Rundungs-Ungenau-
igkeit darstellt und eine genauere
Rundung auf 3 oder mehr Nach-
kommastellen grundsätzlich ge-
boten ist.
Währungsumstellung
bei neu beginnenden
Vergabeverfahren
Bei noch im Jahre 2001 be-
ginnenden Vergabeverfahren hat
die Vergabestelle im Einzelfall zu
entscheiden, ob das Vergabever-
fahren auf der Grundlage des Ver-
gabehandbuchs Ausgabe 2000
oder des Vergabehandbuchs Aus-
gabe 2001 erfolgt.
Sie hat hierbei Folgendes zu
beachten:
a. In neu beginnenden Vergabe-
verfahren kann noch bis zum
31. 12. 2001 das Vergabehand-
buch Ausgabe 2000 (Wahlrecht
zwischen der Währungseinheit
Euro und DM) verwendet wer-
den, wenn die zu vergeben-
den Aufträge voraussichtlich
noch im Haushaltsjahr 2001
zu Ausgaben führen.
b. In Vergabeverfahren für Auf-
träge deren Vergütung voraus-
sichtlich im Jahre 2002 oder
später zu zahlen ist, ist das
Vergabehandbuch Ausgabe
2001 (Preisangaben aus-
schließlich in Euro) anzuwen-
den, das zum 15. 10. 2001 ein-
geführt wurde. Sollten Bieter
in diesen Vergabeverfahren bis
zum 31. 12. 2001 gleichwohl
Angebote mit Preisangaben in
DM abgeben, sind vor der Wer-
tung alle Preisangaben mit 5
Nachkommastellen in Euro um-
zurechnen und das Angebot zu
werten. Angebote die ab dem
01. 01. 2002 beim Auftragge-
ber eingehen und Preisanga-
ben in DM enthalten, sind von
der Wertung auszuschließen.
Währungsumstellung
bei bereits begonnenen
Vergabeverfahren
In Vergabeverfahren die un-
ter Verwendung des Vergabehand-
buchs 2000 bereits begonnen, aber
noch nicht abgeschlossen wurden
und in denen der zu beauftragende
Bieter ein Angebot in DM-Wäh-
rung abgegeben hat, Vergütungen
aber voraussichtlich nach dem 31.
12. 2001 erfolgen, ist mit dem
Auftragsschreiben das in der An-
lage befindliche Angebot zum Ab-
schluss einer Abrechnungsverein-
barung zu versenden.
Verträge mit Preisan-
gaben in DM-Währung
Abgeschlossene Verträge mit
Preisangaben in DM sind – so weit
als möglich – vor dem 01. 01.
2002 abzurechnen. Ab dem 01.
01. 2002 haben die Auftragneh-
mer die zu zahlenden Rechnungs-
summen in Euro auszuweisen.
Werden von Auftragnehmern trotz
der Umstellung der Währung von
DM auf Euro Rechnungen mit
Rechnungssummen in DM-Wäh-
rung aufgestellt, sind diese mit
Hinweis auf die unzutreffende
Währungsangabe zurückzuweisen.
Im Interesse einer reibungs-
losen Abrechnung der Leistungen
ist der Abschluss einer Abrech-
nungsvereinbarung zu empfehlen.
Nach Abschluss einer solchen
Abrechnungsvereinbarung werden
alle Preisangaben sowie die auf
diesem Vertrag aufbauenden Nach-
träge mit der „Rechnungseinheit
DM“ weitergeführt. Lediglich die
Endsumme der jeweiligen Rech-
nung ist in Euro umzurechnen und
auf zwei Nachkommastellen kauf-
männisch zu runden.
Kommt eine Abrechnungsver-
einbarung nicht zu Stande, ha-
ben die Auftragnehmer ab dem 01.
01. 2002 alle Preisangaben in Euro
auszuweisen. Bei Einheitspreisver-
trägen sind in Rechnungen für jede
Position bereits die Einheitspreise
und Gesamtpreise in Euro auszu-
drücken. Um Rundungs-Ungenau-