Schützen & Erhalten - page 24

Steuerberatung
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Rainer
Kuhsel
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Aufteilbarkeit der Kosten eines
Arbeitszimmers
Fragen rund um die steuerliche Abzugsfähig-
keit von Kosten für das Arbeitszimmer haben in
der Vergangenheit eine Vielzahl von Finanzge-
richten bis hin zum BFH beschäftigt. Nunmehr
hat der IX. Senat mit Beschluss vom 21.11.2013
dem Großen Senat die Frage zur Entscheidung
vorgelegt, ob der Begriff des häuslichen Arbeits-
zimmers voraussetzt, dass der jeweilige Raum
(nahezu) ausschließlich für betriebliche/beruf-
liche Zwecke genutzt wird.
Weiterhin soll geklärt werden, ob Aufwen-
dungen für ein häusliches Arbeitszimmer ent-
sprechend den Grundsätzen
des Beschlusses des Großen Se-
nats des BFH vom 21.09.2009
– GrS/06, BStBl 2010 II,672)
aufzuteilen sind.
Der IX. Senat des BFH ist
der Auffassung, dass das Auf-
teilungsgebot des Großen Se-
nats aus der sogenannten „Las-
Vegas-Entscheidung“ auch auf
nur teilweise beruflich oder be-
trieblich genutzte Arbeitszim-
mer anzuwenden sei.
Tatsächlich wird damit der Große Senat die
Frage zu entscheiden haben, ob sog. „Arbeits-
ecken im Wohnzimmer“ und die damit zusam-
menhängenden Kosten als Werbungskosten ab-
zugsfähig sind. Gleichzeitig wird der Große Se-
nat sich mit der Frage zu befassen haben, ob
und wie z. B. bei einer Eigentumswohnung der
auf die Arbeitsecke entfallende Grund und Bo-
den und Gebäudeteil steuerlich zu behandeln ist.
Soweit Steuerpflichtige in der Vergangenheit
von dieser Vorlage an den Großen Senat betroffen
sind, sollten sie die genannten Fragen in ihre
Einkommensteuererklärungen einfließen lassen
und gegen ablehnende Bescheide Einspruch ein-
legen bzw. das Ruhen des Verfahrens beantragen
(BFH-Beschluss vom 21.11.2013 – IX R 23/12).
Verfassungswidrigkeit des SolZ?
Das Niedersächsische FG hat einen neuen
Versuch gestartet, den Solidaritätszuschlag we-
gen Verfassungswidrigkeit zu kippen. Mit Vorla-
gebeschluss vom 21. 08. 2013 hat das FG selbst
festgestellt, dass es von der Verfassungswidrig-
keit des SolZ nach dem SolZG 1995 ausgehe. Die
Verfassungswidrigkeit ergebe sich aus einer Ver-
letzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Ausländische Ein-
künfte und inländische gewerbliche Einkünfte
würden wegen verschiedener steuerlicher An-
rechnungsvorschriften nicht vollständig dem SolZ
unterliegen. Außerdem könne nicht begründet
werden, dass der SolZ noch eine zulässige Ergän-
zungsabgabe i. S. d. Art. 105 Abs. 2, 106 Abs. 1
Nr.6 GG sei. Der SolZ dürfe als Ergänzungsabgabe
nur zur Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen
im Bundeshaushalt erhoben werden, weil sich
die Ergänzungsabgabe im Ver-
gleich zu den sonstigen Steu-
ern wie eine seltene Ausnah-
me zur Regel verhalte (Nieder-
sächsisches FG, Beschluss vom
21. 08. 2013, 7 K 143/08; AZ:
BVerfG noch nicht bekannt).
Wer sich dieser Auffassung an-
schließt, sollte seine Einkom-
mensteuerbescheide durch Ein-
spruch anfechten. Allerdings
ist darauf hinzuweisen, dass
das selbe Gericht die Frage
mit Beschluss vom 25.11.2011 bereits einmal
dem BVerfG vorgelegt hatte, was aber durch Be-
schluss des Verfassungsgerichts vom 08.09.2010
als unzulässig abgewiesen wurde.
Übernommene Buß- und Ver-
warnungsgelder als Arbeitslohn
Mit Urteil vom 14. 11. 2013 hatte der BFH
entschieden, dass vom Arbeitgeber übernom-
mene Buß- und Verwarnungsgelder seiner Mit-
arbeiter Lohn sind und deshalb der Lohnsteuer
zu unterwerfen sind. Mit diesem Urteil hatte der
BFH seine Rechtsprechung zum sog. ganz über-
wiegenden eigenbetrieblichen Interesse geän-
dert. Vorteile haben dann keinen Arbeitslohncha-
rakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung
aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern
als notwendige Begleiterscheinung betriebs-
funktionaler Zielsetzung des Arbeitgebers er-
weisen. Das sei dann der Fall, wenn die Vorteile
aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Inte-
resse des Arbeitgebers gewährt werden. Wenn
eine Spedition als Arbeitgeber die Bußgelder
seiner Fahrer übernimmt und diese Bußgelder
auf Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten
beruhen, handelt es sich um Arbeitslohn, weil
in einem rechtwidrigen Tun der Mitarbeiter kei-
ne beachtliche Grundlage einer betriebsfunktio-
nalen Zielsetzung des Arbeitgebers zu sehen sei.
Der VI. Senat des BFH hält an seiner früheren
Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 07. 07. 2004
– VI R 29/00 – BStBl 2005, 2367) nicht weiter
fest, dass die Übernahme von Verwarnungsgel-
dern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz
überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des
Arbeitgebers liege.
Arbeitgeber-Zuschüsse zu aus-
ländischer gesetzlicher KV
Mit Urteil vom 12.01.2011 hatte der BFH
die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 EStG für Zu-
schüsse zu einer Krankenversicherung eines
inländischen Arbeitgebers an die französische
gesetzliche Krankenversicherung eines Arbeit-
nehmers untersucht. Das Gericht kam seiner-
zeit zu dem Ergebnis, dass eine gesetzliche
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des
Zuschusses in die französische Krankenversiche-
rung fehlte. Aus diesem Grund hat der BFH da-
mals die Steuerfreiheit dieser Zahlungen nach
§ 3 Nr. 62 EStG verneint. Nunmehr haben sich
das Bundesministerium für Gesundheit und das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu-
sammengeschlossen und eine sozialrechtliche
Zuschusspflicht des Arbeitgebers nach § 257
Abs. 1 SGB V zumindest innerhalb der EU, des
EWR sowie im Verhältnis zur Schweiz bejaht.
Aus diesem Grund hat das BMF mit Schreiben
vom 30.01.2014 verfügt, das BFH-Urteil vom
12.01.2011 nicht mehr allgemein anzuwenden
(IV C 5 - S 2333/13/10004).
Kfz-Reparaturkosten wegen
Falschbetankung
In dem vom Niedersächsischen FG mit Urteil
vom 24. 04. 2013 entschiedenen Fall hatte der
Arbeitnehmer auf dem Weg zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte falsch getankt. Das Fahrzeug
musste deshalb repariert werden. In seiner Steu-
ererklärung machte der Arbeitnehmer die Entfer-
nungspauschale für die Fahrten zwischen Woh-
nung und Arbeitsstätte als Werbungskosten bei
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gel-
tend sowie die Kosten für die Reparatur aufgrund
der falschen Betankung. Das Finanzgericht kam
zu dem Ergebnis, dass die Reparaturkosten für
das Auto, das der Kläger auf dem Weg zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte falsch betankt hat-
te und deshalb repariert werden musste, neben
der Entfernungspauschale als Werbungskosten
abziehen konnte (Niedersächsisches FG, Urteil
vom 24. 04. 2013, 9 K 218/12, Rev. eingelegt,
AZ: BFH VI R 2913).
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Schützen & Erhalten · März 2014 · Seite 24
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