Beachten Sie die Dreimonatsfrist:
Vergütungsabrechnung nach JVEG
(Grundlage für nachfolgenden Artikel ist
eine Veröffentlichung in den IfS-Informa-
tionen, Ausgabe 5/2013, Seiten 24–28.)
Haben Sie das vom Gericht beauftragte Gutachten
in akribischer Sorgfalt und nach bestem Wissen
fertiggestellt und wollen es in gewünschter An-
zahl per Einschreiben evtl. mit Rückschein dem
Besteller zukommen lassen, ist in der Regel da-
von auszugehen, dass Sie diesem Paket auch
Ihre Vergütungsabrechnung beilegen.
Da Sie gute Arbeit geleistet haben, erwarten
Sie auch die zügige Bezahlung der nach den An-
forderungen des JVEG erstellten Rechnung. Wie
wir alle des Öfteren leidlich erfahren müssen,
kann es doch schon mal länger dauern bis das
Geld aufs Konto eingegangen ist.
Kommt es mal wieder zu solch einer gericht-
lich bedingten Verzögerung, ist von Seiten des
Sachverständigen Vorsicht geboten, denn es kann
im schlimmsten Fall der komplette Verlust des
Vergütungsanspruchs drohen und das, obwohl
man vermeintlich keine Fehler gemacht hat.
Nicht dass der Kostenbeamte einem die Rechnung
„um die Ohren haut“, weil es unterschiedliche
Auffassungen zu verschiedenen Kostenansätzen
gibt, nein, hier droht auch bei korrekter Kosten-
berechnung ein stiller Totalverlust.
Verantwortlich dafür ist der § 2 Abs. 1
JVEG, wonach ein Sachverständiger seinen
Vergutungsanspruch verliert, wenn er seine
Rechnung nicht innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach Ablieferung des Gutachtens bei
Gericht einreicht.
Nun hat aber der Sachverständige seinen
Vergütungsanspruch mit Abgabe des Gutachtens,
wie oben beschrieben, bei Gericht eingereicht,
also die Frist aus seiner Sicht gewahrt. Also da-
von ausgehend alles richtig gemacht zu haben
und wissend, dass das Gericht manchmal etwas
länger braucht mit der Bezahlung, misst man der
dahin streichenden Zeit keine größere Bedeutung
zu. Man weiß ja, auch wenn es manchmal lange
dauert, das Geld kommt, man hat es ja nicht mit
einem insolventen Kunden zu tun. Und ehe man
sich versieht, sind drei Monate verstrichen. Jetzt
wird man doch langsam ärgerlich und mahnt die
Bezahlung der Rechnung bei Gericht an. Zur Ver-
deutlichung wird der Anmahnung noch eine Kopie
der Originalrechnung beigefügt. Die daraufhin
vom Kostenbeamten des Gerichts zurückkom-
mende Antwort hat es in sich. Vermutlich muss
man die kurze und eigentlich einfach gehaltene
Antwort mehrmals lesen bis man sie versteht.
Da schreibt der Kostenbeamte doch tatsächlich,
„dass die Rechnung für das Gutachten erstmalig
mit der Zahlungserinnerung eingegangen sei und
daher wegen der dreimonatigen Frist des § 2 Abs.
1 JVEG der Vergutungsanspruch erloschen sei.“
Nun, es gibt ja noch den § 2 Abs. 2 JVEG,
welcher als Rechtsmittel zur Wiedereinsetzung
in den vorherigen Stand dient. Die Vorausset-
zung zur Nutzung dieses Rechtsmittels ist al-
lerdings, dass der Sachverständige nachweisen
muss, dass er „ohne sein Verschulden an der Ein-
haltung der Dreimonatsfrist gehindert gewesen
war“. Im vorliegenden Fall wäre ja denkbar, dass
Fachbereiche
Sachverständige
Lieber einen Generalisten als einen Spezialisten –
oder doch Beide?
Sachverständige, die alles können, müssen
wunderbar sein. Habe wohl noch nie einen
kennengelernt, aber sie muss es ja wohl
geben, fragt sich nur wo?
Im Baubereich haben wir da die große Gruppe
der Sachverständigen für „Schäden an Gebäuden“.
Ein Bestellungsgebiet, welches gerne von den
Industrie- und Handelskammern mit Architekten
und Bauingenieuren besetzt wird. Von der Idee
her widerspricht dem auch nichts. Viele Scha-
densfälle haben mehrere Ursachen, die fachlich
verschiedenen Gewerken zuzuordnen sind. Lassen
sich die Ursachen noch nicht differenzieren, ist
es hier in der Regel angeraten einen vielseitig
ausgebildeten Sachverständigen hinzuzuziehen,
wie z.B. einen Sachverständigen für „Schäden
an Gebäuden“. Ein auf ein einzelnes Fachgebiet
spezialisierter Sachverständiger ist zu diesem
Zeitpunkt häufig fehl am Platz. Geht es aber
dann in die Tiefe der Schadensursachen- und
der Lösungsfindung sind häufig Spezialisten für
die Beantwortung von Fragen zu Teilbereichen
erforderlich. Logisch und vernünftig wäre es nun,
wenn der ursprünglich beauftragte Generalist
den oder die Spezialisten hinzuzieht. Dieses ist
aber häufig nicht gegeben. Selbstüberschätzung
oder die Angst den „Speck“ (Honorar) mit ande-
ren teilen zu „müssen“ veranlassen doch immer
wieder den einen oder anderen die ganze Sache
selber in die Hand zu nehmen und als Sachver-
ständiger „für alles“ zuständig zu sein. Dieses
ist ein gefährlicher Weg und führt sehr schnell
zu Fehlbeurteilungen mit zum Teil wirtschaftlich
erheblichen Folgeerscheinungen. Ganz schlimm
kann es dann werden, wenn ein Spezialist an-
fängt über seinen „Tellerrand“ weit hinauszu-
schauen und in Gebieten als Sachverständiger
tätig wird, von denen er noch nicht viel gehört
hat. Auch dieses passiert leider immer wieder
und trägt dazu bei, wenn die Leistung nicht den
Anforderungen gerecht wird, dass das Bild von
Sachverständigen in der Gesellschaft ein schlech-
tes Image bekommt, bzw. schon teilweise hat.
Bei den vielen Baustoffen und deren Verar-
beitungsmöglichkeiten ist es für einen Einzelnen
realistisch nicht mehr möglich in allen Bereichen
ein überdurchschnittliches Wissen vorzuhalten.
Täglich kommen neue Baustoffe und neue Verar-
beitungsverfahren auf den Markt. Sind in diesem
Umfeld Leistungen von Sachverständigen erfor-
derlich, sind in einem ersten Schritt in der Regel
solche gefragt, die einen großen Überblick ha-
ben über die verschiedenen in Frage kommenden
Fachrichtungen. Im zweiten Schritt sollten dann
die Spezialisten zum Zuge kommen.
Schön wäre es, wenn sich hierfür die Eitelkeit
des Einzelnen unter dem Erfolg des Ganzen stellt.
Im Bereich der Sachverständigentätigkeiten wer-
den heute sowohl Generalisten wie auch Spe-
zialisten gebraucht. Nur jeder muss auch seine
Grenzen kennen. Hierzu nachfolgend ein auch
heute noch hoch aktuelles Zitat aus dem Referat
zum Thema „Nachbesserung von Bauschäden“ aus
dem Jahre 1981 von Prof. Dr.-Ing. Erich Schild
(† 1998), RWTH Aachen:
„Wenn einem Sachverständigen zu bestimm-
ten Fragen der Sachverstand fehlt, muss er das
offenbaren.
Wenn er eine Ursache bei gründlicher Über-
prüfung nicht zu erkennen vermag, gilt dasselbe.
Irrtümer sind zuzugeben, an Fehlern ist nicht aus
Prestigegründen festzuhalten.
Es ist im Übrigen ein weitverbreiteter, aber
dennoch eindeutiger Irrtum zu glauben, dass ein
Sachverständiger an Ansehen bei Gericht verlieren
würde, wenn er einen erkannten eigenen Fehler
zugesteht und korrigiert.
Dies gilt auch dann, wenn überzeugende Ge-
genargumentationen eines anderen Sachverstän-
digen oder neue tatsächliche Feststellungen dies
notwendig machen.“
Es bleibt zu hoffen, dass die derzeit im Sach-
verständigenbereich erkennbaren Tendenzen zur
Selbstüberschätzung wieder abebben und es zu
einem besseren kooperativen fachlichen Aus-
tausch untereinander kommt. An oberster Stel-
le sollte eine für den Beauftragenden schnelle
und damit in der Regel auch kostengünstigere
Ursachen- und Lösungsfindung stehen. Ein guter
Weg hierhin sind die Bildung von Arbeitsge-
meinschaften, Bürokooperationen usw. in der
Sachverständigenwelt, wie sie immer mehr am
Markt anzutreffen sind. Persönlich habe ich mit
solchen Kooperationen sehr gute Erfahrungen
gemacht. Es macht mich als Leiter des Fachbe-
reichs Sachverständige im Deutschen Holz- und
Bautenschutzverband e.V. stolz, dass der Gedan-
ke des Miteinanders und fachlichen Austauschs
untereinander bei unseren Mitgliedern in einem
überdurchschnittlich hohen Maße gelebt wird.
Schützen & Erhalten · März 2014 · Seite 16