Fachbereiche
Schimmelpilze
Der Wiederaufbau sollte unter
Einsatz emissionsarmer Produkte
durchgeführt werden. Ist das aber
aus bautechnischen Gründen nicht
möglich, muss für ausreichende Lüf-
tung gesorgt werden. Für Schulen
gilt ein VOC-Minimierungsgebot, es
gibt sogar einen TVOC-Grenzwert
(Gesamt (Total) Leichtflüchtige
Organische Verbindungen), der zu
unterbieten ist. Anti-Schimmelfar-
ben haben in der Schule nichts zu
suchen. Doch damit nicht genug,
die erfolgreiche und nachhaltige
Beseitigung von Schimmelpilzschä-
den in Schulgebäuden ist erst abge-
schlossen, wenn auch ein passendes
Lüftungs- und Reinigungskonzept
vorgelegt wird. Sonst sind die Be-
mühungen schnell für die Katz!
Weiterführende Hinweise gibt der
Leitfaden für die Innenraumhygiene
in Schulen des Umweltbundesamtes
von 2008.
[5]
Das Stichwort Kindergarten ist
schon gefallen. Eigentlich könnte
man das oben Ausgearbeitete auch
für Schimmelpilzschäden in Kinder-
gärten ansetzen. Eigentlich heißt
hier aber eigentlich nicht. Tech-
nisch sehr wohl, jedoch die Bewer-
tung und Gefährdungsbeurteilung
weichen deutlich von der Schule
ab und orientieren sich wiederum
an der Beurteilung von Schimmel-
pilzschäden in Wohnräumen. Nun
sagt der gesunde Menschenver-
stand natürlich, dass insbesondere
bei Kleinst- und Kleinkindern die
Sorgfaltspflicht besonders hoch sein
müsste. Doch hier sagen anerkann-
te Umweltmediziner, dass die Ge-
fährdung von Kleinstkindern nicht
größer ist als die von Erwachsenen,
auch wenn das Immunsystem noch
nicht vergleichbar voll entwickelt
und trainiert ist.
[1,9]
Auch ist die
juristische Bewertung eine andere.
Während eine öffentliche Fürsorge-
pflicht bei allgemeiner Schulpflicht
besteht, ist die Unterbringung von
Kleinkindern trotz Anspruch auf ei-
nen Kita-Platz reine Privatsache wie
das Wohnen eben auch. Die Lütten
gehen mehr oder weniger freiwil-
lig dahin. Damit sind sie nicht den
„Beschäftigten gleichgestellt“.
[2,4]
Somit ist für Schimmelpilzschä-
den in Kindergärten die Biostoff-
verordnung nur dann anwendbar,
wenn es um direkte Belange der
angestellten Erzieher und Erziehe-
rinnen geht. Das ist dann aber Sa-
che des Arbeitgebers/Trägers der
Einrichtung und nicht des Sach-
verständigen oder Sanierers. Der
hat dann wieder die BGI 858 zu
beachten, aber das haben wir ja
schon hinreichend dargelegt. Mehr
Ausführungen dazu finden sich in
dem sehr interessanten Artikel von
Lerch, Donadio und Gabrio 2013.
[4]
Beim Wiederaufbau kann getrost
der bereits zitierte Leitfaden für
die Innenraumhygiene in Schulen
des Umweltbundesamtes von 2008
angewendet werden. Dieses wirklich
umfangreiche Werk kann über das
Umweltbundesamt heruntergeladen
werden und wird von uns wärms-
tens empfohlen.
Zusammenfassung
Die hier beschriebenen Son-
derfälle der Sanierung bei Schim-
melpilzschäden sind durchaus an-
spruchsvoll, aber auch für kleinere
Holz- und Bautenschutzfirmen er-
folgreich umsetzbar. Nicht immer
geht es hierbei um komplette Kern-
sanierungen, auch kleine Schäden
müssen behoben werden. Dabei
sind entsprechende Sorgfalt und
handwerkliches Können gefragt.
Wichtig ist zu erkennen, welche
Unterschiede es im Vergleich zu
Schimmelpilzschäden in Wohnräu-
men gibt, welche Ansprechpartner
und Befindlichkeiten zu berücksich-
tigen sind und welche Anforderun-
gen beim Wiederaufbau einzuhal-
ten sind.
Gemeinsamkeiten dieser Son-
derfälle, wie auch der in der kom-
menden Ausgabe von Schützen
& Erhalten unter Teil 2 erschei-
nenden Sonderfälle „Krankenhaus
und niedergelassene Praxen“ sowie
„Lebensmittelindustrie“ sind:
– Beteiligte in unterschied-
lichen Behörden, die Zustän-
digkeiten sind von Bundes-
land zu Bundesland verschie-
den, das muss recherchiert
werden!
– Bei der Bewertung des eigent-
lichen Schimmelpilzschadens
sind unterschiedliche Rechts-
ordnungen zu berücksichti-
gen, das fängt bei den gän-
gigen Leitfäden an und hört
beim Beamtenrecht auf.
– Bei der eigentlichen Besei-
tigung der Schimmelpilz
schäden gilt wie immer die
gute handwerkliche Baupraxis
unter Einhaltung der Arbeits-
schutzvorgaben (mit der
neuen Biostoffverordnung
wird die BGI 858 an Bedeu-
tung zunehmen!).