Schützen & Erhalten - page 20

Es schreibt
für Sie:
Dr. rer. nat.
Constanze
Messal
Fachbereichs-
leiterin
Schimmelpilze
Neubrandenburger Str. 33
18055 Rostock
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halten derart zusammen, dass die Konstellation
sehr vorsichtig nur als ungut bezeichnet werden
kann. Bei der Schadensfeststellung trifft man also
auf die üblichen Verdächtigen, wie Undichtig-
keiten, Wärmebrücken, Kondensatbildung, Nut-
zerverhalten etc. Also Ursachen und Faktoren,
welche mithilfe der verfügbaren Leitfäden gut
abgefragt werden können.
Es gibt jedoch Unterschiede. Die liegen vor
allem in der Gefährdungsbeurteilung, der Sanie-
rungsplanung und im Wiederaufbau. Während bei
Schimmelpilzbefällen in Wohnungen eine Bewer-
tung nach Kategorie 1, 2 oder 3
bzw. in Normalzustand, kleiner
Schaden oder großer Schaden
ausreicht und demzufolge eine
Gattungsbestimmung nicht
notwendig ist und anschlie-
ßend bei der Anwendung der
BGI 858
[6]
in der Sanierung
auch nicht nachgeholt werden
muss, gilt in Schulen die Bio-
stoffverordnung.
[2]
Und zwar
deshalb, weil dort die Arbeit-
nehmer des Schulträgers bei ih-
rer Tätigkeit mit biologischen
Gefahrstoffen, nämlich dem Schimmelpilzbefall,
in Kontakt kommen. Die Neufassung der Biostoff-
verordnung vom 15. Juli 2013 umfasst explizit
auch Schüler und Schülerinnen, Studenten und
Praktikanten als „Beschäftigten gleichstehend“.
Daher muss im Rahmen der Biostoffverordnung
eine Schutzstufe ausgerufen werden, welche sich
an der Risikogruppe der ermittelten Mikroorga-
nismen orientiert. Also muss eine Beprobung des
Befalles zum Zwecke der Identifizierung der Ar-
ten vorgenommen werden. Gleichzeitig erleich-
tert die neue Biostoffverordnung das Sanieren
von Schimmelpilzbefällen, indem für Tätigkeiten
im Sanierungsgewerbe vorbehaltlich besonderer
Belastungen keine Schutzstufe mehr ausgerufen
werden muss.
Die Gefährdungsbeurteilung in Schulen hat
zu berücksichtigen, wie und in welchem Umfang
Mitarbeiter und Schüler mit biologischen Agen-
zien in Kontakt kommen können und welche ge-
sundheitlichen Gefährdungen dabei auftreten
können. Da aufgrund der staatlichen Fürsorge-
pflicht gegenüber den Dienstverpflichteten und
Beamten sowie den Schülern (aufgrund der all-
gemeinen Schulpflicht) eine Individualbetrach-
tung notwendig ist
[4]
und nicht auf allgemein
abstrakte Gesundheitsrisiken (z. B. die Formu-
lierung „stellt für Normalgesunde keine Gefähr-
dung dar“) zurückgegriffen werden kann, sind
wir wieder bei der Gattungsbestimmung. Es ist
an dieser Stelle aber dienlich, Gesundheitsämter
und Umweltmediziner miteinzubeziehen, um die
Individualbetrachtung bewerkstelligen zu kön-
nen. Bei den Eltern hingegen darf man wieder
auf die eingängigen Formulierungen der Leitfä-
den zurückgreifen.
Aus der Gefährdungsbeurteilung sind dann
Schutzmaßnahmen zur Sanierung und ggfs. über-
brückende Erstmaßnahmen abzuleiten, wobei zu
berücksichtigen ist, dass eine Sanierung wo-
möglich erst in den Ferien stattfinden kann. Es
muss also ein Wegekonzept her, Räume sollten
vorsorglich gesperrt und sowohl Lehrer als auch
Schüler müssen entsprechend belehrt und un-
terwiesen werden.
Die Beseitigung der Schimmelpilzbefälle und
der Ursachen wiederum erfolgt nach den üblichen
Vorgaben der BG Bau, Biostoff-, Gefahrstoffverord-
nung etc. Bei der Planung der Sanierungsarbeiten
ist zu beachten, dass den vorherigen Betrach-
tungen zur Bausubstanz zufolge ein KMF-Problem
auftreten kann. Es muss also damit gerechnet
werden, dass sog. WHO-Fasern
freigesetzt werden. Dies be-
trifft vor allem Schulbauten
vor 1996. Danach dürften ei-
gentlich nur noch KMF („neue
Mineralwolle“) verbaut wor-
den sein, welche eine andere
Geometrie als die WHO-Fasern
vorweisen und nicht mehr als
lungengängig gelten. Im Zwei-
felsfall muss der Kanzerogeni-
tätsindex bestimmt werden.
Die hierfür gültige TRGS 521
[7]
beschreibt die entsprechenden
Schutzmaßnahmen in einem solchen Fall. Aber
auch das ist nichts Neues im Vergleich zur Schim-
melpilzbeseitigung in Wohnungen.
Abweichungen ergeben sich bei den Komple-
xen Feinreinigung und Wiederaufbau. Zunächst
einmal versteht sich von selbst, dass eine Fein-
reinigung durchzuführen ist. Auf Desinfektions-
maßnahmen sollte verzichtet werden. Gerade in
Schulen dürfen Desinfektionsmittel nur im Seu-
chenfall und auf Anordnung des Gesundheits-
amtes eingesetzt werden. Der Hintergrund ist
leicht erklärt: So soll sichergestellt werden, dass
in einem akuten Seuchenfall noch ausreichend
wirksame Mittel zur Verfügung stehen. Sollte
dennoch eine Desinfektion notwendig sein, ist
diese VOR der Feinreinigung durchzuführen,
damit Restbestandteile der Desinfektionsmittel
vorsorglich entfernt werden.
[5]
Der Feinreinigung in Schulen aber auch in
Kindergärten kommt eine besondere Bedeutung
zu. Die bereits zitierte Studie über die Sensibili-
sierung von Kindern hat festgestellt, dass es eine
überdimensionale Häufung von Sensibilisierung
gegenüber Schimmelpilzen bei den Kindern gibt,
welche im unmittelbaren Umfeld einer Gebäude-
sanierung aufwuchsen. Dies wurde von den Auto-
ren zum Einen damit erklärt, dass eine Sanierung
aufgrund von Schimmelpilzschäden notwendig war
und infolge des nachweislichen Schimmelpilz-
schadens eine Sensibilisierung erworben wurde.
Gleichzeitig wiesen sie aber auch darauf hin, dass
die Sanierung an sich und die damit verbundene
Freisetzung verwendeter Chemikalien ebenfalls
Risikofaktoren einer Sensibilisierung darstellen
könnten.
[10]
Somit muss die Feinreinigung auch
im Sinne einer Restrisikoabsicherung gesehen
und entsprechend sorgfältig durchgeführt wer-
den. Beziehend auf die (Hygiene-)Anweisungen
von Schulbehörden etc. sollten hierbei feuchte
Reinigungsverfahren bevorzugt werden.
Fachbereiche
Schimmelpilze
Schützen & Erhalten · März 2014 · Seite 20
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