Der Privatgutachter wurde als sach-
verständiger Zeuge nicht zugelas-
sen und konnte so die Sachzusam-
menhänge nicht nochmal deutlich
machen. Insbesondere wurde auch
nicht auf die strahlenförmige Aus-
dehnung und die Länge der Strän-
ge eingegangen. Ebenso wurde der
Argumentation der gerichtlich be-
auftragten Sachverständigen, die
ähnlich der des Privatgutachters
war, nicht gefolgt. Vielmehr wurde
angenommen, dass mehrere Start-
punkte für den EHS-Befall in Frage
kommen und somit eine wesent-
lich kürzere Befallszeit anzuset-
zen sei. Das wiederum hieß für das
Gericht, dass die Vorbesitzer nicht
unbedingt Hinweise auf Schäden
erkennen mussten. Ebenso folgte
das Gericht der Aussage des Vorbe-
sitzers, der Austausch der Dielen
im Wohnzimmer sei aufgrund von
Brandflecken infolge des Betriebs
eines Kaminofens erforderlich ge-
wesen. Als Besonderheit ist anzu-
merken, dass sowohl die Schwester
sowie der Schwager des Beklagten
als Zeugen zugelassen worden sind.
Deren Aussagen, dass sie bei dem
Dielenaustausch und bei dem Ver-
legen des Laminats zum Teil anwe-
send waren und dabei keine Schä-
den erkannt haben, wertete das Ge-
richt als glaubwürdig. Konsequenz,
die Klage der jetzigen Hausbesitzer
wurde komplett abgewiesen.
Die Haubesitzer haben darauf-
hin den Weg zum OLG nach Hamm
gewählt. Beim OLG Hamm wurde der
Privatgutachter als sachverständiger
Zeuge zugelassen. Die Richter, die
fachlich sehr viel von der Thema-
tik „EHS“ verstehen, kommen auf
der Grundlage der o. g. zeitlichen
Zusammenhänge in Verbindung
mit zahlreichem Bildmaterial des
sachverständigen Zeugen sowie wi-
dersprüchlichen Aussagen der oben
genannten Zeugen der Beklagten zu
dem Urteil, dass der Vorbesitzer vor
allem in Zusammenhang mit dem
Austausch eines Teils des Fußbodens
von den massiven Schäden Kennt-
nis gehabt haben musste und diese
beim Verkauf arglistig verschwiegen
hat. Das heißt, das Urteil des LG Ha-
gen wurde vollständig aufgehoben
und der Klage wurde stattgegeben.
Nachspann
Wie häufig in Bauprozessen en-
det letztendlich alles in einem Ver-
gleich. Den Klägern wurden wohl
knapp 165.000 € zugesprochen,
aber dieses relativiert sich wieder
durch den Zusatz, dass der Beklag-
te dieses in Raten zahlen kann und
zwar bis zu einem festen Zeitpunkt
45.000€ und anschließend je Mo-
nat 500€. Wenn der Beklagte die
Summe von 60.000€ erreicht hat,
ohne dass er mit einer Rate ganz
oder teilweise in Rückstand geraten
ist, so ist der gesamte noch offene
Restbetrag erlassen. Weitere gegen-
seitige Ansprüche bestehen dann
nicht mehr. Zusätzlich werden die
Kläger noch zu ¼ an den Kosten
des Rechtsstreits beteiligt.
Warum dieser Vergleich? Ohne
Vergleich hätten die Kläger wahr-
scheinlich nichts bekommen, da der
Beklagte eine mögliche Privatinsol-
venz andeutete.
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Schützen & Erhalten · März 2016 · Seite 23