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Der Privatgutachter wurde als sach-

verständiger Zeuge nicht zugelas-

sen und konnte so die Sachzusam-

menhänge nicht nochmal deutlich

machen. Insbesondere wurde auch

nicht auf die strahlenförmige Aus-

dehnung und die Länge der Strän-

ge eingegangen. Ebenso wurde der

Argumentation der gerichtlich be-

auftragten Sachverständigen, die

ähnlich der des Privatgutachters

war, nicht gefolgt. Vielmehr wurde

angenommen, dass mehrere Start-

punkte für den EHS-Befall in Frage

kommen und somit eine wesent-

lich kürzere Befallszeit anzuset-

zen sei. Das wiederum hieß für das

Gericht, dass die Vorbesitzer nicht

unbedingt Hinweise auf Schäden

erkennen mussten. Ebenso folgte

das Gericht der Aussage des Vorbe-

sitzers, der Austausch der Dielen

im Wohnzimmer sei aufgrund von

Brandflecken infolge des Betriebs

eines Kaminofens erforderlich ge-

wesen. Als Besonderheit ist anzu-

merken, dass sowohl die Schwester

sowie der Schwager des Beklagten

als Zeugen zugelassen worden sind.

Deren Aussagen, dass sie bei dem

Dielenaustausch und bei dem Ver-

legen des Laminats zum Teil anwe-

send waren und dabei keine Schä-

den erkannt haben, wertete das Ge-

richt als glaubwürdig. Konsequenz,

die Klage der jetzigen Hausbesitzer

wurde komplett abgewiesen.

Die Haubesitzer haben darauf-

hin den Weg zum OLG nach Hamm

gewählt. Beim OLG Hamm wurde der

Privatgutachter als sachverständiger

Zeuge zugelassen. Die Richter, die

fachlich sehr viel von der Thema-

tik „EHS“ verstehen, kommen auf

der Grundlage der o. g. zeitlichen

Zusammenhänge in Verbindung

mit zahlreichem Bildmaterial des

sachverständigen Zeugen sowie wi-

dersprüchlichen Aussagen der oben

genannten Zeugen der Beklagten zu

dem Urteil, dass der Vorbesitzer vor

allem in Zusammenhang mit dem

Austausch eines Teils des Fußbodens

von den massiven Schäden Kennt-

nis gehabt haben musste und diese

beim Verkauf arglistig verschwiegen

hat. Das heißt, das Urteil des LG Ha-

gen wurde vollständig aufgehoben

und der Klage wurde stattgegeben.

Nachspann

Wie häufig in Bauprozessen en-

det letztendlich alles in einem Ver-

gleich. Den Klägern wurden wohl

knapp 165.000 € zugesprochen,

aber dieses relativiert sich wieder

durch den Zusatz, dass der Beklag-

te dieses in Raten zahlen kann und

zwar bis zu einem festen Zeitpunkt

45.000€ und anschließend je Mo-

nat 500€. Wenn der Beklagte die

Summe von 60.000€ erreicht hat,

ohne dass er mit einer Rate ganz

oder teilweise in Rückstand geraten

ist, so ist der gesamte noch offene

Restbetrag erlassen. Weitere gegen-

seitige Ansprüche bestehen dann

nicht mehr. Zusätzlich werden die

Kläger noch zu ¼ an den Kosten

des Rechtsstreits beteiligt.

Warum dieser Vergleich? Ohne

Vergleich hätten die Kläger wahr-

scheinlich nichts bekommen, da der

Beklagte eine mögliche Privatinsol-

venz andeutete.

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Schützen & Erhalten · März 2016 · Seite 23