Schützen & Erhalten - page 23

Die Firma Aquapol, einer der Vertrei-
ber sogenannter „Zauberkästchen“ in
Deutschland ließ in der Vergangenheit
wiederholt verbreiten, dass die von den
Mitgliedsfirmen des DHBV durchgeführten
Injektionsverfahren zur nachträglichen
Horizontalabdichtung von Mauerwerken
lediglich eine Wirksamkeit von 20% bis
40% aufweisen würden.
Hierbei berief sich Aquapol in der Vergangenheit
auf angebliche Ausführungen des Dr. Dipl.-Ing.
Michael Balak, anlässlich eines Vortrages bei den
Hanseatischen Sanierungstagen.
Da die Zitate aus dem Zusammenhang ge-
rissen wurden, wurde Dr. Ba-
lak gebeten, erläuternd Stel-
lung zu nehmen. Hierzu hat
Dr. Balak nunmehr gegenüber
dem DBHV unmissverständlich
klargestellt:
„Grundsätzlich ist eine
missbräuchliche Verwendung
von einzelnen Informationen
aus Fachvorträgen bei etab-
lierten Konferenzen wie den
Hanseatischen Sanierungsta-
gen nicht zulässig. Weiteres
sind wir mit den gegenständli-
chen Formulierungen der Firma
Aquapol in Pressetexten und im
Internet nicht einverstanden
und lehnen diese ab.“
In seiner Stellungnahme führt Dr. Balak wei-
terhin wie folgt aus:
„Ergänzend...teilen wir Ihnen mit, dass auf-
grund der vorliegenden Forschungsergebnisse und
aufgrund der Vielzahl der von uns durchgeführten
Wirksamkeitsüberprüfungen von Injektionshori-
zontalabdichtungen gemäß ÖNORM B 3355 die
Wirksamkeit eindeutig nachgewiesen wurde. Es
sind jedoch einerseits einige Randbedingungen
einzuhalten und andererseits hat die Injekti-
onsmitteleinbringung fachgerecht zu erfolgen.
Die zur Verfügung stehenden gängigen Injekti-
onsmittel sind grundsätzlich wirksam. Probleme
treten nur dann auf, wenn die Verarbeitung aus
Zeit- oder Kostengründen nicht fachgerecht er-
folgt – was grundsätzlich auf alle Bautätigkei-
ten und Bauverfahren zutrifft und nicht nur auf
die Injektionsverfahren.“
Fazit:
Wenn die Firma Aquapol in der Vergangenheit
behauptet hat, dass die im DHBV organisierten
Mitglieder Mauertrockenlegung mit einem so-
genannten Injektionsverfahren betreiben, dass
lediglich eine Wirksamkeitsquote von 20% bis
40% aufweist, so berief sich Aquapol auf einen
Vortrag den Dr. Balak auf den Hanseatischen Sa-
nierungstagen gehalten hat. Die Firma Aquapol
hat aus diesem Vortrag lediglich sinnentstellen-
de Einzelzitate verwandt.
Mit der vorliegenden Klarstellung ist Dr. Ba-
lak diesem Gebaren von Aquapol deutlich ent-
gegen getreten.
Gerichturteile in Sachen
„Zauberkästchen“
OLG Bamberg
„Die Bewerbung eines Gerätes zur Mauer-
trockenlegung mit Angaben, die bei den an-
gesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck
erwecken, der Einsatz dieses
Gerätes könne durch Bünde-
lung sogenannter Raumener-
gie und Bodenenergie ohne
Eingriff in die Substanz oder
Einsatz von (herkömmlicher)
Energie wie Strom, Gas etc.
feuchtes Mauerwerk trocken
legen (gravomagnetische Mau-
erentfeuchtung), ist zur Irre-
führung geeignet, sofern der
Verfügungskläger unter Vor-
lage diverser gutachterlicher
Stellungnahmen glaubhaft
macht, dass nach derzeitigen
wissenschaftlichen Erkenntnis-
sen weder eine auf das streit-
gegenständliche Gerät ursächlich zurückführende
Wirkung noch dessen Wirkweise nachgewiesen
ist und der Werbende den Nachweis der Wirk-
samkeit des angepriesenen Gerätes zur Mauer-
trocknung schuldig bleibt.“
OLG Bamberg, 3 U 126/09,
Hinweis gem. § 522 ZPO v. 29.10.2009
In diesem Verfahren hatte ein Vertreiber von
Aquapol-Geräten gegen ein ihn ergangenes Ur-
teils des Landgerichts Bayreuth (13 KH O 33/09)
Berufung eingelegt.
Der Senat des OLG hatte angeregt, die – sei-
ner Meinung nach – aussichtslose Berufung zu-
rückzunehmen. Daraufhin wurde die Berufung
zurückgenommen und das landgerichtliche Ur-
teil rechtskräftig.
LG Cottbus
Ebenfalls deutlich hat sich das Landgericht
Cottbus (11 O 48/09) in einem Ur-
teil von 23.02.2010 geäußert, das
gegen einen Vertreiber von Aqua-
pol Geräten ergangen ist.
In diesem Urteil hat das Land-
gericht wie folgt ausgeführt:
„Der Kläger hat zunächst ei-
nen Bericht ... der Fachhochschule
Magdeburg vorgelegt. Dieser Bericht kommt zum
Ergebnis, dass ein Beleg dafür, dass die „Zau-
berkästchen“ als anerkannte Regeln der Tech-
nik zu bezeichnen wären, bisher nicht erbracht
worden ist.
Die wissenschaftliche Darlegung zur Ent-
feuchtung von Mauerwerk kommt ebenfalls zu
dem Ergebnis, dass kein wissenschaftlicher Nach-
weis für die Wirksamkeit des Gerätes vorliegt.
Das bauphysikalische Gutachten für das
Bezirksgericht Schwaz in Österreich ... kommt
zum Ergebnis, dass die dargestellte Funktion
des Systems physikalisch nicht begründbar ist.
Es fehle der wissenschaftlich technische Nach-
weis zur Tauglichkeit und das Gerät sei nicht
dem anerkannten Stand der Technik zuzuord-
nen. Nach alledem ist festzustellen, dass der
Beklagte seiner Pflicht, die Richtigkeit seiner
Werbeangaben darzutun, substantiiert nicht
nachgekommen ist.“
LG Augsburg
Ebenfalls ganz aktuell ist eine Entscheidung
des Landgerichts Augsburgs (1 HK O 5008/09)
vom 25.02.2010 gegen einen anderen Vertreiber
weiterer „Zauberkästchen“.
Das Landgericht Augsburg hat in diesem Ur-
teil wie folgt ausgeführt:
„Stützt sich der Werbende auf eine fachlich
umstrittene, wissenschaftlich nicht abgesicherte
Behauptung, hat er damit die Verantwortung für
die objektive Richtigkeit seiner Angaben über-
nommen ... . Vorliegend hätte der Verfügungsbe-
klagte also genauer benennen müssen, dass und
auf welche Weise das Gerät funktioniert. Dieser
Darlegungspflicht ist er nicht nachgekommen. Er
stützt sich zwar darauf, dass elektromagnetische
Wellen Einfluss auf Wassermoleküle haben kön-
nen, eine plausible Erklärung, wie es dadurch zur
beworbenen Entfeuchtung kommen kann, bleibt
er jedoch schuldig. Insbesondere hat er kein ge-
eignetes wissenschaftliches Erkenntnismaterial
zur Glaubhaftmachung vorgelegt.“
Diesen eindeutigen Äußerungen ist nichts
weiter hinzuzufügen.
Es schreibt
für Sie
RA
Albrecht W.
Omankowsky
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Mitglieder: Montag–Donnerstag
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Rechtsberatung
Zur Wirksamkeit von nachträglichen
Horizontalabdichtungen
Richtigstellung der Pressemeldungen der Firma Aquapol
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