Schützen & Erhalten · Juni 2010 · Seite 17
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Georg Brückner
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Sachverständige
In der letzten Ausgabe von S&E wurde der
erste Teil eines Artikels von Rechtsanwalt
und Notar Dr. Harald Volze aus Frank-
furt/Main mit von ihm kommentierten
Auflistungen von Rechtsprechungen zum
Sachverständigenrecht vor allem zu den
Themen „Sachverständigenvergütung“ und
„Sachverständigenhaftung“ veröffentlicht.
Nachfolgend finden Sie den zweiten Teil,
der Rechtsprechungen zu den Themen
„Befangenheit“, „Verlust bzw. Kürzung des
Vergütungsanspruchs“, „Streitverkündung“
und „Bauteilöffnung“ beinhaltet.
III. Befangenheit
1. Eine als sachverständiger Zeuge gela-
dene Person kann wegen Besorgnis der Befan-
genheit abgelehnt werden, soweit er als Pri-
vatgutachter für eine Partei vorher tätig war
und sachverständige Aussagen macht.
Entscheidung des OLG Jena in MDR 2008,
S. 587
Anmerkung:
Die Entscheidung überzeugt
nicht. Der sachverständige Zeuge ist Zeuge und
kein Sachverständiger. Als Zeuge kann er nicht
wegen Befangenheit abgelehnt werden. Es gibt
auch keine sachverständige Aussage, sondern
nur eine Zeugenaussage, die Tatsachen wieder-
gibt, die mit Sachverständigenaugen gesehen
werden. Die Probleme der Abgrenzung zwischen
dem sachverständigen Zeugen und dem Sachver-
ständigen sind bekannt, sollten aber nicht dazu
führen, die Unterscheidung zwischen den beiden
Beweismitteln zu verwischen.
2.
Verfasst ein Gerichtssachverständiger
sein Gutachten selbständig, so reicht die
unselbständige Zuarbeit eines Mitarbeiters
für den Sachverständigen nicht aus, um eine
Besorgnis der Befangenheit
bei dem Mitarbeiter auch
dem Sachverständigen zu-
zuordnen.
Entscheidung des LG Kiel
in IBR 2009, S. 360
Anmerkung:
Man wird vor-
sorglich als Sachverständiger
zukünftig auch seine Mitar-
beiter zu ihrem Verhältnis zu
einer Partei befragen, soweit
die Mitarbeiter an einem Gut-
achten zuarbeiten.
3. Das selbständige Ein-
holen von Auskünften zur Er-
mittlung des Sachverhaltes ist dem gericht-
lichen Sachverständigen untersagt.
Steht der
Sachverhalt aber bereits fest, ist das Anfordern
von diesbezüglichen Unterlagen zulässig und
geboten.
Entscheidung des OLG Celle in BauR 2008,
S. 1187
4. Führt ein Sachverständiger einen Ortster-
min durch, zu dem die Parteien nicht geladen
werden, begründet dies keine Befangenheit,
wenn der Sachverständige beide Parteien nicht
in diese Untersuchung vor Ort einbindet.
Entscheidung des OLG Karlsruhe in IBR
2009, S. 176
Anmerkung:
Das vorgeschilderte Verhalten
aus dem Fall des OLG Karlsruhe ist für jeden
Sachverständigen nicht ungefährlich und sollte
von Anfang an vermieden werden. Die Sachla-
ge ist dann anders, wenn beide Parteien über-
einstimmend dem Sachverständigen das Recht
geben, allein vor Ort eine Untersuchung durch-
zuführen. Hinzu kommt, dass die Gewichtigkeit
eines Gutachtens, das der Sachverständige ohne
Mitwirkungsmöglichkeit der Parteien erstellt hat,
an Aussagekraft und Bedeutung verliert. Erfah-
rungsgemäß erhält der Sachverständige von den
Parteien die maßgeblichen Unterlagen und die
entscheidenden Informationen.
IV. Verlust bzw. Kürzung des
Vergütungsanspruchs
1. Der Sachverständige verliert seinen
Vergütungsanspruch, wenn er vom Gericht
als befangen angesehen wird und die hierbei
herbeigeführte Unverwertbarkeit des Gutach-
tens bewusst oder grob fahrlässig herbeige-
führt hat.
Entscheidung des OLG Jena in IBR 2008,
S. 696
2. Die Verwertung von Fotos einer Partei
im Sachverständigengutachten begründet kei-
ne Befangenheit, wenn die Fotos nur zu Il-
lustrationszwecken im Gutachten eingeführt
worden sind.
Entscheidung des OLG Brandenburg in IBR
2009, S. 54
3. Zu einer Kürzung der
Sachverständigenrechnung
kann es dann kommen, wenn
der bisher ausgeführte Aus-
lagenvorschuss um 20 % bis
25 % in der abschließen-
den Berechnung überschrit-
ten wird.
Entscheidung des OLG
Stuttgart in MDR 2008, S.
652
4. Der Sachverständige
verliert seinen Honoraran-
spruch, wenn er dies nicht
innerhalb von drei Monaten
nach § 2 I JVEG bei Gericht einreicht.
Dies än-
dert sich auch nicht dadurch, dass der Sachver-
ständige meint, er müsse sein bei Gericht ein-
gereichtes Gutachten noch schriftlich ergänzen
oder erläutern.
Entscheidung des OLG Koblenz in JurBüro
2008, S. 265
Anmerkung:
Irrtümer des Sachverständigen
über den Lauf der Dreimonats-Frist helfen dem
Sachverständigen in der Regel nichts. Nach ge-
taner Arbeit sollte der Sachverständige immer
sofort die Rechnung erstellen und an die Ge-
richtskasse abschicken.
V. Streitverkündung
Wird ein sachverständiger Zeuge im Termin
voraussichtlich auch zu gutachtlichen Fragen
gehört, kann ihm nicht der Streit verkündet
werden. Die Streitverkündungsschrift darf ihm
nicht zugestellt werden.
Entscheidung des LG Limburg zum Az.: 1
0215/06, bestätigt vom OLG Frankfurt zum
Az.: 10 W 46/07, abgedruckt in IfS 2007,
S. 9
Rechtsprechung zum Sachverständigenrecht
– Teil 2 –
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AZ-92X120:. 25.01.2008 13:09 Uhr Seite 1
Foto: Ell Brown