Die Risiken aus bzw. in
Zusammenhang mit dem
Betrieb eines Kraftfahr-
zeuges sind zahlreich und
vielfältig. Aus Versiche-
rungssicht finden sich
die gravierendsten Ge-
fahren in den Bereichen
Haftpflicht- und Kas-
koversicherung wieder.
Es gibt außerdem eine
nennenswerte Anzahl von
Deckungserweiterungen,
von denen wir Ihnen
einige kurz vorstellen.
Die GAP-Deckung
Die GAP-Deckung (engl. gap = Lücke) ist eine
für Leasingfahrzeuge entwickelte Versicherungs-
leistung. Die GAP-Deckung ersetzt im Schadenfall
den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert
des Fahrzeuges beim Leasinggeber und dem ei-
gentlichen, meist geringeren, Fahrzeugwert. In-
zwischen wird die GAP-Deckung auch für kredit-
finanzierte Fahrzeuge angeboten.
Die Autoinhaltsversicherung:
Die Autoinhaltsversicherung ist eine Versi-
cherung der Gegenstände, die sich im Inneren
eines geschlossenen Autos befinden oder bei des-
sen Fahrten mitgeführt werden (wie z. B. Werk-
zeuge und Maschinen). Bei der Autoinhaltsversi-
cherung ist es wichtig, sowohl die Nachtzeit als
auch eine evtl. Parkzeit oberhalb von zwei Stun-
den mitversichert zu haben. Versicherer bieten
diesen selbstständigen Versicherungsschutz oft
nur im Zusammenhang mit bestehenden Kraft-
fahrzeugversicherungen an.
Verzicht auf den Einwand der groben
Fahrlässigkeit:
Hierzu ein Beispiel: Ein Fahrzeug verunfallte
beim Wechsel der Fahrspur mit 200 Stundenki-
lometer auf der Autobahn. An
diesem Tag regnete es stark
und hagelte auch teilweise.
Der Versicherer warf dem Fahrer
grobe Fahrlässigkeit (Leicht-
sinn) vor und weigerte sich,
den Schaden am eigenen Fahr-
zeug zu begleichen. Der Ver-
zicht des Einwandes der gro-
ben Fahrlässigkeit hätte hier
zur Regulierung des Schadens
geführt und ist wichtiger Be-
standteil der Versicherungsbe-
dingungen.
Verzicht des Abzuges „Neu für Alt“:
Im Schadenfall bedeutet der Abzug „Neu
für Alt“ die Nichtzahlung der Differenz von ge-
brauchten Teilen, die durch Neuteile in Ihrem
Fahrzeug nach einem Schaden ersetzt werden.
Moderne Versicherungsbedingungen verzichten
auf den Abzug „Neu für Alt“.
Neuwertentschädigung:
Im ersten Jahr des Gebrauches sinkt der
Fahrzeugwert erheblich. Ihre Versicherungs-
bedingungen sollten die sogenannte Neuwer-
tentschädigung enthalten. Diese ersetzt im
Schadenfall den Neupreis des Fahrzeuges über
einen, in den Versicherungsbedingungen veran-
kerten, Zeitraum.
Kaufpreisentschädigung für
Gebrauchtwagen:
Ähnlich der Neuwertentschädigung ersetzt
die Kaufpreisentschädigung für Gebraucht-
wagen im Totalschadenfall den Kaufpreis des
Fahrzeuges.
Eigenschäden:
Wenn ein berechtigter Fahrer, eines in Ihrem
Besitz befindlichen Kraftfahrzeuges, ein ande-
Partner
des DHBV bei
Versicherungs-
fragen:
Dipl.-Kfm.
Heinz-Dieter
Walther
Valoisstraße 13
26382 Wilhelmshaven
Telefon (04421) 94030
Telefax (04421) 940333
E-Mail heinz.dieter.walther@
web.de
Deckungserweiterungen in der
Kraftfahrzeugversicherung
Versicherung
res in Ihrem Besitz befindliches Kraftfahrzeug
beschädigt, spricht man vom Eigenschaden. Es
ist zweckmäßig den Eigenschaden mitversichert
zu haben.
Sonderausstattungen
Hier sollte darauf geachtet werden, dass
beispielsweise fest eingebaute DVD/CD Player
und Navigationssysteme als Sonderausstattung
automatisch mitversichert sind.
Rabattschutz
Der Rabattschutz verhindert die Rückstu-
fung nach einem Schaden. Tritt kein weiterer
Schaden im selben Jahr ein, wird der Vertrag im
Folgejahr sogar in die nächstbessere Schaden-
freiheitsklasse eingestuft. Flotten und Kleinflot-
tenverträge enthalten jedoch nur selten Scha-
denfreiheitsklassen.
Zusammenstoß mit Tieren aller Art:
Der sogenannte Wildschaden (Haarwild) ist
inzwischen verallgemeinert worden, so dass ein
Zusammenstoß mit Tieren aller Art, einer zeitge-
mäßen Versicherungsleistung entspricht.
Schadenbedingter Treibstoffersatz:
Der schadenbedingte Treibstoffersatz er-
setzt Ihnen die Kosten des verloren gegange-
nen Treibstoffes.
Schlussbemerkung:
Versicherungsschutz bezieht sich ausschließ-
lich auf die, im Versicherungsvertrag vereinbar-
ten, Deckungen und Deckungserweiterungen.
Ein klares Vertragswerk verhindert Streitigkei-
ten im Schadenfall.
Foto: 3format · photocase.com
Schützen & Erhalten · Juni 2010 · Seite 24