Schützen & Erhalten - page 25

1. Doppelte Haushaltsführung
Das Sächsische Finanzgericht befasste sich
in seinem Urteil vom 18. 09. 2008 mit Grund-
satzfragen zur doppelten Haushaltsführung.
Das Gericht stellt fest, dass
im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung bei einer
Einzelperson nur die Durch-
schnittskosten für eine 60m²
große Wohnung zu berücksich-
tigen sind. Der Kläger hatte
die tatsächlichen Kosten für
eine 80 m² große Wohnung
als Mehraufwand geltend ge-
macht. Weiterhin ging es um
Fragen der Ausstattung der
Wohnung. Das Gericht stellte
fest, dass zu den notwendigen Kosten einer
Zweitwohnung auch die Anschaffung einer Kü-
cheneinrichtung gehört. Dabei soll allerdings
die Höhe der Aufwendungen auf das objektiv
Notwendige beschränkt werden. Eine Einbaukü-
che im Wert von rund 25.000DM entsprach nach
Ansicht des Gerichts nicht dem angemessenen
Bedarf und wurde nicht anerkannt. Stattdessen
reduzierte das Gericht die Bemessungsgrundlage
für die Abschreibung nach sog. objektiven Maß-
stäben. Dies war nach Ansicht des Gerichts eine
Küchenzeile mit den erforderlichen Geräten wie
vom Finanzamt unterstellt mit 5.980DM (Urteil
vom 18.09.2008, 2 K 863/08, Rev. eingelegt,
Az. BFH: VIII R 24/09).
2. 1%-Regelung bei Nutzung
mehrere Fahrzeuge
Wenn mehrere Fahrzeuge gleichzeitig genutzt
werden, stellt sich die Frage nach der Anwendung
der sog. 1%-Regelung. Die Frage stellt sich ins-
besondere immer wieder bei sog. Gesellschafter-
Geschäftsführern, die in ihrem Betriebsvermögen
mehrere Fahrzeuge haben und wechselweise auf
diese zurückgreifen. Mit Urteil vom 09. 03. 2010
hat der BFH entschieden, dass in einem solchen
Fall §6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich auf
dann fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwen-
den ist, wenn in tatsächlicher Hinsicht fest-
steht, dass ausschließlich eine Person die Fahr-
zeuge auch privat genutzt hat (VIII R. 24/08;
entgegen Tz. 9 Satz 2 des BMF-Schreibens vom
21. 01. 2002, IV A 6-S2177-1/02). In dem ent-
schiedenen Fall hatte ein Unternehmensberater
mehrere Kraftfahrzeuge in seinem Betriebsver-
mögen, die er auch privat nutzte. Der BFH hielt
fest, dass bei Fehlen eines Fahrtenbuches der
Steuerberatung
Es schreibt
für Sie
Steuerberater
und Wirt-
schaftsprüfer
Rainer
Kuhsel
Aachener Straße 529 · 50933 Köln
Telefon (0221) 499710
Telefax (0221) 4997133
E-Mail:
private Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahr-
zeugs pauschal mit 1% des inländischen Listen-
preises zu bemessen ist. Fraglich war bis zu der
BFH-Entscheidung, ob die Regelung auch auf
alle zum Betriebsvermögen gehörenden Kraft-
fahrzeuge einzeln, also mehr-
fach anzuwenden ist, wenn
nur eine Person die Fahrzeuge
auch privat nutzt. Die Finanz-
verwaltung hatte hierzu in dem
oben zitierten BMF-Schreiben
die Anweisung erlassen, die
1%-Regelung nur einmal an-
zuwenden und zwar für das
Fahrzeug mit dem höchsten
Listenpreis. Der BFH ist dieser
Auffassung entgegen getreten
und hat entschieden, dass die
1%-Regelung auf jedes vom Unternehmer privat
genutzte Fahrzeug anzuwenden sei.
3. Leistungen aus privater
Pflegezusatzversicherung –
außergewöhnliche Belastungen
Das FG Köln hat mit Urteil vom 15. 12. 2009
entschieden, dass Leistungen aus einer privaten
Pflegezusatzversicherung die als außergewöhnli-
che Belastungen abziehbaren Pflegeaufwendun-
gen mindern (12 K 4176/07). Das Gericht hat
für den konkreten Fall der privaten Pflegeversi-
cherung die parallele BFH-Rechtsprechung zur
Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldver-
sicherung herangezogen. Dort wurde eine An-
rechnung durch den BFH bejaht, weil ein enger
Zusammenhang zwischen Versicherungsleistung
und den getätigten Aufwendungen besteht.
4. Verfassungswidrigkeit des SolZ?
Immer wieder taucht die Frage auf, ob das
Solidaritätszuschlagsgesetz aus dem Jahr 1995
verfassungsgemäß ist. Das Niedersächsische FG
hat durch einen Beschluss vom 25. 11. 2009 die
Auffassung vertreten, dass das Gesetz in der für
das Streitjahr 2007 geltenden Fassung verfas-
sungswidrig ist, weil der Gesetzgeber sich nicht
an die vom Verfassungsgeber gesetzten Regeln
der Finanzverfassung gehalten habe (7 K 143/08).
Das Gesetz entspräche nicht den Motiven des
Verfassungsgebers bei der Einführung der Ergän-
zungsabgabe als Finanzierungsinstrument, weil
der Zuschlag seit dem Jahr 1995 unbefristet er-
hoben wird und dadurch zu einer Dauersteuer ge-
worden ist. Das weitere Schicksal dieser (leider)
alleinigen Entscheidung des Niedersächsischen
FG bleibt abzuwarten. Die Richter aus Hannover
haben sicherlich eine mutige Entscheidung ge-
troffen. Es ist aber damit zu rechnen, dass diese
Entscheidung keinen Bestand haben wird.
5. Bewirtungskosten eines
leitenden Beamten
In dem von dem FG München durch Urteil
vom 21. 07. 2009 entschiedenen Fall wurde der
Kläger als Leiter einer Finanzamtsaußenstelle
an ein anderes Amt versetzt. Aus Anlass dieser
Versetzung gab er eine Abschiedsfeier in seinem
bisherigen Amt. Zusätzlich leistete er aus eigener
Tasche Zuschüsse zu allgemeinen innerbehörd-
lichen Feiern des alten und des neuen Amtes.
Betroffen waren ein Herbstfest und eine Weih-
nachtsfeier. Das Finanzgericht München ließ
alle Ausgaben als Werbungskosten bei den Ein-
künften aus nichtselbständiger Arbeit zu. Vor-
aussetzung war allerdings, dass ausschließlich
Behördenangehörige an den Feiern teilgenom-
men hatten und sich aus den Gesamtumständen
ableiten ließ, dass der Steuerpflichtige nur die
eigene Amtsstellung fördern wollte.
6. Gesplittete Abfindungszahlung
Das FG Köln hat mit Urteil vom 09. 03. 2010
entscheiden, dass eine Abfindungszahlung für
den Verlust des Arbeitsplatzes auch dann der
ermäßigten Besteuerung unterliegt, wenn ne-
ben der Hauptzahlung ein geringfügiger Teil im
vorangegangenen Jahr gezahlt wurde (Urteil
v. 09.03.2010, 8 K 972/08). Im konkreten Fall
hatte ein Arbeitnehmer geklagt, der nach mehr
als 21-jähriger Tätigkeit im Rahmen eines Sozi-
alplans für den Verlust seines Arbeitsplatzes ca.
80.000,–
Abfindung erhielt, wovon 10.000,–
im Jahr 2005 und der Rest im Jahr 2006 gezahlt
wurde. Das Finanzamt ließ die ermäßigte Be-
steuerung der Abfindungszahlung im Jahr 2006
nicht zu, da es an einer „Zusammenballung“ der
Zahlungen in einem Besteuerungszeitraum fehle.
Das Finanzgericht Köln war anderer Auffassung.
Die Klage war erfolgreich, das Gericht bestätigte,
dass die ermäßigte Besteuerung grundsätzlich
den Zufluss der Abfindung in einem Jahr erforde-
re, doch würde es nicht dem Gesetzeszweck ent-
sprechen, wenn eine geringfügige Vorabzahlung
im Vorjahr die Steuerermäßigung ausschließen
würde. Das Gericht sah eine Zahlung dann als
geringfügig an, wenn sie nach Abzug des dama-
ligen steuerfreien Betrags 5% der Gesamtabfin-
dung nicht überschreite (Az. 8 K 972/08, Revi-
sion wurde zugelassen).
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Schützen & Erhalten · Juni 2010 · Seite 25
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