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Steuerberatung

Es schreibt für

Sie:

Steuerberater

Dipl.-Kfm.

Franz-Josef

Krämer

Hugo-Junkers-Straße 12a

50739 Köln

Telefon: (0221) 12611555

Fax: (0221) 12611556

E-Mail: Franz-Josef.Kraemer

@steuerberater-kraemer.de

Steuerliche Behandlung

des Job-Tickets

Stellt der Arbeitgeber seinen Ar-

beitnehmern Job-Tickets verbilligt

oder unentgeltlich zur Verfügung,

führt das zu Arbeitslohn, weil ein

geldwerter Vorteil (Sachbezug) vor-

liegt. Das gilt nicht, wenn das Job-

Ticket nicht mehr als 44 € monat-

lich wert ist.

In der Regel ist das unproble-

matisch, wenn die Tickets monatlich

überlassen werden. Also bei der mo-

natlichen Überlassung einer Monats-

marke oder einer monatlichen Fahr-

berechtigung, auch wenn das Job-

Ticket für einen längeren Zeitraum

gilt. Dann muss aber vorgesehen

sein, dass das Ticket jeden Monat

„aktiviert/freigeschaltet“ werden

muss, oder die Tarif- und Nutzungs-

bestimmungen sehen vor, dass die

jeweilige monatliche Fahrberech-

tigung erst durch die rechtzeitige

monatliche Zahlung erworben wird.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer erhält von

seinem Arbeitgeber zum 01. Janu-

ar 2016 unentgeltlich eine Fahr-

karte für die Nutzung öffentlicher

Verkehrsmittel für die Strecke zwi-

schen Wohnung und Arbeit. Die

Karte hat den Aufdruck „gültig bis

31.12.2017“. Nach den Tarifbe-

stimmungen des Verkehrsanbieters

wird während der Gültigkeitsdau-

er 01.01.2016 bis 31.12.2017 die

monatliche Fahrberechtigung durch

die rechtzeitige monatliche Zahlung

erworben. Der geldwerte Vorteil aus

dem Sachbezug „Job-Ticket“ beträgt

monatlich 42 €. Weitere Sachbezü-

ge liegen nicht vor.

Die 44 €-Freigrenze für Sachbe-

züge ist anwendbar. Da es sich um

die monatliche Fahrberechtigung

eines Job-Tickets handelt, das für

einen längeren Zeitraum gilt, fließt

der geldwerte Vorteil aus dem Sach-

bezug monatlich zu. Da der geld-

werte Vorteil von monatlich 42 €

die 44 €-Freigrenze nicht übersteigt,

ist er nicht zu versteuern.

Vorsicht ist bei Jahreskarten ge-

boten. Werden diese nur einmalig

bezahlt und ausgehändigt, fließt ihr

Wert nur einmal im Zeitpunkt der

Aushändigung zu, sodass die Frei-

grenze überschritten ist.

Häusliches Arbeitszimmer: Kein Ab-

zug bei gemischt genutzten Räumen

Entgegen einiger Auflockerungsent-

scheidungen zum Aufteilungsverbot

in verschiedenen Bereichen, auch

bei der Arbeitszimmernutzung, hat

der Große Senat des Bundesfinanz-

hofs nunmehr den Rückwärtsgang

eingelegt. Er stellt klar, dass bei

einem sowohl für die Einkünfteer-

zielung als auch privat genutzten

Raum keine sinnvolle Nutzungs- und

in Folge Kostenaufteilung möglich

ist. Seine Entscheidung begründet

er zum einen mit dem allgemeinen

Wortverständnis und zum anderen

mit den gesetzgeberischen Motiven

zur Anknüpfung an den herkömm-

lichen Begriff des „häuslichen Ar-

beitszimmers“. Dieser setzt voraus,

dass der Raum wie ein Büro einge-

richtet ist und nahezu ausschließ-

lich zur Erzielung von Einnahmen

genutzt wird. Nahezu ausschließlich

meint 90 % in Bezug auf die Fläche

als auch die Zeit.

Diese Rechtsprechung läuft

dem zunehmenden Trend zum häus-

lichen Arbeitszimmer zuwider. Sie

berücksichtigt Heimarbeitsplätze

nicht, bei denen z. B. Kunststoff-

teile zusammengebaut oder Texti-

lien zusammengenäht werden und

die deshalb keinen Bürocharakter

erfordern. Auch das Argument der

schwierigen Überprüfung des Um-

fangs der Nutzung innerhalb der

Wohnung des Steuerpflichtigen

wirkt nicht wirklich überzeugend.

Verständlich ist nur die ablehnende

Einstellung zur sog. Arbeitsecke am

Küchentisch oder im Schlafzimmer,

weil hier die privaten Wohnzwecke

klar im Vordergrund stehen.

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Schützen & Erhalten · Juni 2016 · Seite 27