Steuerberatung
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Steuerberater
Dipl.-Kfm.
Franz-Josef
Krämer
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Fax: (0221) 12611556
E-Mail: Franz-Josef.Kraemer
@steuerberater-kraemer.deSteuerliche Behandlung
des Job-Tickets
Stellt der Arbeitgeber seinen Ar-
beitnehmern Job-Tickets verbilligt
oder unentgeltlich zur Verfügung,
führt das zu Arbeitslohn, weil ein
geldwerter Vorteil (Sachbezug) vor-
liegt. Das gilt nicht, wenn das Job-
Ticket nicht mehr als 44 € monat-
lich wert ist.
In der Regel ist das unproble-
matisch, wenn die Tickets monatlich
überlassen werden. Also bei der mo-
natlichen Überlassung einer Monats-
marke oder einer monatlichen Fahr-
berechtigung, auch wenn das Job-
Ticket für einen längeren Zeitraum
gilt. Dann muss aber vorgesehen
sein, dass das Ticket jeden Monat
„aktiviert/freigeschaltet“ werden
muss, oder die Tarif- und Nutzungs-
bestimmungen sehen vor, dass die
jeweilige monatliche Fahrberech-
tigung erst durch die rechtzeitige
monatliche Zahlung erworben wird.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer erhält von
seinem Arbeitgeber zum 01. Janu-
ar 2016 unentgeltlich eine Fahr-
karte für die Nutzung öffentlicher
Verkehrsmittel für die Strecke zwi-
schen Wohnung und Arbeit. Die
Karte hat den Aufdruck „gültig bis
31.12.2017“. Nach den Tarifbe-
stimmungen des Verkehrsanbieters
wird während der Gültigkeitsdau-
er 01.01.2016 bis 31.12.2017 die
monatliche Fahrberechtigung durch
die rechtzeitige monatliche Zahlung
erworben. Der geldwerte Vorteil aus
dem Sachbezug „Job-Ticket“ beträgt
monatlich 42 €. Weitere Sachbezü-
ge liegen nicht vor.
Die 44 €-Freigrenze für Sachbe-
züge ist anwendbar. Da es sich um
die monatliche Fahrberechtigung
eines Job-Tickets handelt, das für
einen längeren Zeitraum gilt, fließt
der geldwerte Vorteil aus dem Sach-
bezug monatlich zu. Da der geld-
werte Vorteil von monatlich 42 €
die 44 €-Freigrenze nicht übersteigt,
ist er nicht zu versteuern.
Vorsicht ist bei Jahreskarten ge-
boten. Werden diese nur einmalig
bezahlt und ausgehändigt, fließt ihr
Wert nur einmal im Zeitpunkt der
Aushändigung zu, sodass die Frei-
grenze überschritten ist.
Häusliches Arbeitszimmer: Kein Ab-
zug bei gemischt genutzten Räumen
Entgegen einiger Auflockerungsent-
scheidungen zum Aufteilungsverbot
in verschiedenen Bereichen, auch
bei der Arbeitszimmernutzung, hat
der Große Senat des Bundesfinanz-
hofs nunmehr den Rückwärtsgang
eingelegt. Er stellt klar, dass bei
einem sowohl für die Einkünfteer-
zielung als auch privat genutzten
Raum keine sinnvolle Nutzungs- und
in Folge Kostenaufteilung möglich
ist. Seine Entscheidung begründet
er zum einen mit dem allgemeinen
Wortverständnis und zum anderen
mit den gesetzgeberischen Motiven
zur Anknüpfung an den herkömm-
lichen Begriff des „häuslichen Ar-
beitszimmers“. Dieser setzt voraus,
dass der Raum wie ein Büro einge-
richtet ist und nahezu ausschließ-
lich zur Erzielung von Einnahmen
genutzt wird. Nahezu ausschließlich
meint 90 % in Bezug auf die Fläche
als auch die Zeit.
Diese Rechtsprechung läuft
dem zunehmenden Trend zum häus-
lichen Arbeitszimmer zuwider. Sie
berücksichtigt Heimarbeitsplätze
nicht, bei denen z. B. Kunststoff-
teile zusammengebaut oder Texti-
lien zusammengenäht werden und
die deshalb keinen Bürocharakter
erfordern. Auch das Argument der
schwierigen Überprüfung des Um-
fangs der Nutzung innerhalb der
Wohnung des Steuerpflichtigen
wirkt nicht wirklich überzeugend.
Verständlich ist nur die ablehnende
Einstellung zur sog. Arbeitsecke am
Küchentisch oder im Schlafzimmer,
weil hier die privaten Wohnzwecke
klar im Vordergrund stehen.
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