Betriebswirtschaft
Es schreibt für Sie
Diplom-Betriebswirt
Wolfgang Krauß
Seit über 25 Jahren in der
betriebswirtschaftlichen
Beratung von Handwerks
betrieben tätig
Kolbing 35 · 83556 Griesstätt
Telefon: (08039) 9097220
Mobil:
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E-Mail:
wolfgangkrauss-beratung@t-online.deInternet:
www.beratungfuershandwerk.de www.die-erfolgswerker.deDer Worte sind genug gewechselt…
Der Mitarbeiter als Mitunternehmer; ein
Wunsch den viele Unternehmer und Un-
ternehmerinnen haben, der leider jedoch
nur in wenigen Fällen wirklich in Erfüllung
geht. Auch wenn diese Aussage nicht der
„political correctness“ entspricht, zeigen
sich im Alltag nicht selten Abweichungen
in der Bewertung betrieblicher Erforder-
nisse zwischen den Mitarbeitern und der
Geschäftsleitung.
Dies resultiert weniger aus einem bösen Willen
heraus, als dem Umstand einer unterschiedlichen
Bewertung. So werden bspw. das Führen von
Stundenzetteln und Checklisten und deren zeit-
nahe Abgabe im Büro vom Mitarbeiter oftmals
als ein lästiges Übel angesehen. Im Ergebnis
führt das dann nicht selten zu lückenhaften An-
gaben, bei wem genau gearbeitet und welche
Leistungen ausgeführt wurden. Aus Mitarbei-
tersicht dienen die Stundenzettel vorrangig zur
Berechnung seines Lohnanspruchs. Das diese
Aufzeichnungen Grundlage für die Rechnungs-
stellung bilden, sei es als Teil oder Schlussrech-
nung und auch zur Erfassung von Zusatzleis
tungen, wird so nicht immer wahrgenommen.
Auch nicht, dass die Baustellenstunden in die
Nachkalkulation einfließen und das Baustellen-
ergebnis bestimmen. Gerade hier zeigen sich
in der Praxis auffallend häufig Unterschiede in
der Summe der Baustellenstunden, die für die
Lohnabrechnung vom Mitarbeiter geschrieben
werden und den Mitschreibungen der Baustel-
lenstunden bspw. des Bautagebuchs oder der
Baustellenakte. Mit einer signifikanten höheren
Anzahl der Stunden der „Eigenmitschreibung“
für die Lohnabrechnung.
Während diese Probleme noch „hausintern“
gemanagt werden können, bspw. durch die Frage,
warum können die Baustellenstunden nicht nur
einmal erfasst und dann gleichzeitig Grundlage
für die Baustellenbetrachtung und die Lohnab-
rechnung werden (beide Angaben müssten logi-
scherweise ja identisch sein), sind die Anforde-
rungen an die Form der Lohnaufzeichnung durch
den Zoll weniger diskutabel.
Aufzeichnungspflichten nach
Mindestlohn
Mit dem Mindestlohngesetz wurden leider
auch neue Aufzeichnungspflichten festgelegt.
So sind für geringfügig Beschäftige (450,00 €)
und kurzfristig Beschäftigte und für Branchen,
die unter die Regelung des Schwarzarbeitsbe-
kämpfungsgesetzes fallen, folgende Aufzeich-
nungspflichten vorgesehen:
Es ist der
Beginn, das Ende und die Dauer
der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Diese Auf-
zeichnung muss zwei Jahre aufgehoben werden.
Die Dokumentation und Aufzeichnung der
Arbeitszeiten muss innerhalb 1 Woche (7 Ka-
lendertage) vorliegen. Einen Verstoß gegen die
Aufzeichnungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit
und kann mit einem Bußgeld von bis zu 30.000
Euro geahndet werden.
Arbeitszeitkonten
Werden Mehrleistungen auf einem Arbeits-
zeitkonto gutgeschrieben, so ist das Arbeitszeit-
konto nach dem Mindestlohngesetz innerhalb
von zwölf Monaten auszugleichen.
Grund ist der, dass eine Leistung von Über-
stunden dazu führen kann, dass der Mitarbeiter
in dem jeweiligen Monat nicht den Mindestlohn
erhalten könnte. Aus diesem Grunde müssen die
Arbeitskonten regelmäßig überprüft werden, so-
dass diese innerhalb von zwölf Monaten ausge-
glichen werden.
Arbeitszeitbetrug
In vielen Betrieben werden die tatsächlich
geleisteten Stunden handschriftlich erfasst.
Leider werden Arbeitszeiten oftmals geschönt
eingetragen, weil Mitarbeiter z. B. manchmal
zu spät zur Arbeit kommen und dann aber ihren
eigentlich Arbeitsbeginn in diese Listen eintra-
gen. Bei solchen Eintragungen handelt es sich
nicht um einen Kavaliersdelikt, sondern um ei-
nen Arbeitszeitbetrug.
Als Arbeitsgeber erfolgt eine Lohnabrech-
nung auf Basis der eingetragenen Stunden. Der
Auftraggeber muss jedoch lediglich für tatsäch-
lich geleistete Arbeitsstunden eine Vergütung
entrichten. Wird eine Arbeitszeit eingetragen,
die nicht als tatsächliche Arbeitsleistung er-
bracht worden ist, so handelt es sich schlicht-
weg um Betrug, der neben den arbeitsrecht-
lichen Konsequenzen auch strafrechtliche Kon-
sequenzen haben kann und auch zivilrechtliche
– hier die Rückforderung der zu viel gezahlten
Vergütung.
Das Beispiel der Lohnaufzeichnungen zeigt
auf, dass betriebliche Prozesse verbindlich ver-
einbart werden müssen. Im Regelfall erfolgt dies
mündlich in Form eines Gesprächs.
Dies hat allerdings den Nachteil, dass hierbei
Dinge in der nachträglichen Betrachtung verges-
sen oder gar falsch verstanden werden können.
Auch in einem Streitfall vor Gericht wird immer
danach entschieden werden, was letztendlich
formal belegt werden kann.
Es hat sich daher bewährt für wichtige zu
vereinbarende Anweisungen die Schriftform zu
wählen, bspw. in Form einer Betriebsanweisung.
Diese wird dann mit dem Mitarbeiter bespro-
chen, ausgehändigt und ein vom Mitarbeiter
unterschriebenes Exemplar der Personalakte zu-
geführt. Insbesondere die durch den Mitarbeiter
zu leistenden Unterschrift hat in der praktischen
Umsetzung zu einer deutlichen Verbesserung des
Erinnerungsvermögens geführt.
Betriebsanweisungen sind ein wichtiges
Mittel zur Steuerung des Betriebes. Betriebs-
anweisungen können folgende Punkte bei der
Formulierung berücksichtigen:
1. Festlegen eines Anwendungsbereiches!
2. Auf konkrete Gefahren hinweisen
3. Verhaltensregeln festlegen
Beispiel für eine Betriebsanweisung:
Mitarbeiter
Betr.: Betriebsanweisung Rauchverbot
Sehr geehrter Herr xxx,
auf unseren Baustellen und in unserem Betrieb
herrscht Rauchverbot während der Arbeitszeit.
Das Rauchen ist in den Pausenzeiten gestattet,
dabei ist zu beachten, dass evtl. besondere
Raucherzonen ausgewiesen sind.
Die meisten unserer Kunden wünschen nicht,
dass in ihren Räumen geraucht wird, dass Verlas-
sen des Arbeitsplatzes für eine „Raucherpause“
außerhalb der Pausenzeiten dulden wir nicht.
Bitte bestätigen Sie uns mit Ihrer Unterschrift,
dass Sie das Rauchverbot auf den Baustellen
und im Betrieb zur Kenntnis genommen haben
und reichen uns das unterschriebene Exemplar
für unsere Dokumentation zurück.
Ort, Datum ____________________
(Unterschrift)
Es schreibt für Sie
RA Andreas Becker
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht
Nienburger Str. 14a
30167 Hannover
Telefon: (0511) 1231370
Fax:
(0511) 12313720
E-Mail:
info@becker-baurecht.deInternet:
www.becker-baurecht.deSchützen & Erhalten · Juni 2016 · Seite 26