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Betriebswirtschaft

Es schreibt für Sie

Diplom-Betriebswirt

Wolfgang Krauß

Seit über 25 Jahren in der

betriebswirtschaftlichen

Beratung von Handwerks­

betrieben tätig

Kolbing 35 · 83556 Griesstätt

Telefon: (08039) 9097220

Mobil:

(0172) 7499102

E-Mail:

wolfgangkrauss-beratung@t-online.de

Internet:

www.beratungfuershandwerk.de www.die-erfolgswerker.de

Der Worte sind genug gewechselt…

Der Mitarbeiter als Mitunternehmer; ein

Wunsch den viele Unternehmer und Un-

ternehmerinnen haben, der leider jedoch

nur in wenigen Fällen wirklich in Erfüllung

geht. Auch wenn diese Aussage nicht der

„political correctness“ entspricht, zeigen

sich im Alltag nicht selten Abweichungen

in der Bewertung betrieblicher Erforder-

nisse zwischen den Mitarbeitern und der

Geschäftsleitung.

Dies resultiert weniger aus einem bösen Willen

heraus, als dem Umstand einer unterschiedlichen

Bewertung. So werden bspw. das Führen von

Stundenzetteln und Checklisten und deren zeit-

nahe Abgabe im Büro vom Mitarbeiter oftmals

als ein lästiges Übel angesehen. Im Ergebnis

führt das dann nicht selten zu lückenhaften An-

gaben, bei wem genau gearbeitet und welche

Leistungen ausgeführt wurden. Aus Mitarbei-

tersicht dienen die Stundenzettel vorrangig zur

Berechnung seines Lohnanspruchs. Das diese

Aufzeichnungen Grundlage für die Rechnungs-

stellung bilden, sei es als Teil oder Schlussrech-

nung und auch zur Erfassung von Zusatzleis­

tungen, wird so nicht immer wahrgenommen.

Auch nicht, dass die Baustellenstunden in die

Nachkalkulation einfließen und das Baustellen-

ergebnis bestimmen. Gerade hier zeigen sich

in der Praxis auffallend häufig Unterschiede in

der Summe der Baustellenstunden, die für die

Lohnabrechnung vom Mitarbeiter geschrieben

werden und den Mitschreibungen der Baustel-

lenstunden bspw. des Bautagebuchs oder der

Baustellenakte. Mit einer signifikanten höheren

Anzahl der Stunden der „Eigenmitschreibung“

für die Lohnabrechnung.

Während diese Probleme noch „hausintern“

gemanagt werden können, bspw. durch die Frage,

warum können die Baustellenstunden nicht nur

einmal erfasst und dann gleichzeitig Grundlage

für die Baustellenbetrachtung und die Lohnab-

rechnung werden (beide Angaben müssten logi-

scherweise ja identisch sein), sind die Anforde-

rungen an die Form der Lohnaufzeichnung durch

den Zoll weniger diskutabel.

Aufzeichnungspflichten nach

Mindestlohn

Mit dem Mindestlohngesetz wurden leider

auch neue Aufzeichnungspflichten festgelegt.

So sind für geringfügig Beschäftige (450,00 €)

und kurzfristig Beschäftigte und für Branchen,

die unter die Regelung des Schwarzarbeitsbe-

kämpfungsgesetzes fallen, folgende Aufzeich-

nungspflichten vorgesehen:

Es ist der

Beginn, das Ende und die Dauer

der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Diese Auf-

zeichnung muss zwei Jahre aufgehoben werden.

Die Dokumentation und Aufzeichnung der

Arbeitszeiten muss innerhalb 1 Woche (7 Ka-

lendertage) vorliegen. Einen Verstoß gegen die

Aufzeichnungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit

und kann mit einem Bußgeld von bis zu 30.000

Euro geahndet werden.

Arbeitszeitkonten

Werden Mehrleistungen auf einem Arbeits-

zeitkonto gutgeschrieben, so ist das Arbeitszeit-

konto nach dem Mindestlohngesetz innerhalb

von zwölf Monaten auszugleichen.

Grund ist der, dass eine Leistung von Über-

stunden dazu führen kann, dass der Mitarbeiter

in dem jeweiligen Monat nicht den Mindestlohn

erhalten könnte. Aus diesem Grunde müssen die

Arbeitskonten regelmäßig überprüft werden, so-

dass diese innerhalb von zwölf Monaten ausge-

glichen werden.

Arbeitszeitbetrug

In vielen Betrieben werden die tatsächlich

geleisteten Stunden handschriftlich erfasst.

Leider werden Arbeitszeiten oftmals geschönt

eingetragen, weil Mitarbeiter z. B. manchmal

zu spät zur Arbeit kommen und dann aber ihren

eigentlich Arbeitsbeginn in diese Listen eintra-

gen. Bei solchen Eintragungen handelt es sich

nicht um einen Kavaliersdelikt, sondern um ei-

nen Arbeitszeitbetrug.

Als Arbeitsgeber erfolgt eine Lohnabrech-

nung auf Basis der eingetragenen Stunden. Der

Auftraggeber muss jedoch lediglich für tatsäch-

lich geleistete Arbeitsstunden eine Vergütung

entrichten. Wird eine Arbeitszeit eingetragen,

die nicht als tatsächliche Arbeitsleistung er-

bracht worden ist, so handelt es sich schlicht-

weg um Betrug, der neben den arbeitsrecht-

lichen Konsequenzen auch strafrechtliche Kon-

sequenzen haben kann und auch zivilrechtliche

– hier die Rückforderung der zu viel gezahlten

Vergütung.

Das Beispiel der Lohnaufzeichnungen zeigt

auf, dass betriebliche Prozesse verbindlich ver-

einbart werden müssen. Im Regelfall erfolgt dies

mündlich in Form eines Gesprächs.

Dies hat allerdings den Nachteil, dass hierbei

Dinge in der nachträglichen Betrachtung verges-

sen oder gar falsch verstanden werden können.

Auch in einem Streitfall vor Gericht wird immer

danach entschieden werden, was letztendlich

formal belegt werden kann.

Es hat sich daher bewährt für wichtige zu

vereinbarende Anweisungen die Schriftform zu

wählen, bspw. in Form einer Betriebsanweisung.

Diese wird dann mit dem Mitarbeiter bespro-

chen, ausgehändigt und ein vom Mitarbeiter

unterschriebenes Exemplar der Personalakte zu-

geführt. Insbesondere die durch den Mitarbeiter

zu leistenden Unterschrift hat in der praktischen

Umsetzung zu einer deutlichen Verbesserung des

Erinnerungsvermögens geführt.

Betriebsanweisungen sind ein wichtiges

Mittel zur Steuerung des Betriebes. Betriebs-

anweisungen können folgende Punkte bei der

Formulierung berücksichtigen:

1. Festlegen eines Anwendungsbereiches!

2. Auf konkrete Gefahren hinweisen

3. Verhaltensregeln festlegen

Beispiel für eine Betriebsanweisung:

Mitarbeiter

Betr.: Betriebsanweisung Rauchverbot

Sehr geehrter Herr xxx,

auf unseren Baustellen und in unserem Betrieb

herrscht Rauchverbot während der Arbeitszeit.

Das Rauchen ist in den Pausenzeiten gestattet,

dabei ist zu beachten, dass evtl. besondere

Raucherzonen ausgewiesen sind.

Die meisten unserer Kunden wünschen nicht,

dass in ihren Räumen geraucht wird, dass Verlas-

sen des Arbeitsplatzes für eine „Raucherpause“

außerhalb der Pausenzeiten dulden wir nicht.

Bitte bestätigen Sie uns mit Ihrer Unterschrift,

dass Sie das Rauchverbot auf den Baustellen

und im Betrieb zur Kenntnis genommen haben

und reichen uns das unterschriebene Exemplar

für unsere Dokumentation zurück.

Ort, Datum ____________________

(Unterschrift)

Es schreibt für Sie

RA Andreas Becker

Fachanwalt für Bau- und

Architektenrecht

Nienburger Str. 14a

30167 Hannover

Telefon: (0511) 1231370

Fax:

(0511) 12313720

E-Mail:

info@becker-baurecht.de

Internet:

www.becker-baurecht.de

Schützen & Erhalten · Juni 2016 · Seite 26