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Steuerberatung

Mediation

Vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude kann für die

AfA-Bemessungsgrundlage maßgebend sein

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist beim Kauf

eines Grundstücks mit Gebäude nur von den auf

das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten

zulässig, weil ein Grundstück ein nicht abnutz-

bares Wirtschaftsgut ist. In der Praxis ergeben

sich häufig Streitigkeiten mit dem Finanzamt

über die Kaufpreisaufteilung von Grundstück

und Gebäude. Während das Finanzamt einen

möglichst hohen Grundstücksanteil ansetzen

möchte, ist die Auffassung des Steuerpflichtigen

umgekehrt. Ist diese Aufteilung aber im notari-

ellen Kaufvertrag vereinbart, ist sie auch für die

AfA-Bemessungsgrundlage maßgebend, wenn sie

weder zum Schein vereinbart wurde noch einen

Gestaltungsmissbrauch darstellt.

Anrechnung von Sonderzahlungen auf den

gesetzlichen Mindestlohn

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-

Brandenburg ist es zulässig, wenn der Arbeitgeber

bestimmte Sonderzahlungen auf den gesetzlichen

Mindestlohn anrechnet. Geklagt hatte eine Arbeit-

nehmerin, die einen arbeitsvertraglich vereinbar-

ten Stundenlohn von weniger als 8,50€ brutto

pro Stunde erhielt. In ihrem Arbeitsvertrag war

allerdings eine Sonderzahlung zweimal jährlich in

Höhe eines halben Monatslohns vereinbart, die

nur davon abhängig war, dass sie in dem jewei-

ligen Jahr überhaupt beschäftigt war. Die Arbeit-

geberin und der im Betrieb bestehende Betriebs-

rat hatten vereinbart, diese Sonderzahlungen

auf alle zwölf Monate zu verteilen, d.h. jeden

Monat ein Zwölftel der Sonderzahlung auszuzah-

len. Rechnete man diese zusätzlichen anteiligen

Sonderzahlungen dem vereinbarten Mindestlohn

der Klägerin hinzu, ergab sich ein Stundenlohn

von mehr als 8,50€ brutto pro Stunde. Daneben

zahlte die Arbeitgeberin auf arbeitsvertraglicher

Grundlage Überstunden-, Sonn- und Feiertags-

sowie Nachtzuschläge, die sie auf der Grundlage

des vereinbarten Stundenlohns von weniger als

8,50€ berechnete.

Die Klägerin machte geltend, die Sonderzah-

lungen stünden ihr zusätzlich zu einem Stun-

denlohn von 8,50 € brutto zu. Dieser gesetz-

lich vorgeschriebene Mindestlohn sei auch der

Berechnung der Zuschläge zugrunde zu legen.

Das Gericht erkannte einen Anspruch der

Klägerin nur in Bezug auf die Nachtarbeitszu-

schläge an.

Im Falle der Klägerin stellten die Sonderzah-

lungen nach Ansicht des Gerichts Arbeitsentgelt

für ihre normale Arbeitsleistung dar. Eine Anrech-

nung auf den gesetzlichen Mindestlohn sei deshalb

möglich. Die Betriebsvereinbarung, wonach die

Sonderleistungen als monatliche Teilleistungen

gezahlt werden, sei nicht zu beanstanden. Die

vertraglich geregelten Überstunden-, Sonn- und

Feiertagzuschläge habe die Arbeitgeberin berech-

tigterweise auf der Basis der vereinbarten vertrag-

lichen Vergütung berechnet. Nur die Nachtarbeits-

zuschläge müssten auf der Basis des gesetzlichen

Mindestlohns berechnet werden, weil es eine ge-

setzliche Vorschrift gebe, die einen angemessenen

Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer zustehende

Bruttoarbeitsentgelt vorschreibe.

Das Bundesarbeitsgericht muss abschlie-

ßend entscheiden.

Vorsteuerabzug:

Rückwirkung von Rech-

nungsberichtigungen

Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Un-

ternehmer als Leistungsempfänger im Besitz

einer ausgestellten Rechnung ist, in der alle

erforderlichen Angaben vollständig und richtig

sind. Bei unrichtigen und fehlerhaften Rech-

nungsangaben kann der Vorsteuerabzug erst zu

dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden,

in dem die Rechnung gegenüber dem Rechnungs-

und Leistungsempfänger berichtigt worden ist.

Höchstrichterlich noch nicht abschließend

geklärt, ist die Frage, welche Auswirkungen eine

Rechnungsberichtigung auf den Vorsteuerabzug

des Leistungsempfängers hat. Ein wenig Klarheit

verschafft ein Urteil des Finanzgerichts Münster:

Im Einspruchsverfahren erfolgte, Berichtigungen

formell fehlerhafter Rechnungen berechtigen

rückwirkend zum Vorsteuerabzug, Berichtigungen

im Klageverfahren dagegen nicht mehr.

Die bisher ungeklärten Rechtsfragen zur

Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen wird

der Bundesfinanzhof hoffentlich bald klären.

Konfliktanlaufstelle

mediation.mh

Das Grünbuch über alternative Verfahren zur

Streitbeilegung der Europäischen Kommis-

sion kam 2002 zu der Einschätzung, dass

eine Überlastung der Gerichte, überlange

Verfahrensdauer und eine Komplexität und

Intransparenz der Rechtsvorschriften zu

einem wachsenden Interesse an außerge-

richtlichen Verfahren führen wird. Deutsche

Gerichte unterstützen aus diesem Grund

ADR-Verfahren. Nach §253 Abs.1,3.1 soll

vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung

der Versuch einer außergerichtlichen Lö-

sung nachgewiesen werden.

Seit 2009 sind wir in der Konfliktarbeit tätig.

Seitdem konnten wir über strittige Angelegen-

heiten zu einer Lösung führen. Es gibt zahl-

reiche außergerichtliche Lösungsmodelle, die

passgenaue Verfahrenswahl wird in der Praxis

zunehmend wichtiger. Die einzelnen Verfahren

stehen nicht in Konkurrenz zueinander, sondern

als gegenseitig komplementär ergänzend. Als

Konfliktanlaufstelle unterstützen wir Sie kri-

teriengeleitet in der Wahl des bestgeeigneten

Verfahrens.

Verhandlung:

Ein drittunterstütztes Verfah-

ren, interessenorientiert geführt mit einer kla-

ren Trennung von Sach- und Beziehungsebene.

Nicht öffentlich. Unkompliziertes und flexibles

Verfahren. Verhandlungen werden telefonisch

oder per E-Mail geführt. Ziel eine Win-win-Si-

tuation für die Parteien.

Private Schiedsgerichtsbarkeit:

In der

Wirtschaft bedeutsamste Form der außergericht-

lichen Streitbeilegung. Wir entscheiden aufgrund

einer von beiden Parteien ausgesprochenen Er-

mächtigung anstelle eines staatlichen Gerichtes

über den zugrundeliegenden Konflikt. Bindender

Schiedsspruch. Kurze Verfahrensdauer.

Schiedsgutachten:

Wir lassen Schiedsgut-

achten mit unverbindlichem Charakter als Vor-

schlag zum fairen Ausgleich erstellen. Sie erhal-

ten eine objektive Beurteilung eines fachkun-

digen, kompetenten und neutralen Dritten als

Entscheidungshilfe.

Schlichtung:

Im Rahmen einer Schlichtung

agieren wir zunächst als Vermittler und zielen

darauf ab, die Parteien im Wege kooperativen

Verhandelns bei ihrer Lösungsfindung zu unter-

Es schreibt für Sie:

Wirtschaftsmediatorin

Univ. of A. Sciences

Monika Hebeisen

mediation.mh

Büro für

Wirtschaftsmediation/ADR

Mimbach 27 · 92256 Hahnbach

Franz-Hartl-Straße 14 · 93053 Regensburg

Telefon: (09664) 953297

E-Mail:

info@mediation-mh.de

Internet:

www.mediation-mh.de

Schützen & Erhalten · Juni 2016 · Seite 28