Steuerberatung
Mediation
Vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude kann für die
AfA-Bemessungsgrundlage maßgebend sein
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist beim Kauf
eines Grundstücks mit Gebäude nur von den auf
das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten
zulässig, weil ein Grundstück ein nicht abnutz-
bares Wirtschaftsgut ist. In der Praxis ergeben
sich häufig Streitigkeiten mit dem Finanzamt
über die Kaufpreisaufteilung von Grundstück
und Gebäude. Während das Finanzamt einen
möglichst hohen Grundstücksanteil ansetzen
möchte, ist die Auffassung des Steuerpflichtigen
umgekehrt. Ist diese Aufteilung aber im notari-
ellen Kaufvertrag vereinbart, ist sie auch für die
AfA-Bemessungsgrundlage maßgebend, wenn sie
weder zum Schein vereinbart wurde noch einen
Gestaltungsmissbrauch darstellt.
Anrechnung von Sonderzahlungen auf den
gesetzlichen Mindestlohn
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-
Brandenburg ist es zulässig, wenn der Arbeitgeber
bestimmte Sonderzahlungen auf den gesetzlichen
Mindestlohn anrechnet. Geklagt hatte eine Arbeit-
nehmerin, die einen arbeitsvertraglich vereinbar-
ten Stundenlohn von weniger als 8,50€ brutto
pro Stunde erhielt. In ihrem Arbeitsvertrag war
allerdings eine Sonderzahlung zweimal jährlich in
Höhe eines halben Monatslohns vereinbart, die
nur davon abhängig war, dass sie in dem jewei-
ligen Jahr überhaupt beschäftigt war. Die Arbeit-
geberin und der im Betrieb bestehende Betriebs-
rat hatten vereinbart, diese Sonderzahlungen
auf alle zwölf Monate zu verteilen, d.h. jeden
Monat ein Zwölftel der Sonderzahlung auszuzah-
len. Rechnete man diese zusätzlichen anteiligen
Sonderzahlungen dem vereinbarten Mindestlohn
der Klägerin hinzu, ergab sich ein Stundenlohn
von mehr als 8,50€ brutto pro Stunde. Daneben
zahlte die Arbeitgeberin auf arbeitsvertraglicher
Grundlage Überstunden-, Sonn- und Feiertags-
sowie Nachtzuschläge, die sie auf der Grundlage
des vereinbarten Stundenlohns von weniger als
8,50€ berechnete.
Die Klägerin machte geltend, die Sonderzah-
lungen stünden ihr zusätzlich zu einem Stun-
denlohn von 8,50 € brutto zu. Dieser gesetz-
lich vorgeschriebene Mindestlohn sei auch der
Berechnung der Zuschläge zugrunde zu legen.
Das Gericht erkannte einen Anspruch der
Klägerin nur in Bezug auf die Nachtarbeitszu-
schläge an.
Im Falle der Klägerin stellten die Sonderzah-
lungen nach Ansicht des Gerichts Arbeitsentgelt
für ihre normale Arbeitsleistung dar. Eine Anrech-
nung auf den gesetzlichen Mindestlohn sei deshalb
möglich. Die Betriebsvereinbarung, wonach die
Sonderleistungen als monatliche Teilleistungen
gezahlt werden, sei nicht zu beanstanden. Die
vertraglich geregelten Überstunden-, Sonn- und
Feiertagzuschläge habe die Arbeitgeberin berech-
tigterweise auf der Basis der vereinbarten vertrag-
lichen Vergütung berechnet. Nur die Nachtarbeits-
zuschläge müssten auf der Basis des gesetzlichen
Mindestlohns berechnet werden, weil es eine ge-
setzliche Vorschrift gebe, die einen angemessenen
Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer zustehende
Bruttoarbeitsentgelt vorschreibe.
Das Bundesarbeitsgericht muss abschlie-
ßend entscheiden.
Vorsteuerabzug:
Rückwirkung von Rech-
nungsberichtigungen
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Un-
ternehmer als Leistungsempfänger im Besitz
einer ausgestellten Rechnung ist, in der alle
erforderlichen Angaben vollständig und richtig
sind. Bei unrichtigen und fehlerhaften Rech-
nungsangaben kann der Vorsteuerabzug erst zu
dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden,
in dem die Rechnung gegenüber dem Rechnungs-
und Leistungsempfänger berichtigt worden ist.
Höchstrichterlich noch nicht abschließend
geklärt, ist die Frage, welche Auswirkungen eine
Rechnungsberichtigung auf den Vorsteuerabzug
des Leistungsempfängers hat. Ein wenig Klarheit
verschafft ein Urteil des Finanzgerichts Münster:
Im Einspruchsverfahren erfolgte, Berichtigungen
formell fehlerhafter Rechnungen berechtigen
rückwirkend zum Vorsteuerabzug, Berichtigungen
im Klageverfahren dagegen nicht mehr.
Die bisher ungeklärten Rechtsfragen zur
Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen wird
der Bundesfinanzhof hoffentlich bald klären.
Konfliktanlaufstelle
mediation.mhDas Grünbuch über alternative Verfahren zur
Streitbeilegung der Europäischen Kommis-
sion kam 2002 zu der Einschätzung, dass
eine Überlastung der Gerichte, überlange
Verfahrensdauer und eine Komplexität und
Intransparenz der Rechtsvorschriften zu
einem wachsenden Interesse an außerge-
richtlichen Verfahren führen wird. Deutsche
Gerichte unterstützen aus diesem Grund
ADR-Verfahren. Nach §253 Abs.1,3.1 soll
vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung
der Versuch einer außergerichtlichen Lö-
sung nachgewiesen werden.
Seit 2009 sind wir in der Konfliktarbeit tätig.
Seitdem konnten wir über strittige Angelegen-
heiten zu einer Lösung führen. Es gibt zahl-
reiche außergerichtliche Lösungsmodelle, die
passgenaue Verfahrenswahl wird in der Praxis
zunehmend wichtiger. Die einzelnen Verfahren
stehen nicht in Konkurrenz zueinander, sondern
als gegenseitig komplementär ergänzend. Als
Konfliktanlaufstelle unterstützen wir Sie kri-
teriengeleitet in der Wahl des bestgeeigneten
Verfahrens.
Verhandlung:
Ein drittunterstütztes Verfah-
ren, interessenorientiert geführt mit einer kla-
ren Trennung von Sach- und Beziehungsebene.
Nicht öffentlich. Unkompliziertes und flexibles
Verfahren. Verhandlungen werden telefonisch
oder per E-Mail geführt. Ziel eine Win-win-Si-
tuation für die Parteien.
Private Schiedsgerichtsbarkeit:
In der
Wirtschaft bedeutsamste Form der außergericht-
lichen Streitbeilegung. Wir entscheiden aufgrund
einer von beiden Parteien ausgesprochenen Er-
mächtigung anstelle eines staatlichen Gerichtes
über den zugrundeliegenden Konflikt. Bindender
Schiedsspruch. Kurze Verfahrensdauer.
Schiedsgutachten:
Wir lassen Schiedsgut-
achten mit unverbindlichem Charakter als Vor-
schlag zum fairen Ausgleich erstellen. Sie erhal-
ten eine objektive Beurteilung eines fachkun-
digen, kompetenten und neutralen Dritten als
Entscheidungshilfe.
Schlichtung:
Im Rahmen einer Schlichtung
agieren wir zunächst als Vermittler und zielen
darauf ab, die Parteien im Wege kooperativen
Verhandelns bei ihrer Lösungsfindung zu unter-
Es schreibt für Sie:
Wirtschaftsmediatorin
Univ. of A. Sciences
Monika Hebeisen
mediation.mhBüro für
Wirtschaftsmediation/ADR
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