Previous Page  65 / 80 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 65 / 80 Next Page
Page Background

Schützen & Erhalten · September 2016 · Seite 65

DIE EX-PRESS

Berufsinformation des DSV e.V. |

Aus dem Verband

tigen Insektizideinsatz, denn sie hat ja schon

gesprüht und da waren die Insekten tot, nur

seien jetzt wieder neue Bettwanzen da. Eine

Stunde intensivste Beratungsgespräche führen

nicht zu einem anderen Standpunkt der Dame.

Also wurde auf den Auftrag verzichtet. Das ist

moralische Verantwortung.

Deshalb wird auch kein SBK-Betrieb, der

etwas auf sich hält, einen Auftraggeber im Be-

schwerdefall sofort mit Hinweis auf Vertragsklau-

seln abspeisen. Jede vernünftige Firma wird sich

der Problematik stellen und aus eigenem Antrieb

für Kundenzufriedenheit sorgen. Es darf aber kei-

nesfalls eine Freikarte geben, uns auszunutzen.

Nachdem wir die Begrifflichkeiten geklärt

haben, sollten wir die übliche und vom DSV e. V.

favorisierte Praxis am Beispiel der Bettwanzen-

bekämpfung festmachen:

Wenn wir mit dem Auftraggeber einen Ver-

trag schließen, sollte dieser nach Möglichkeit

immer ein Dienstvertrag sein. Trotzdem kann

man dann faire, kompetente und erfolgreiche

Schädlingsbekämpfung erbringen.

Wer aus Marketinggründen dem Kunden eine

Tilgung (also nicht eine Garantie) vertraglich ver-

spricht, kann das selbstverständlich anbieten. Es

sollte dann nur allen Beteiligten klar sein, dass

es sich bei der Preisgestaltung um eine Misch-

kalkulation handelt, die entweder alle Kunden

etwas mehr bezahlen lässt, oder zu einem über-

zogenen Einzelangebot führt.

In Summe finden wir es dann fairer, wenn

vorher ein Kostenvoranschlag/Angebot abge-

geben wird und das Potential für Mehrarbeiten

anhand von Stundensätzen deutlich angespro-

chen und ausgewiesen wird. So wie die DIN EN

16636 dies vorgibt und wie das bereits seit Jah-

ren in unserem Beruf von den meisten Kollegen

gehandhabte Praxis ist.

Im vorliegenden Fall des Deutschen ECoP

Leitfadens haben mehr als 15 Praktiker und Prak-

tikerinnen diskutiert, was vom Inhalt des Eng-

lischen ECoP an Deutsche Gesetzgebung, kultu-

rellen Umgang und erwartete Geschäftstätigkeit

anzupassen ist. Dies ist auch ausdrücklich von

der herausgebenden Bedbug Foundation (BBF)

so gewollt und in mehrfacher Kommunikation

von den Engländern zum Ausdruck gebracht

worden. Unseren Editoren und Korrektoren war

nicht nachvollziehbar, warum wir in Deutschland

gemäß Englischer Vorgabe im Businessbereich

keine Tilgung, aber pauschal beim Endverbrau-

cher eine Tilgung zur Bettwanzenbekämpfung

versprechen sollten. Das deckt sich nicht mit

unserer Lebenserfahrung. Ein unterschiedliches

Risiko zwischen einem privaten Auftraggeber aus

einem z. B. dreistöckigen Mehrfamilienhaus mit

9 Mietparteien und einem gewerblichen Auftrag-

geber mit Hotelzimmern auf drei Etagen gibt es

fachlich nicht. Im Gegenteil, ein Hotelmanager

hat ein hohes Interesse, alle Zimmer frei von

Bettwanzen zu haben. In einem Mietshaus ha-

ben wir schnell die Situation, dass die Nachbarn

nichts vom Befall wissen sollen und man des-

halb nur Zutritt zu Teilen der Liegenschaft hat.

Wir empfehlen unseren Kollegen, zur Schäd-

lingsbekämpfung Dienstverträge abzuschließen

und dort die Leistungen und vereinbarten Tätig-

keiten klar zu beschreiben. Darum gibt es den

DSV e.V., wir sind eine Branchen-Interessenver-

tretung. Der Berufsstand definiert sich und sei-

ne Arbeit selbst.

Sabine Domack

Und es dauert – Gefahrstoffverordnung

Schon mehrfach haben wir darüber be-

richtet, dass wir auf die Novellierung

der Gefahrstoffverordnung gespannt

sind. Regelmäßige Nachfrage beim BMAS

bringt nur spärliche Information, wenn

überhaupt. Die letzte große Präsentation

war auf den Münchener Gefahrstofftagen

(wir berichteten) und beinahe könnte man

sich für die Folgeveranstaltung anmelden,

wenn es die berechtigte Hoffnung gäbe,

dort etwas Neues zu erfahren.

Nach wie vor ist die Bundesregierung im Ver-

zug, geltendes Europäisches Recht in Nationales

Recht umzusetzen. So finden wir bis heute viele

Inhalte von CLP-Verordnung zur Kennzeichnung

und der EU Nr. 528/2012

(Biozidverordnung) nicht

umgesetzt. Für uns wichtiger

Dreh- und Angelpunkt ist die

Interpretation und Umsetzung

der gewerblichen Anwendung

von Schädlingsbekämpfungs-

mitteln und was der Gesetz-

geber daraus macht.

Zugegeben, das Ministe-

rium hat sich mit der Über-

arbeitung der Betriebssicher-

heitsverordnung (BetrSichV)

mangels ausreichender Be-

teiligung der Praktiker ein

krasses Paternoster-Gate ge-

leistet. Dass man nun aber

lieber gar nicht oder nur

halbherzig handelt, ist nachvollziehbar, aber in

erster Linie traurig.

Im Frühjahr gab es aus dem Ministerium auf

Nachfrage die Aussage, dass die Überarbeitung

der GefStoffV sich wegen ungelöster Schwierig-

keiten zu Asbest noch weiter verzögert. Die­

selbe Aussage wie bereits im November 2015

in München. Aber bevor der Eindruck entsteht,

im Ministerium widmet man ich dieser Thematik

GAR nicht, gab es im Mai eine Veröffentlichung

auf der Homepage des BMAS. Dort heißt es: Die

GefStoffV ist zwingend an EU-Recht anzupassen

und man befände sich im Verzug.

Deshalb wird die Novellierung zweigeteilt.

In der ersten Überarbeitung, deren Eingabefrist

zum 27. Juni 2016 beendet wurde, werden wenig

spannende Änderungen vorgenommen. Etwa die

redaktionellen Anpassungen an die neuen Begriff-

lichkeiten „Gemische“ (alt: Zubereitungen), keim-

zellmutagen (alt: erbgutverändernd) oder repro-

duktionstoxisch (alt: fortpflanzungsgefährdend).

Eine Neufassung der GefStoffV ist damit nicht

verbunden. Die grundlegende Anpassung der Be-

gasung und der Schädlingsbekämpfung werden

später (nach der Bundestagswahl?) erfolgen.

Da wir heute noch nicht wissen, was unterm

Strich für unsere Branche herauskommt, sind wir

auch nicht sicher, ob es nun gut oder schlecht

für unseren Beruf ist, dass die Novellierung auf

sich warten lässt. Zumindest sind wir ungeduldig,

da wir bei der Überarbeitung nicht wie-

derkehrende Chancen für unseren Beruf

sehen. Egal was wird, es werden genug

aus der Deckung auftauchen, die Ihnen

nachher weismachen wollen, sie hätten

die (neue) Gefahrstoffverordnung erfun-

den. Seien Sie versichert, wir arbeiten

bereits an der Positionierung des Be-

rufes, und wir werden wesentlichen An-

teil an den Eingaben zur Schädlingsbe-

kämpfung an die neue GefStoffV haben.

A.B.

Quelle:

http://www.bmas.de/DE/Presse/

Meldungen/2016/2016-05-27-aenderung-arbeitsschutz-

verordnungen.html

Bild vom LapTop des Verfassers während der Recherche zum Artikel