Schützen & Erhalten · September 2016 · Seite 65
DIE EX-PRESS
Berufsinformation des DSV e.V. |
Aus dem Verband
tigen Insektizideinsatz, denn sie hat ja schon
gesprüht und da waren die Insekten tot, nur
seien jetzt wieder neue Bettwanzen da. Eine
Stunde intensivste Beratungsgespräche führen
nicht zu einem anderen Standpunkt der Dame.
Also wurde auf den Auftrag verzichtet. Das ist
moralische Verantwortung.
Deshalb wird auch kein SBK-Betrieb, der
etwas auf sich hält, einen Auftraggeber im Be-
schwerdefall sofort mit Hinweis auf Vertragsklau-
seln abspeisen. Jede vernünftige Firma wird sich
der Problematik stellen und aus eigenem Antrieb
für Kundenzufriedenheit sorgen. Es darf aber kei-
nesfalls eine Freikarte geben, uns auszunutzen.
Nachdem wir die Begrifflichkeiten geklärt
haben, sollten wir die übliche und vom DSV e. V.
favorisierte Praxis am Beispiel der Bettwanzen-
bekämpfung festmachen:
Wenn wir mit dem Auftraggeber einen Ver-
trag schließen, sollte dieser nach Möglichkeit
immer ein Dienstvertrag sein. Trotzdem kann
man dann faire, kompetente und erfolgreiche
Schädlingsbekämpfung erbringen.
Wer aus Marketinggründen dem Kunden eine
Tilgung (also nicht eine Garantie) vertraglich ver-
spricht, kann das selbstverständlich anbieten. Es
sollte dann nur allen Beteiligten klar sein, dass
es sich bei der Preisgestaltung um eine Misch-
kalkulation handelt, die entweder alle Kunden
etwas mehr bezahlen lässt, oder zu einem über-
zogenen Einzelangebot führt.
In Summe finden wir es dann fairer, wenn
vorher ein Kostenvoranschlag/Angebot abge-
geben wird und das Potential für Mehrarbeiten
anhand von Stundensätzen deutlich angespro-
chen und ausgewiesen wird. So wie die DIN EN
16636 dies vorgibt und wie das bereits seit Jah-
ren in unserem Beruf von den meisten Kollegen
gehandhabte Praxis ist.
Im vorliegenden Fall des Deutschen ECoP
Leitfadens haben mehr als 15 Praktiker und Prak-
tikerinnen diskutiert, was vom Inhalt des Eng-
lischen ECoP an Deutsche Gesetzgebung, kultu-
rellen Umgang und erwartete Geschäftstätigkeit
anzupassen ist. Dies ist auch ausdrücklich von
der herausgebenden Bedbug Foundation (BBF)
so gewollt und in mehrfacher Kommunikation
von den Engländern zum Ausdruck gebracht
worden. Unseren Editoren und Korrektoren war
nicht nachvollziehbar, warum wir in Deutschland
gemäß Englischer Vorgabe im Businessbereich
keine Tilgung, aber pauschal beim Endverbrau-
cher eine Tilgung zur Bettwanzenbekämpfung
versprechen sollten. Das deckt sich nicht mit
unserer Lebenserfahrung. Ein unterschiedliches
Risiko zwischen einem privaten Auftraggeber aus
einem z. B. dreistöckigen Mehrfamilienhaus mit
9 Mietparteien und einem gewerblichen Auftrag-
geber mit Hotelzimmern auf drei Etagen gibt es
fachlich nicht. Im Gegenteil, ein Hotelmanager
hat ein hohes Interesse, alle Zimmer frei von
Bettwanzen zu haben. In einem Mietshaus ha-
ben wir schnell die Situation, dass die Nachbarn
nichts vom Befall wissen sollen und man des-
halb nur Zutritt zu Teilen der Liegenschaft hat.
Wir empfehlen unseren Kollegen, zur Schäd-
lingsbekämpfung Dienstverträge abzuschließen
und dort die Leistungen und vereinbarten Tätig-
keiten klar zu beschreiben. Darum gibt es den
DSV e.V., wir sind eine Branchen-Interessenver-
tretung. Der Berufsstand definiert sich und sei-
ne Arbeit selbst.
Sabine Domack
Und es dauert – Gefahrstoffverordnung
Schon mehrfach haben wir darüber be-
richtet, dass wir auf die Novellierung
der Gefahrstoffverordnung gespannt
sind. Regelmäßige Nachfrage beim BMAS
bringt nur spärliche Information, wenn
überhaupt. Die letzte große Präsentation
war auf den Münchener Gefahrstofftagen
(wir berichteten) und beinahe könnte man
sich für die Folgeveranstaltung anmelden,
wenn es die berechtigte Hoffnung gäbe,
dort etwas Neues zu erfahren.
Nach wie vor ist die Bundesregierung im Ver-
zug, geltendes Europäisches Recht in Nationales
Recht umzusetzen. So finden wir bis heute viele
Inhalte von CLP-Verordnung zur Kennzeichnung
und der EU Nr. 528/2012
(Biozidverordnung) nicht
umgesetzt. Für uns wichtiger
Dreh- und Angelpunkt ist die
Interpretation und Umsetzung
der gewerblichen Anwendung
von Schädlingsbekämpfungs-
mitteln und was der Gesetz-
geber daraus macht.
Zugegeben, das Ministe-
rium hat sich mit der Über-
arbeitung der Betriebssicher-
heitsverordnung (BetrSichV)
mangels ausreichender Be-
teiligung der Praktiker ein
krasses Paternoster-Gate ge-
leistet. Dass man nun aber
lieber gar nicht oder nur
halbherzig handelt, ist nachvollziehbar, aber in
erster Linie traurig.
Im Frühjahr gab es aus dem Ministerium auf
Nachfrage die Aussage, dass die Überarbeitung
der GefStoffV sich wegen ungelöster Schwierig-
keiten zu Asbest noch weiter verzögert. Die
selbe Aussage wie bereits im November 2015
in München. Aber bevor der Eindruck entsteht,
im Ministerium widmet man ich dieser Thematik
GAR nicht, gab es im Mai eine Veröffentlichung
auf der Homepage des BMAS. Dort heißt es: Die
GefStoffV ist zwingend an EU-Recht anzupassen
und man befände sich im Verzug.
Deshalb wird die Novellierung zweigeteilt.
In der ersten Überarbeitung, deren Eingabefrist
zum 27. Juni 2016 beendet wurde, werden wenig
spannende Änderungen vorgenommen. Etwa die
redaktionellen Anpassungen an die neuen Begriff-
lichkeiten „Gemische“ (alt: Zubereitungen), keim-
zellmutagen (alt: erbgutverändernd) oder repro-
duktionstoxisch (alt: fortpflanzungsgefährdend).
Eine Neufassung der GefStoffV ist damit nicht
verbunden. Die grundlegende Anpassung der Be-
gasung und der Schädlingsbekämpfung werden
später (nach der Bundestagswahl?) erfolgen.
Da wir heute noch nicht wissen, was unterm
Strich für unsere Branche herauskommt, sind wir
auch nicht sicher, ob es nun gut oder schlecht
für unseren Beruf ist, dass die Novellierung auf
sich warten lässt. Zumindest sind wir ungeduldig,
da wir bei der Überarbeitung nicht wie-
derkehrende Chancen für unseren Beruf
sehen. Egal was wird, es werden genug
aus der Deckung auftauchen, die Ihnen
nachher weismachen wollen, sie hätten
die (neue) Gefahrstoffverordnung erfun-
den. Seien Sie versichert, wir arbeiten
bereits an der Positionierung des Be-
rufes, und wir werden wesentlichen An-
teil an den Eingaben zur Schädlingsbe-
kämpfung an die neue GefStoffV haben.
A.B.
Quelle:
http://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2016/2016-05-27-aenderung-arbeitsschutz-
verordnungen.html
Bild vom LapTop des Verfassers während der Recherche zum Artikel