Schützen & Erhalten · Dezember 2009 · Seite 20
Keine Bindungswirkung
eines Bescheides der Sozial-
versicherungsbehörde
Das FG des Landes Sachsen-Anhalt hat mit
Urteil vom 30.07.2008 entschieden, dass den Fi-
nanzbehörden die eigenständige Beurteilung der
Sozialversicherungsplicht eines Beschäftigungsver-
hältnisses obliegt (2 K 1957/03; Rev. eingelegt,
Az. BFH: VI R 52/08). Das Finanzgericht war der
Auffassung, dass es für eine grundsätzliche Bin-
dungswirkung von Entscheidungen der Sozialver-
sicherungsbehörden im Steuerrecht keine rechtli-
che Grundlage gebe, so dass die Finanzbehörden
eigenständig über die Sozialversicherungspflicht
im Rahmen der steuerlichen Tatbestandsprüfung
zu entscheiden hätten. Im konkreten Fall war der
Sozialversicherungsträger der Auffassung, dass
Zukunftssicherungsleistungen nach § 3 Nr. 62
EStG eines GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführers
sozialversicherungspflichtig seien. Das Finanzge-
richt Sachsen-Anhalt hingegen bejahte die Steu-
erfreiheit, weil der Geschäftsführer – entgegen
der Einschätzung der Sozialversicherungsträger
– nicht sozialversicherungspflichtig sei.
Abzugsverbot beim häuslichen
Arbeitszimmer
Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 sind
Aufwendungen für ein beruflich/betrieblich ge-
nutztes häusliches Arbeitszimmer nur noch dann
steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen
bildet. Von dieser Regelung sind insbesondere
betroffen Lehrer und andere Berufsgruppen, ins-
besondere im Außendienst tätige Steuerpflich-
tige, bei denen der Mittelpunkt der beruflichen
Tätigkeit ebenfalls in der Regel nicht im häus-
lichen Arbeitszimmer angesiedelt ist. Der BFH
hat mit Beschluss vom 25.08.2009 entschieden,
dass bei einem Lehrer, dem kein anderer Arbeits-
platz zur Verfügung steht, Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten im
Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu berücksich-
tigen sind (VI B 69/09). Das BMF hat inzwischen
reagiert und mit Schreiben vom 06.10.2009 die
Finanzbehörden angewiesen, in entsprechenden
Fällen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren
(IV A 3 – S 0623/09/10001). Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer über die Re-
gelungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG hi-
naus sind steuermindernd zu berücksichtigen,
wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung
des Arbeitszimmers mehr als 50% der gesamten
betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt
oder wenn für die betriebliche oder berufliche
Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
steht und im Übrigen die Voraussetzungen des
§ 361 AO oder des § 69 Abs. 2 FGO erfüllt sind.
Die Aufwendungen sind höchstens bis zu einem
Betrag von 1.250,00
€
zu berücksichtigen. Die
Aussetzung der Vollziehung eines Einkommen-
steuerbescheides kann auch zur vorläufigen Er-
stattung entrichteter Vorauszahlungen und an-
zurechnender Steuerabzugsbeträge führen (vgl.
im Einzelnen BMF-Schreiben aaO).
West
Ost
Monat
Jahr
Monat
Jahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung
5.500 Euro 66.000 Euro 4.650 Euro 55.800 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung 6.800 Euro 81.600 Euro 5.700 Euro 68.400 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung
5.500 Euro 66.000 Euro 4.650 Euro 55.800 Euro
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung
4.162,50 Euro 49.950 Euro 4.162,50 Euro 49.950 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung
3.750 Euro 45.000 Euro 3.750 Euro 45.000 Euro
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
2.555 Euro 30.660 Euro 2.170 Euro 26.040 Euro
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung 32.003 Euro
Übernahme von
Studiengebühren
durch Arbeitgeber
Unter bestimmten Voraus-
setzungen kann die Übernah-
me von Studiengebühren der
Mitarbeiter im Rahmen eines
Ausbildungsverhältnisses steu-
er- und sozialversicherungsfrei
sein. Dies ist interessant für
Arbeitgeber, die eine weitere
Qualifizierung ihrer Mitarbeiter
fördern wollen. Dabei sind aber bestimmte Vor-
aussetzungen zu beachten. Sozialversicherungs-
rechtlich sind Studiengebühren nach aktueller
Auffassung der Spitzenverbände der Sozialver-
sicherungsträger dann nicht mehr zum Arbeits-
lohn hinzuzurechnen, wenn sie auch steuerlich
keinen Arbeitslohn darstellen. Die entsprechende
Änderung ist am 22.07.2009 in Kraft getreten.
Die Regelung hierzu befindet sich in der Ergän-
zung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
(vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 FvEV, BGBl 2009
I S. 1939).
Aus steuerlichen Gesichtspunkten muss für
die Annahme der Steuerfreiheit ein überwiegend
eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers
vorliegen. Dies kann z.B. dokumentiert sein durch
eine Rückzahlungsverpflichtung des Studieren-
den, wenn er das ausbildende Unternehmen auf
eigenen Wunsch binnen zwei Jahren nach Stu-
dienabschluss verlässt. Wenn der Arbeitgeber
im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnis-
ses aufgrund vertraglicher Verpflichtungen die
Studiengebühren trägt, nimmt das Finanzamt in
derartigen Fällen keinen geldwerten Vorteil an.
Wichtig ist, dass eine Bestätigung des Finanz-
amtes über die steuerliche Freistellung zu den
Lohnunterlagen zu nehmen ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 10
Beitragsverfahrensverordnung – BVV).
Angemessenheit der Vergütung
eines Gesellschafters/Geschäfts-
führers
In der Praxis ist immer wieder zu beob-
achten, dass spätestens bei Betriebsprüfungen
Streitigkeiten hinsichtlich der Angemessenheit
von sog. Gesellschafter/Geschäftsführer-Ge-
hältern entstehen. Problematisch ist immer, ob
das Gehalt angemessen oder möglicherweise zu
hoch ist, so dass sich daraus Fragen zur ver-
deckten Gewinnausschüttung
ergeben. Das FG München hat
mit Beschluss vom 14.07.2008
allgemeine Grundsätze zur An-
gemessenheit der Vergütung ei-
nes Gesellschafter/Geschäfts-
führers einer kleineren GmbH
bei Bestellung mehrerer Ge-
schäftsführer aufgestellt (Be-
schluss vom 14.07.2008, 6 V
152/08).
Bei der Prüfung der An-
gemessenheit der Vergütung
eines Gesellschafter/Geschäftsführers einer
kleineren GmbH seien zur Vermeidung einer
Gewinnabsorgung grundsätzlich Vergütungsab-
schläge vorzunehmen, wenn nicht nur ein Ge-
schäftsführer, sondern mehrere Geschäftsführer
bestellt wurden.
Umgekehrt könnten dagegen Gehaltszuschlä-
ge gerechtfertigt sein, wenn die Aufteilung auf
mehrere Geschäftsführer eine effektive Bewäl-
tigung der anstehenden Aufgaben ermögliche,
weil besondere zusätzliche Qualifikationen und
Erfahrungen eingebracht werden, oder wenn die
Geschäftsführer zusätzlich zu ihren eigentlichen
Aufgaben Tätigkeiten anderer Arbeitnehmer mit
übernehmen.
Excel-Tabelle kein ordnungs-
gemäßes Fahrtenbuch
Das Hessische FG hat mit Urteil vom
01.12.2008 entschieden, dass eine mittels ei-
nes Computerprogrammes (Excel) erzeugte Da-
tei, an deren Datenbestand zu einem späteren
Zeitpunkt noch Veränderungen vorgenommen
werden können, ohne dass die Reichweite die-
ser Änderungen in der Datei selbst dokumentiert
wird, nicht den Anforderungen an ein ordnungs-
gemäßes Fahrtenbuch genügt (13 K 2874/07).
Andere Aufzeichnungen – hier in Form von Ko-
pien eines Terminkalenders, aus denen sich Na-
menseintragungen mit Datum und Uhrzeit ent-
nehmen lassen – die nicht den Anforderungen an
einen ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfüllen,
sind nicht geeignet, den privaten Nutzungsan-
teil zu ermitteln.
Es schreibt
für Sie
Steuerberater
und Wirt-
schaftsprüfer
Rainer
Kuhsel
Aachener Straße 529
50933 Köln
Telefon (0221) 499710
Telefax (0221) 4997133
Steuerberatung
Sozialversicherungsrechengrößen 2010
Am 07.10.2009 hat das Bundeskabinett die „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der So-
zialversicherung 2010“ beschlossen (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010). Nach-
stehend werden die wichtigsten Rechengrößen ab 2010 dargestellt: