CALSITHERM
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0001275098_000001.pdf Oktober 17, 2007
Novellierung der
VOB – Neufassung
Ausgabe 2009
Der Hauptausschuss Allgemeines des Deut-
schen Vergabe- und Vertragsausschusses für
Bauleistungen (DVA) hat Vorschläge zur Ver-
schlankung und Vereinfachung
der Vergabe- und Vertragsord-
nung für Bauleistungen (VOB)
erarbeitet.
Wie bereits mitgeteilt,
hat der DVA-Vorstand am 18.
Mai 2009 die Neufassung der
VOB – Ausgabe 2009 – be-
schlossen.
Nunmehr wurde die Neufas-
sung der VOB 2009 am 15. Ok-
tober 2009 im Bundesanzeiger
veröffentlicht (Nummer 155,
Seite 3349).
Die Neufassung kann auch
auf der Internetseite des DVA
eingesehen werden.
Wichtig: Die VOB 2009 ist noch nicht gültig.
Der Abschnitt 1 des Teils A und Teil B der
Ausgabe 2009 sollen gemeinsam erst mit der
Vergabeordnung (VGV), die den Abschnitt 2
des Teils A der VOB in Bezug nimmt, in Kraft
treten. Hierfür ist die Zustimmung des Bundes-
rates erforderlich, so dass mit einem Inkraft-
treten voraussichtlich erst im Frühjahr 2010 zu
rechnen ist.
Vergütungsanspruch
nach §2 Nr. 5 VOB/B
1)
§2 Nr. 5 VOB/B lautet
: „Werden durch Än-
derungen des Bauentwurfs oder andere Anord-
nungen des Auftraggebers die Grundlagen des
Preises für eine im Vertrag vorgesehen Leistung
geändert, so ist ein neuer Preis unter Berück-
sichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu ver-
einbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausfüh-
rung getroffen werden“.
Sinn der Vorschrift
ist, dass der Auftragge-
ber bestimmen soll, wie das Bauobjekt schlus-
sendlich aussehen soll. Während der Bauphase
ändern sich häufig die individuellen Bedürfnisse
und Anforderungen des Bauherren an das Objekt
oder die ursprüngliche Planung stellt sich auf-
grund geänderter Umstände oder nicht bedachter
Voraussetzungen als fehlerhaft oder unzweckmä-
ßig dar. Deshalb ist es dem Auftraggeber grund-
sätzlich erlaubt in den Bauablauf durch entspre-
chende Anordnungen einzugreifen.
2)
Immer wieder kommt es im Baualltag vor,
dass der vertraglich vereinbarte Beginn der ge-
schuldeten Leistung sich um Wochen, wenn nicht
gar Monate verzögert. Oft auch aus Umständen,
die nicht dem eigenen Verantwortungsbereich
zuzurechnen sind.
Dies liegt oft daran, dass notwendige Vor-
leistungen noch nicht abgeschlossen sind, oder
gar eine Umplanung notwendig wurde.
Unter Juristen war lange umstritten, ob der
Auftragnehmer deswegen eine Mehrvergütung
nach § 2 Nr. 5 VOB/B beanspruchen kann. Nach
dieser Vorschrift müsste es zu einer Änderung
des Bauentwurfs, oder aber zu einer anderen
Anweisung des Auftraggebers
gekommen sein. Sollte der
spätere Baubeginn nicht auf
einer Änderung des Bauent-
wurfes beruhen, so stellt sich
die Frage, ob eine Anweisung
(Anordnung) des Auftraggebers
zum zeitlichen Ablauf, nämlich
dem verspäteten Beginn der
Ausführung, als eine solche
im Sinne von § 2 Nr. 5 VOB/B
angesehen werden kann.
Dieser Sachverhalt war
bislang nicht höchst richter-
lich entschieden. Damit blieb
dem Bauunternehmer nur die
Möglichkeit wegen der ihm aus
dem verzögerten Beginn entstandenen Kosten
im Wege des Schadensersatzes nach § 6 Nr. 6/
VOB/B vorzugehen.
Die hierfür erforderlichen Anforderungen
sind jedoch relativ hoch und in der Praxis oft
kaum zu bewältigen.
3)
Nunmehr hatte das
Oberlandesgericht Celle
einen Fall zu entscheiden, in dem sich die Er-
neuerung von Brückenbauarbeiten verzögerte.
Grund war, dass die erforderlichen Verkehrsum-
stellungen auf der darunter entlang gehenden
Autobahn nicht rechtzeitig abgeschlossen wer-
den konnten. Hinzu kam, dass der Prüfingeni-
eur die Tragfähigkeit der Widerlager bezweifel-
te. Nach der erforderlichen Umplanung konnten
die Arbeiten dann erst drei Monate später be-
gonnen werden.
Das Gericht hat sich hier für eine pragmati-
sche Lösung entschieden. Die Ursachen für die
Bauzeitverzögerung beruhten nach Meinung des
Gerichts insgesamt auf Umständen, auf die das
Bauunternehmen keinen Einfluss hatte.
Die strittige Frage, ob nur vertragsgemäße
oder auch vertragswidrige Anordnungen zur Bau-
zeit einen vertraglichen Mehrvergütungsanspruch
nach § 2 Nr. 5 VOB/B auslösten, bedurfte tat-
sächlich keiner Entscheidung. Der Unternehmer
hatte die Anordnung des Auftraggebers, auch
soweit sie sich auf die Bauzeit ausgewirkt hat-
te, akzeptiert. Daher konnte von einer einver-
nehmlichen Abänderung ausgegangen werden.
Dies schließt in der Folge eine vertragswidrige
Anordnung aus, mit der Folge, dass ein Anspruch
nach § 2 Nr. 5/VOB begründet war.
In der Praxis wird ein Auftragnehmer eine
Verschiebung der Bauzeit aufgrund derartiger
Ereignisse akzeptieren und auf die Geltend-
machung der daraus entstehenden Mehrkosten
beschränken.
(OLG Celle, 14 U 166/08)
Entscheidung vom 22.07.2009
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