

Betriebswirtschaft
Kein Ersatz der Aus- und Einbaukosten ...
... für Mängelbeseitigungsarbeiten bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmen!
Fall:
Ein Baubetrieb bestellte Holzfenster mit
einer Aluminiumverblendung bei einem Fach-
großhandel mit Profilleisten im Farbton graume-
tallic. Der Fachgroßhandel ließ die Aluminium-
verblendungen durch ein drittes Unternehmen
in dem Farbton graumetallic beschichten. Das
Bauunternehmen baute die Fenster ein. Nach
der Fertigstellung des Gebäudes rügte der
Bauherr Lackabplatzungen an den Alumini-
um-Außenschalen. Es stellte sich heraus, dass
während des Beschichtungsprozesses ein Feh-
ler aufgetreten war und zu den Abplatzungen
führte. Eine Nachbehandlung der eingebauten
Fenster am Objekt war nicht möglich. Der Bau-
betrieb musste die Aluminium-Außenschalen
mit erheblichem Aufwand austauschen. Dazu
war es auch notwendig, dass das Gebäude neu
verputzt werden musste. Der gesamte Schaden
für die Mangelbeseitigung betrug 43.209,46 €.
Der Baubetrieb wollte von den Kosten der Man-
gelbeseitigung freigestellt werden, da der Fach-
großhandel hier eindeutig ein mangelhaftes
Produkt geliefert hatte.
Entscheidung des Gerichts:
Der Bundesgerichtshof hat den Anspruch auf
Freistellung von dem Schaden i.H.v. 43.209,46€
gegen den Fachgroßhandel zurückgewiesen. Es
bestand kein Streit darüber, dass die gelieferten
Fenster mangelhaft waren. Der Fachgroßhandel
hat jedoch lediglich die Verpflichtung mangelfreie
Fenster zu liefern. Zwischen dem Fachgroßhan-
del und dem Bauunternehmen ist ein Kaufver-
trag über die Fenster geschlossen worden. Im
Rahmen eines Kaufvertrages hat der Verkäufer
lediglich dafür zu sorgen, dass der Kaufgegen-
stand mangelfrei ist. Der Käufer der Fenster hat
hier also lediglich den Anspruch, dass der Ver-
käufer ihm mangelfreie Fenster, entsprechend
der Bestellung, liefert. Wie der Käufer mit den
gelieferten Fenstern weiter verfährt, steht nicht
mehr im Einflussbereich des Verkäufers, hier des
Fachgroßhandels. Auch wenn man davon ausge-
hen muss, dass solche erworbenen Fenster, wie
auch andere Baumaterialien verbaut werden.
Das Kaufrecht umfasst hinsichtlich des Nach-
erfüllungsanspruches keine Aus- und Einbaukos
ten, da diese bei einer normalen Nacherfüllung,
hier Lieferung von neuen Fenstern, nicht ent-
standen wären.
Hinweis:
Zwischen dem Werkvertragsrecht, das hier
den Einbau der Fenster regelt und dem Kaufrecht,
das ausschließlich den Kaufvertrag zwischen dem
Bauunternehmen und dem Fachgroßhandel be-
rücksichtigt, besteht eine Lücke dahingehend,
dass aufgrund von mangelhaften Kaufgegenstän-
den die Aus- und Einbaukosten nicht ersatzfähig
sind. Bereits im Jahr 2008 hatte der Bundesge-
richtshof entschieden, dass der Verkäufer man-
gelhafte Parkettstäbe im Zuge der Nacherfüllung
nur die Lieferung freier Parkettstäbe schuldet,
jedoch nicht verpflichtet ist, Ein- und Ausbaukos
ten für die neuen Parkettstäbe zu übernehmen.
Hiervon zu unterscheiden ist eine Recht-
sprechung des europäischen Gerichtshofes aus
dem Jahre 2011, bei der nicht ein Unternehmen,
sondern eine Privatperson Fliesen von einem
Fachhandel erworben hatte.
Diese Fliesen hat die Privatperson von einem
Unternehmen verlegen lassen. Es stellte sich
heraus, dass die Fliesen schadhaft waren auf-
grund einer Schattierung an der Oberfläche. Der
Schaden konnte nur durch den kompletten Aus-
tausch der Fliesen beseitigt werden. Der euro-
päische Gerichtshof hat der Privatperson einen
Schadenersatzanspruch zugesprochen, sodass
die notwendigen Aus- und Einbaukosten für
die Fliesen erstattet werden. Die Privatperson
bekommt also als Mangelbeseitigung neue Flie-
sen von dem Verkäufer, darüber hinaus muss der
Verkäufer noch die Ein- und Ausbaukosten die-
ser Fliesen tragen.
Begründet wird dies mit einer Verbrauchs-
güterkaufrichtlinie der europäischen Union, die
sich lediglich an Verbraucher/Privatpersonen
richtet und diese schützt. Unternehmen werden
von dieser Richtlinie nicht geschützt.
Bei dem o. g. Fall (Fensterlieferung) ist da-
von auszugehen, hätte der Bauherr die Fenster
direkt bei dem Fachgroßhandel erworben und
wäre der Mangel durch das Abplatzen der Far-
be aufgetreten, so hätte der Fachgroßhandel
neben der Lieferung der fachgerecht beschich-
teten Fenster auch die Ein- und Ausbaukosten
tragen müssen.
Es schreibt für Sie
RA Andreas Becker
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht
Schiffgraben 17
30159 Hannover
Telefon: (0511) 374841-0
Telefax: (0511) 374841-20
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Diplom-Betriebswirt
Wolfgang Krauß
Seit über 25 Jahren in der
betriebswirtschaftlichen
Beratung von Handwerks
betrieben tätig
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Steuerberater
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Franz-Josef.Kraemer@steuerberater-kraemer.deSteuerberatung
Geschenke an Geschäftsfreunde
Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an
Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für
den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebs-
ausgaben die nachfolgenden Punkte von groß-
er Bedeutung:
– Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur
bis zu einem Wert von 35€ netto ohne
Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger
abzugsfähig.
– Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Ver
sicherungsvertretern, Ärzten) ist in die
Ermittlung der Wertgrenze mit einzube
ziehen. In diesen Fällen darf der Brutto
betrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht
mehr als 35€ betragen.
– Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung
vorhanden sein, auf der der Name des
Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen
mit vielen Positionen sollte eine geson-
derte Geschenkeliste mit den Namen der
Empfänger sowie der Art und der Betrags-
höhe des Geschenks gefertigt werden.
– Schließlich müssen diese Aufwendungen
auf ein besonderes Konto der Buchfüh-
rung „Geschenke an Geschäftsfreunde“,
getrennt von allen anderen Kosten,
gebucht werden.
Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher
Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr
den Betrag von 35€ oder werden die formellen
Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Ge-
schenke an diese Personen insgesamt nicht ab-
zugsfähig.
Kranzspenden und Zugaben sind keine Ge-
schenke und dürfen deshalb auch nicht auf das
Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht
Schützen & Erhalten · Dezember 2015 · Seite 24