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werden. In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranz-

spenden und Zugaben“ eingerichtet werden.

Unternehmer haben bei betrieblich veran-

lassten Sachzuwendungen und Geschenken die

Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30% zu

leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine

Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz

des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pau-

schalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwen-

dungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je

Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zu-

wendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch

um diese Grenze prüfen zu können.

Als Folge der Pauschalversteuerung durch den

Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwen-

dung nicht versteuern. In einem koordinierten

Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur An-

wendung dieser Regelung Stellung genommen.

Danach ist u. a. Folgendes zu beachten:

– Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur An-

wendung der Pauschalierung der Einkom-

mensteuer für alle innerhalb eines Wirt-

schaftsjahres gewährten Zuwendungen

einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zu-

lässig, die Pauschalierung jeweils geson-

dert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Ge-

schäftsfreunde und deren Arbeitnehmer)

und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.

– Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis

10€) müssen nicht in die Bemessungs-

grundlage der Pauschalierung einbezogen

werden, werden also nicht besteuert.

– Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Ge-

schenke an einen Nichtarbeitnehmer die

Freigrenze von 35€ pro Wirtschaftsjahr

übersteigen, ist die übernommene Steuer

nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbar-

keit der Pauschalsteuer als Betriebsaus-

gabe richtet sich danach, ob die Aufwen-

dungen für die Zuwendung als Betriebs-

ausgabe abziehbar sind.

– Der Unternehmer muss den Zuwendungs-

empfänger darüber informieren, dass er

die Pauschalierung anwendet. Eine beson-

dere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die

Vorschrift voraussetzt, dass Zuwendungen oder

Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der

Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart

zufließen. Die Norm begründet keine weitere ei-

genständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich

eine besondere pauschalierende Erhebungsform

der Einkommensteuer zur Wahl.

Die Pauschalierungsvorschriften

– erfassen nur solche betrieblich veran-

lassten Zuwendungen, die beim Empfän-

ger dem Grunde nach zu einkommensteu-

erbaren und einkommensteuerpflichtigen

Einkünften führen und begründen keine

weitere eigenständige Einkunftsart,

– erweitern nicht den einkommensteuerrecht-

lichen Lohnbegriff, sondern stellen ledig-

lich eine pauschalierende Erhebungsform

der Einkommensteuer zur Wahl und bezie-

hen sich auf alle Geschenke an Geschäfts-

freunde, und zwar unabhängig davon, ob

ihr Wert 35€ überschreitet oder nicht.

Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirekti-

on Frankfurt am Main müssen bloße Aufmerk-

samkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines

besonderen persönlichen Ereignisses, wie Ge-

burtstag, Jubiläum) mit einem Wert bis zu 60 €

(inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr in die Be-

messungsgrundlage der Pauschalsteuer einbe-

zogen werden.

Familienkasse verlangt ab 2016

zwei Identifikationsnummern

Im Jahr 2007 ist eine Identifikationsnum-

mer (IdNr) eingeführt worden, die inzwischen

bei den meisten steuerlichen Angelegenheiten

natürlicher Personen von der Finanzverwaltung

genutzt wird.

Ab 2016 ist diese IdNr auch wichtig für den

Bezug von Kindergeld. Um zu verhindern, dass

mehrere Personen gleichzeitig Kindergeld für

ein Kind beziehen, müssen Kindergeldberech-

tigte ihre eigene IdNr und die des Kindes/der

Kinder der zuständigen Familienkasse mitteilen.

Hinweis: Es bietet sich an, die entspre-

chenden IdNrn den Familienkassen schon vor

dem 1.1.2016 mitzuteilen, damit die Kindergeld-

zahlungen nicht eingestellt werden. Die eigene

IdNr findet man im Einkommensteuerbescheid

oder in der Lohnsteuerbescheinigung. Falls die

eigene IdNr und/oder die des Kindes/der Kin-

der nicht bekannt sind, kann man diese über

ein Eingabeformular unter

www.bzst.de

erneut

anfordern. Bei fehlendem Internetzugang geht

dies auch telefonisch über die Hotline (02 28)

4061240. Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa

vier Wochen.

Behandlung von Aufwendungen

für Arbeitnehmer bei Betriebs-

veranstaltungen

Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeit-

nehmer bei Betriebsveranstaltungen gehören als

Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen

Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeits-

lohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche)

Betriebsveranstaltungen und um bei diesen Ver-

anstaltungen übliche Zuwendungen handelt. Üb-

liche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstal-

tung sind insbesondere Aufwendungen für den

äußeren Rahmen (z.B. für Räume, Musik, Kegel-

bahn, für künstlerische und artistische Darbie-

tungen), wenn die Darbietungen nicht der we-

sentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind.

Der Gesetzgeber hat die bisherige Verwal-

tungsauffassung zum 1. 1. 2015 durch einen

neuen Tatbestand im Einkommensteuergesetz

ersetzt. Dabei wurde die Bemessungsgrundlage

deutlich verbreitert, der seit 1993 unveränderte

Wert von 110 € (damals 200 DM) aber nicht er-

höht. Allerdings machte er auch aus der bishe-

rigen Freigrenze einen Freibetrag.

Seit dem 1.1.2015 gilt Folgendes:

– Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn

es sich um eine Veranstaltung auf betrieb-

licher Ebene mit gesellschaftlichem Cha-

rakter handelt.

– Die Veranstaltung muss allen Angehöri-

gen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder

einer in sich geschlossenen betrieblichen

Organisationseinheit (z. B. einer Abtei-

lung) offen stehen.

– Zuwendungen im Rahmen einer Betriebs-

veranstaltung sind alle Aufwendungen des

Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer, und

zwar unabhängig davon, ob sie einzelnen

Arbeitnehmern individuell zurechenbar

sind oder es sich um einen rechnerischen

Anteil an den Kosten der Betriebsveran-

staltung handelt, die der Arbeitgeber ge-

genüber Dritten für den äußeren Rahmen

der Betriebsveranstaltung aufwendet.

– Soweit solche Zuwendungen den Betrag

von 110€ je Betriebsveranstaltung und

teilnehmenden Arbeitnehmer nicht über-

steigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer

(wegen des Freibetrags) steuerlich unbe-

rücksichtigt.

– Zuwendungen bis 110€ bleiben steuer-

frei, soweit ein Arbeitnehmer an nicht

mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro

Jahr teilnimmt. Übersteigen die Kosten

für eine von zwei Betriebsveranstaltungen

den Freibetrag von 110€ und/oder nimmt

ein Arbeitnehmer an weiteren Betriebs­

veranstaltungen teil, sind die insoweit

anfallenden zusätzlichen Kosten steuer-

pflichtig.

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pau-

schal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann,

wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen

Arbeitnehmern offen stand.

Bei den Veranstaltungen sollte noch beachtet

werden, dass Geldgeschenke, die kein zweckge-

bundenes Zehrgeld sind, nicht der Pauschalie-

rungsmöglichkeit unterliegen und voll versteu-

ert werden müssen.

Veränderungen bei der Gültigkeit

von Freistellungsaufträgen nach

dem 1. Januar 2016

Seit dem 1.1.2011 können Freistellungsauf-

träge nur unter Abgabe der Steueridentifikati-

onsnummer des Steuerzahlers und ggf. seiner

Ehepartnerin geändert oder neu erteilt werden.

Durch Änderung des Einkommensteuerge-

setzes verlieren bestehende Freistellungsaufträge

ohne gültige steuerliche Identifikationsnummer

(IdNr) ab 1.1.2016 ihre Gültigkeit. Es ist darauf

zu achten, dass Freistellungsaufträge, die für ei-

nen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, zum

1. 1. 2016 ungültig werden, wenn diesen keine

IdNr zugeordnet wird. Es muss kein neuer Frei-

stellungsauftrag erteilt werden. Es reicht aus,

wenn dem Institut, bei dem der Freistellungs-

auftrag vorliegt, vor Beginn des Jahres 2016 die

IdNr mitgeteilt wird.

Hinweis: Es sollte gleichzeitig geprüft wer-

den, ob die Höhe der freigestellten Beträge noch

in Ordnung ist.

Steuerberatung

Schützen & Erhalten · Dezember 2015 · Seite 25