

werden. In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranz-
spenden und Zugaben“ eingerichtet werden.
Unternehmer haben bei betrieblich veran-
lassten Sachzuwendungen und Geschenken die
Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30% zu
leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine
Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz
des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pau-
schalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwen-
dungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je
Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zu-
wendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch
um diese Grenze prüfen zu können.
Als Folge der Pauschalversteuerung durch den
Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwen-
dung nicht versteuern. In einem koordinierten
Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur An-
wendung dieser Regelung Stellung genommen.
Danach ist u. a. Folgendes zu beachten:
– Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur An-
wendung der Pauschalierung der Einkom-
mensteuer für alle innerhalb eines Wirt-
schaftsjahres gewährten Zuwendungen
einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zu-
lässig, die Pauschalierung jeweils geson-
dert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Ge-
schäftsfreunde und deren Arbeitnehmer)
und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.
– Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis
10€) müssen nicht in die Bemessungs-
grundlage der Pauschalierung einbezogen
werden, werden also nicht besteuert.
– Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Ge-
schenke an einen Nichtarbeitnehmer die
Freigrenze von 35€ pro Wirtschaftsjahr
übersteigen, ist die übernommene Steuer
nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbar-
keit der Pauschalsteuer als Betriebsaus-
gabe richtet sich danach, ob die Aufwen-
dungen für die Zuwendung als Betriebs-
ausgabe abziehbar sind.
– Der Unternehmer muss den Zuwendungs-
empfänger darüber informieren, dass er
die Pauschalierung anwendet. Eine beson-
dere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die
Vorschrift voraussetzt, dass Zuwendungen oder
Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der
Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart
zufließen. Die Norm begründet keine weitere ei-
genständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich
eine besondere pauschalierende Erhebungsform
der Einkommensteuer zur Wahl.
Die Pauschalierungsvorschriften
– erfassen nur solche betrieblich veran-
lassten Zuwendungen, die beim Empfän-
ger dem Grunde nach zu einkommensteu-
erbaren und einkommensteuerpflichtigen
Einkünften führen und begründen keine
weitere eigenständige Einkunftsart,
– erweitern nicht den einkommensteuerrecht-
lichen Lohnbegriff, sondern stellen ledig-
lich eine pauschalierende Erhebungsform
der Einkommensteuer zur Wahl und bezie-
hen sich auf alle Geschenke an Geschäfts-
freunde, und zwar unabhängig davon, ob
ihr Wert 35€ überschreitet oder nicht.
Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirekti-
on Frankfurt am Main müssen bloße Aufmerk-
samkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines
besonderen persönlichen Ereignisses, wie Ge-
burtstag, Jubiläum) mit einem Wert bis zu 60 €
(inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr in die Be-
messungsgrundlage der Pauschalsteuer einbe-
zogen werden.
Familienkasse verlangt ab 2016
zwei Identifikationsnummern
Im Jahr 2007 ist eine Identifikationsnum-
mer (IdNr) eingeführt worden, die inzwischen
bei den meisten steuerlichen Angelegenheiten
natürlicher Personen von der Finanzverwaltung
genutzt wird.
Ab 2016 ist diese IdNr auch wichtig für den
Bezug von Kindergeld. Um zu verhindern, dass
mehrere Personen gleichzeitig Kindergeld für
ein Kind beziehen, müssen Kindergeldberech-
tigte ihre eigene IdNr und die des Kindes/der
Kinder der zuständigen Familienkasse mitteilen.
Hinweis: Es bietet sich an, die entspre-
chenden IdNrn den Familienkassen schon vor
dem 1.1.2016 mitzuteilen, damit die Kindergeld-
zahlungen nicht eingestellt werden. Die eigene
IdNr findet man im Einkommensteuerbescheid
oder in der Lohnsteuerbescheinigung. Falls die
eigene IdNr und/oder die des Kindes/der Kin-
der nicht bekannt sind, kann man diese über
ein Eingabeformular unter
www.bzst.deerneut
anfordern. Bei fehlendem Internetzugang geht
dies auch telefonisch über die Hotline (02 28)
4061240. Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa
vier Wochen.
Behandlung von Aufwendungen
für Arbeitnehmer bei Betriebs-
veranstaltungen
Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeit-
nehmer bei Betriebsveranstaltungen gehören als
Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen
Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeits-
lohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche)
Betriebsveranstaltungen und um bei diesen Ver-
anstaltungen übliche Zuwendungen handelt. Üb-
liche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstal-
tung sind insbesondere Aufwendungen für den
äußeren Rahmen (z.B. für Räume, Musik, Kegel-
bahn, für künstlerische und artistische Darbie-
tungen), wenn die Darbietungen nicht der we-
sentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind.
Der Gesetzgeber hat die bisherige Verwal-
tungsauffassung zum 1. 1. 2015 durch einen
neuen Tatbestand im Einkommensteuergesetz
ersetzt. Dabei wurde die Bemessungsgrundlage
deutlich verbreitert, der seit 1993 unveränderte
Wert von 110 € (damals 200 DM) aber nicht er-
höht. Allerdings machte er auch aus der bishe-
rigen Freigrenze einen Freibetrag.
Seit dem 1.1.2015 gilt Folgendes:
– Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn
es sich um eine Veranstaltung auf betrieb-
licher Ebene mit gesellschaftlichem Cha-
rakter handelt.
– Die Veranstaltung muss allen Angehöri-
gen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder
einer in sich geschlossenen betrieblichen
Organisationseinheit (z. B. einer Abtei-
lung) offen stehen.
– Zuwendungen im Rahmen einer Betriebs-
veranstaltung sind alle Aufwendungen des
Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer, und
zwar unabhängig davon, ob sie einzelnen
Arbeitnehmern individuell zurechenbar
sind oder es sich um einen rechnerischen
Anteil an den Kosten der Betriebsveran-
staltung handelt, die der Arbeitgeber ge-
genüber Dritten für den äußeren Rahmen
der Betriebsveranstaltung aufwendet.
– Soweit solche Zuwendungen den Betrag
von 110€ je Betriebsveranstaltung und
teilnehmenden Arbeitnehmer nicht über-
steigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer
(wegen des Freibetrags) steuerlich unbe-
rücksichtigt.
– Zuwendungen bis 110€ bleiben steuer-
frei, soweit ein Arbeitnehmer an nicht
mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro
Jahr teilnimmt. Übersteigen die Kosten
für eine von zwei Betriebsveranstaltungen
den Freibetrag von 110€ und/oder nimmt
ein Arbeitnehmer an weiteren Betriebs
veranstaltungen teil, sind die insoweit
anfallenden zusätzlichen Kosten steuer-
pflichtig.
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pau-
schal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann,
wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen
Arbeitnehmern offen stand.
Bei den Veranstaltungen sollte noch beachtet
werden, dass Geldgeschenke, die kein zweckge-
bundenes Zehrgeld sind, nicht der Pauschalie-
rungsmöglichkeit unterliegen und voll versteu-
ert werden müssen.
Veränderungen bei der Gültigkeit
von Freistellungsaufträgen nach
dem 1. Januar 2016
Seit dem 1.1.2011 können Freistellungsauf-
träge nur unter Abgabe der Steueridentifikati-
onsnummer des Steuerzahlers und ggf. seiner
Ehepartnerin geändert oder neu erteilt werden.
Durch Änderung des Einkommensteuerge-
setzes verlieren bestehende Freistellungsaufträge
ohne gültige steuerliche Identifikationsnummer
(IdNr) ab 1.1.2016 ihre Gültigkeit. Es ist darauf
zu achten, dass Freistellungsaufträge, die für ei-
nen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, zum
1. 1. 2016 ungültig werden, wenn diesen keine
IdNr zugeordnet wird. Es muss kein neuer Frei-
stellungsauftrag erteilt werden. Es reicht aus,
wenn dem Institut, bei dem der Freistellungs-
auftrag vorliegt, vor Beginn des Jahres 2016 die
IdNr mitgeteilt wird.
Hinweis: Es sollte gleichzeitig geprüft wer-
den, ob die Höhe der freigestellten Beträge noch
in Ordnung ist.
Steuerberatung
Schützen & Erhalten · Dezember 2015 · Seite 25