Schützen & Erhalten - page 31

schriftlich spätestens sieben
Kalendertage vor dem Vertrags-
abschluss über den Namen des
Bieters, dessen Angebot ange-
nommen werden soll, und über
den Grund der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres
Angebotes informiert werden.
Beanstandet ein Bieter vor Ab-
lauf der Frist schriftlich beim
Auftraggeber die Nichteinhal-
tung der Vergabevorschriften,
hat der Auftraggeber die Nach-
prüfungsbehörde zu benachrich-
tigen. Der Zuschlag darf in dem
Fall nur erteilt werden, wenn
die Nachprüfungsbehörde nicht
innerhalb von zehn Kalender-
VERGABE- VERTRAGSRECHT
tagen nach Unterrichtung das
Vergabeverfahren mit Gründen
beanstandet (§9 Abs. 2). §9
Abs. 4 sieht vor, dass für Amts-
handlungen der Nachprüfungs-
behörde Kosten zur Deckung des
Verwaltungsaufwands erhoben
werden. Die zu erhebende Ge-
bühr beträgt mindestens 100
,
soll aber den Betrag von 1.000
Euro nicht überschreiten. Er-
gibt die Nachprüfung, dass ein
Bieter zu Recht das Vergabe-
verfahren beanstandet hat, sind
keine Kosten zu seinen Lasten
zu erheben.
Schützen & Erhalten · März 2003 · Seite31
Vergabegesetz für das Land Bremen tritt
zum 1. März 2003 in Kraft
Der Senat des Landes Bre-
men hat das von der Bür-
gerschaft beschlossene
Vergabegesetz für das
Land Bremen bekannt ge-
macht. Es tritt im Wesent-
lichen am 1. März 2003 in
Kraft.
Zielsetzung des Gesetzes ist es,
Wettbewerbsverzerrungen ent-
gegenzuwirken, die auf dem
Gebiet des Bauwesens und des
ÖPNV durch den Einsatz von
Niedriglohnkräften entstehen.
§ 1 des Gesetzes sieht dement-
sprechend vor, dass öffentliche
Auftraggeber Aufträge über
Baumaßnahmen und den ÖPNV
nur an Unternehmen vergeben
dürfen, die das in Tarifverträ-
gen vereinbarte Arbeitsentgelt
am Ort der Leistungserbringung
zahlen.
Als öffentliche Auftragge-
ber im Sinne dieses Gesetzes
gelten gem. § 3 Abs. 1:
– Behörden des Landes und
der Stadtgemeinden,
– sonstige der Aufsicht des
Landes unterstehende Kör-
perschaften,
– Architekten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts,
– juristische Personen, an
denen die o.g. Stellen be-
teiligt sind und die die Vor-
aussetzungen des §98 Nr.
2, 4 und 5 GWB erfüllen (§3
Abs. 2).
Das Gesetz findet Anwendung
auf alle Aufträge ab einem Wert
von 10.000 Euro (§2).
§4 des Gesetzes regelt Ein-
zelheiten zur Tariftreueerklä-
rung. Demnach dürfen Aufträ-
ge für Bauleistungen nur an
solche Unternehmen vergeben
werden, die sich bei der Ange-
botsabgabe schriftlich verpflich-
ten, ihren Beschäftigten bei der
Ausführung dieser Leistungen
mindestens das am Ort der Aus-
führung tarifvertraglich vorge-
sehene Entgelt zum tarifvertrag-
lich vorgesehenen Zeitpunkt zu
zahlen.
Gelten am Ort der Leistung
mehrere Tarifverträge für die-
selbe Leistung, so hat der öf-
fentliche Auftraggeber einen re-
präsentativen Tarifvertrag
zugrunde zu legen, der mit ei-
ner tariffähigen Gewerkschaft
vereinbart wurde. Hausverträge
sind hiervon ausgenommen (§4
Abs. 2).
§4 Abs. 2 Satz 3 enthält eine
Ermächtigungsgrundlage für
eine Rechtsverordnung, mit der
bestimmt werden soll, in wel-
chem Verfahren festgestellt wird,
welche Tarifverträge als reprä-
sentativ im Sinne von §4 Abs.
2 des Vergabegesetzes anzuse-
hen sind. Die Rechtsverordnung
kann dabei auch die Vorberei-
tung der Entscheidung durch
einen Beirat vorsehen und in
diesem Fall auch dessen Zusam-
mensetzung regeln.
§5 verpflichtet die Auftrag-
nehmer, dafür Sorge zu tragen,
dass auch die von ihnen ein-
gesetzten Nachunternehmer die
Bedingungen des Vergabegeset-
zes einhalten.
Darüber hinaus enthält das
Vergabegesetz in §6 eine Re-
gelung zur Wertung unangemes-
sen niedriger Angebote. Dem-
nach hat der Auftraggeber ein
Angebot vertieft zu prüfen, so-
fern es als unangemessen nied-
rig erscheint. Von der Vermu-
tung, dass ein unangemessen
niedriges Angebot vorliegt, kann
im Regelfall immer dann aus-
gegangen werden, wenn die
rechnerisch geprüfte Angebots-
summe um mindestens 20 v.H.
unter der Kostenschätzung des
Auftraggebers liegt oder das zu
prüfende Angebot um mehr als
10 v.H. vom nächst höheren
abweicht (§6 Abs. 1 Satz 2).
§6 Abs. 2 verpflichtet den Bieter
im Rahmen der Angebotsprü-
fung, auch seine ordnungsge-
mäße Kalkulation zu belegen.
§9 des Gesetzes verpflich-
tet die öffentlichen Auftragge-
ber, für jeden schuldhaften Ver-
stoß eine Vertragsstrafe in Höhe
von 1 v.H., bei mehreren Ver-
stößen bis zu 10 v.H. des Auf-
tragswertes mit dem Auftrag-
nehmer zu vereinbaren. Darüber
hinaus sieht §9 Abs. 3 des Ge-
setzes vor, dass Unternehmen,
die nachweislich mindestens
grob fahrlässig oder mehrfach
gegen Verpflichtungen dieses
Gesetzes verstoßen haben, von
den öffentlichen Auftraggebern
jeweils für ihren Zuständigkeits-
bereich von der öffentlichen
Auftragsvergabe für die Dauer
von bis zu einem Jahr ausge-
schlossen werden können.
Schlussendlich enthält das
Gesetz in §9 Abs. 4 die Ermäch-
tigung zur Einrichtung eines
Registers über Unternehmen, die
gemäß §9 Abs. 3 von der Ver-
gabe öffentlicher Aufträge aus-
geschlossen worden sind. Ein-
zelheiten hierzu sollen in einer
entsprechenden Rechtsverord-
nung geregelt werden.
Die wesentlichen Teile die-
ses Gesetzes treten zum 1. März
2003 in Kraft, die Ermächti-
gungsgrundlagen zum Erlass von
Rechtsverordnungen sind bereits
am Tag nach der Verkündung im
Gesetzblatt der Freien Hanse-
stadt Bremen, also am 20. De-
zember 2002, in Kraft getreten.
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