Schützen & Erhalten - page 21

VOB/B 2002
Wichtige Änderung der VOB/B zum
1. Januar 2003
Am 1. Januar 2003 ist die
VOB/B 2002 in Kraft ge-
treten. Nunmehr steht die
Abkürzung „VOB“ nicht
mehr für „Verdingungs-
ordnung für Bauleistun-
gen“, sondern für
„Verga-
be- und Vertragsordnung
für Bauleistungen“
.
Anlaß für die Ausgabe 2002 der
VOB/B waren zwar die Änderun-
gen, die am 1. Januar vergan-
genen Jahres durch das Schuld-
rechtsmodernisierungsgesetz
(SchuldRModG) in Kraft getre-
ten sind
(siehe Schützen & Er-
halten 1/2002 bzw. 2/2002)
; die
Mehrzahl der Änderungen ba-
siert jedoch nicht hierauf, son-
dern wurde aufgrund anderer
Anlässe erforderlich.
Im einzelnen wurde die
VOB/B wie folgt geändert:
1. Aufgrund der Neufassung des
§5 Abs. 3 Nr. 1 VAG, wonach
die Versicherungsbedingun-
gen nicht mehr genehmi-
gungspflichtig sind, sind die
§§10 Nr. 2 Abs. 2 und 13
Nr. 7 Abs. 3 Ziff. C VOB/B
angeglichen worden. Diese
Änderung hat bauvertraglich
keine Auswirkungen.
2. Die Abnahmefiktion des §12
Nr. 5 VOB/B
a. §12 Nr. 5 VOB/B enthält
keine inhaltlichen Ände-
rungen, lediglich die
Klarstellung dahinge-
hend, daß Absatz 2 nicht
gilt, wenn die Abnahme
verlangt wurde.
b. Da §640 Abs. 1 Satz 3
BGB und §12 Nr. 5 Abs.
1 und Abs. 2 VOB/B un-
terschiedliche Sachver-
halte regeln, sind sie ne-
beneinander anwendbar.
3. Die Mängelansprüche gem.
§13 VOB/B
a. der Mangelbegriff wur-
de an das neue Schuld-
recht angepaßt. Der Be-
griff „zugesicherte Ei-
genschaft” geht in der
„vereinbarten Beschaf-
fenheit”
auf.
b. Bei §13 Nr. 2 VOB/B –
neue Fassung – wurde
der Begriff „zugesichert”
durch den Begriff
„ver-
einbarte Beschaffenheit”
ersetzt, hat ansonsten
aber keine Auswirkun-
gen.
c. §13 Nr. 3 VOB/B enthält
lediglich eine redaktio-
nelle Änderung, indem
eine Klarstellung der Be-
weislastverteilung er-
folgt. Der Auftraggeber
trägt die Beweislast da-
für, daß die Vorausset-
zung für die Prüf- und
Hinweispflicht des Auf-
tragnehmers vorgelegen
haben; der Auftragneh-
mer hingegen trägt die
Beweislast für die Erfül-
lung einer bestehenden
Prüf- und Hinweispflicht.
d. §13 Nr. 4 VOB/B enthält
die Verlängerung der
Ver-
jährungsfristen
. Nach der
neuen Regelung verjäh-
ren
– Mängel an Bauwer-
ken in
4
Jahren,
– für Arbeiten an
Grundstücken in
2
Jahren,
– für solche an Feue-
rungsanlagen in
2
Jahren,
– für industrielle
Feuerungsanlagen
in
1
Jahr und
– für maschinelle und
elektrotechnische/
elektronische Anla-
gen in
2
Jahren.
e. §13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B
enthält die Änderung für
den Neubeginn der Ver-
jährung. Der Anspruch
auf Beseitigung der ge-
rügten Mängel verjährt
nach 2 Jahren,
jedoch
nicht
vor Ablauf der Re-
gelfristen.
Nach Abnahme der Män-
gelbeseitigung beträgt
die Verjährungsfrist 2
Jahre, endet
jedoch nicht
vor Ablauf der Regelfri-
sten.
f.
§13 Nr. 6 VOB/B enthält
lediglich eine Straffung
des Textes des §13 Nr.
6 VOB/B a.F., aber kei-
ne inhaltlichen Ände-
rung.
g. §13 Nr. 7 VOB/B ist hin-
sichtlich des Schadens-
ersatzrechtes gänzlich
neu formuliert und zwar
dahingehend, daß eine
Anpassung an die neu-
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Schützen & Erhalten · März 2003 · Seite 21
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