Schützen & Erhalten · März 2003 · Seite 23
BETRIEBSWIRTSCHAFT
Passivierung des rückständigen Urlaubs
Bei der Bemessung des Rückstellungsbedarfes für Urlaub ist nach angestellten und
gewerblichen Arbeitnehmern zu unterscheiden.
Im Zusammenhang mit
den Jahresabschlussarbei-
ten ist regelmäßig der
Rückstellungsbedarf für
nicht realisierte Urlaubs-
ansprüche zu ermitteln.
Bei der Bestimmung der
Höhe sind Beträge für:
A. Angestellte Arbeitnehmer
B. Gewerbliche Arbeitnehmer
C.
Arbeitszeitguthaben
zu berücksichtigen.
A. Angestellte Arbeitnehmer
Für am Bilanzstichtag noch
rückständigen Urlaub der an-
gestellten Arbeitnehmer ist
in der Steuerbilanz eine Ver-
bindlichkeit auszuweisen.
Diese Verbindlichkeit setzt
sich zusammen aus
a) dem Urlaubsentgelt
b) dem zusätzlichen
Urlaubsgeld
c) dem Sozialaufwand auf
a) und b).
Das Urlaubsentgelt bemisst sich
nach dem durchschnittlichen
Arbeitsverdienst des Angestell-
ten in den letzten drei Kalen-
dermonaten vor Beginn des
Urlaubes (§10 (5) RTV für An-
gestellte und Poliere).
Das zusätzliche Urlaubsgeld
ist für die Rückstellungsbildung
nur zu berücksichtigen, wenn
es nicht unterjährig bereits ge-
zahlt wurde, (BRTV §10 (6.5.)
RTV für Angestellte und Polie-
re ).
In die Rückstellungen des
Sozialaufwandes sind auch Bei-
träge zur gesetzlichen Unfall-
versicherung einzubeziehen.
Der Ermittlung des Sozial-
aufwands zum Bilanzstichtag
31. Dezember 2002 kann das in
Tabelle 1 gezeigte Schema zu-
grunde gelegt werden.
Der Sozialaufwand für rück-
ständigen Urlaub der angestell-
ten Arbeitnehmer ist entspre-
chend der vorstehenden Berech-
nung mit 21,29 v. H. (NBL 21,39
v. H.) auf die rückständigen
Urlaubsvergütungen zu bilden.
Alte Bundes-
Neue Bundes
länder
länder
v.H.
v.H.
I.
Arbeitgeberanteile zur
gesetzl. Sozialversicherung
1. AG-Anteil zur Krankenver-
sicherung (Durchschnitt)
6,90
7,00
2. AG-Anteil zur Pflege-
versicherung
0,85
0,85
3. AG-Anteil zur Renten-
versicherung
9,55
9,55
4. AG-Anteil zur Arbeitslosen-
versicherung
3,25
3,25
II. Gesetzliche Unfallversicherung
(für kaufm. Angestellte n.
Angaben der Bau BG Hannover)
0,74
0,74
Gesamter Sozialaufwand
21,29
21,39
B. Gewerbliche Arbeitnehmer
Die Arbeitgeber leisten für
den Urlaub der Arbeitnehmer
mit der monatlichen Lohnab-
rechnung Beiträge an die ULAK/
ZVK. Für am Bilanzstichtag noch
rückständigen Urlaub der ge-
werblichen Arbeitnehmer ist
daher kein Anspruch auf Ur-
laubsentgelt und zusätzliches
Urlaubsgeld abzugrenzen. Der
Aufwand ist durch die Beiträ-
ge unterjährig bereits berück-
sichtigt.
Die gesetzlichen Sozialver-
sicherungsbeiträge auf die Ur-
laubsvergütungen werden je-
doch erst bei Inanspruchnahme
des rückständigen Urlaubes im
Folgejahr aufwandswirksam.
Daher ist im abgelaufenen Ge-
schäftsjahr dieser Aufwand zu
passivieren.
Da die Urlaubsvergütungen
zum Bruttolohn gehören, der die
Bemessungsgrundlage für
– den Sozialkassenbeitrag für
gewerbliche Arbeitnehmer,
– die Beiträge zur Berufsge-
nossenschaft,
– die Winterbauumlage
bildet, sind diese auch bei der
Rückstellungsbildung zu berück-
sichtigen.
Der Ermittlung des Sozial-
aufwands zum Bilanzstichtag
31. Dezember 2002 kann das in
Tabelle 2 gezeigte Schema zu-
grunde gelegt werden.
Alte Bundes-
Neue Bundes
länder
länder
v.H.
v.H.
I.
Arbeitgeberanteile zur
gesetzl. Sozialversicherung
1. AG-Anteil zur Krankenver-
sicherung (Durchschnitt)
6,90
7,00
2. AG-Anteil zur Pflege-
versicherung
0,85
0,85
3. AG-Anteil zur Renten-
versicherung
9,55
9,55
4. AG-Anteil zur Arbeitslosen-
versicherung
3,25
3,25
II. Beitrag zur Berufsgenossenschaft
(n. Angaben der Bau BG Hannover)
6,67
6,67
III.Beitrag der Sozialkassen
des Baugewerbes
20,60
18,95
IV. Winterbauumlage
1,00
1,00
Gesamter Sozialaufwand
48,82
47,27
Tabelle 1
Der Sozialaufwand für rück-
ständigen Urlaub der gewerb-
lichen Arbeitnehmer ist entspre-
chend der vorstehenden Berech-
nung mit 48,82 v. H. (NBL 47,27
v. H.) der rückständigen Ur-
laubsvergütung zu bilden.
C.
Arbeitszeitguthaben
Für am Bilanzstichtag beste-
hende Vergütungsansprüche aus
Arbeitszeitguthaben von ge-
werblichen oder angestellten
Arbeitnehmern ist in der Steu-
erbilanz ebenfalls eine Verbind-
lichkeit auszuweisen. Sie errech-
net sich aus den individuellen
Entgeltansprüchen der Arbeit-
nehmer und den darauf zu
beziehenden Sozialaufwand.
Dieser ist nach den obigen Sche-
mata zu bestimmen.
Es ist darauf hinzuweisen,
dass bei Nutzung des Monats-
lohnmodells (BRTV §3 (1.4)) in
einigen EDV-Lohnabrechnungs-
programmen der Entgeltan-
spruch aus Flexstunden bereits
aufwandsseitig mit dem Anspa-
ren abgegrenzt wird (z. B. bei
BRZ). In diesen Fällen ist nur
noch der Sozialaufwand in die
Rückstellungen einzubeziehen.
Tabelle 2