Schützen & Erhalten · März 2003 · Seite 22
en Regelungen des
Schuldrechts erfolgt ist.
4. Zahlung gemäß §16 VOB/B
a. §16 Nr. 1 VOB/B enthält
keine inhaltliche Ände-
rung, versteht sich auf-
grund des Wortlautes
nunmehr aber ausdrück-
lich als Fälligkeitsregel.
b. §16 Nr. 1 Abs. 4 VOB/B
enthält lediglich eine re-
daktionelle Änderung,
indem der Begriff „Ge-
währleistung” gestrichen
wurde.
c. §16 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B
enhält die Angleichung
des Zinssatzes für Vor-
auszahlungen an den
Zinssatz des BGB mit 3%
über dem Basiszinssatz.
d. In dem §16 Nr. 3 Abs.
1 Satz 1 VOB/B ist die
bisher geltende Meinung
nunmehr textlich klarge-
stellt worden, daß der
Zugang der Schlußrech-
nung sowie der Ablauf
der Prüffrist ausser
Fäl-
ligkeitsvoraussetzungen
sind.
e.
Durch §16 Nr. 5 Abs. 3
VOB/B werden die Ver-
zugszinsen an das ge-
setzliche Maß angepaßt,
nämlich 3% bei Unter-
nehmen und 5% bei Ver-
brauchern über dem Ba-
siszinssatz.
Bei Überschreitung der
zweimonatigen Prüffrist
für die Schlußrechnung
tritt hinsichtlich des un-
bestrittenen Guthabens
automatisch
die Verzin-
sung des §288 Abs. 2
BGB ein.
f.
Durch §16 Nr. 6 Abs. 1
VOB/B ist nunmehr ge-
regelt worden, daß der
Auftraggeber mit befrei-
ender Wirkung gegen-
über dem Auftragnehmer
an einen Dritten (u.a.
dem Subunternehmer)
mit befreiender Wirkung
zahlen kann, sofern der
Dritte wegen des Verzu-
ges des Auftragnehmers
ARBEITSRECHTRECHT
Ausschlussfristen
Urteil des Bundesarbeitsgerichts –
5 AZR 169/01 – vom 14. August 2002
Das Bundesarbeitsgericht
hat zum Nachweis der
rechtzeitigen Geltendma-
chung von Ansprüchen in-
nerhalb der tariflichen
Ausschlussfrist durch Te-
lefaxsendungen Stellung
genommen.
In seiner neuen Entscheidung
vom 14. August 2002 hat das
Bundesarbeitsgericht nunmehr
zur Darlegungs- und Beweislast
bei Versendung eines Telefaxes
Stellung genommen. Dem
Rechtsstreit lag folgender
Sach-
verhalt
zugrunde:
Der Kläger war bei der be-
klagten Bauunternehmung als
Maurer und Betonierarbeiter
beschäftigt. Auf das Arbeitsver-
hältnis fand der Bundesrahmen-
tarifvertrag für das Baugewer-
be (BRTV) Anwendung. Der
Kläger hat behauptet, dass ihm
für den Zeitraum von Juni bis
Ende August 1999 zu wenig
Lohn in Höhe von 3.730,00 DM
ausgezahlt worden sei. Den
Anspruch habe er durch seinen
Anwalt am 26. Oktober 1999
schriftlich per Telefax geltend
gemacht. Das Sendeprotokoll
habe den Statusvermerk „OK“
enthalten. Der Kläger hat am
20. Dezember 1999 Klage beim
Arbeitsgericht erhoben. Die
Beklagte hat vorgetragen, das
Schreiben vom 26. Oktober 1999
nicht erhalten zu haben.
Die Klage wurde in allen
Instanzen abgewiesen, da der
Kläger die Ausschlussfrist nicht
gewahrt habe.
Dem Urteil sind folgende
Leitsätze
zu entnehmen:
1. Voraussetzung zur Wahrung
der Ausschlussfrist ist, dass
das Schreiben zur Geltend-
machung eines Anspruchs
dem Schuldner zugeht. Das
ist nach § 130 Abs. 1 BGB
analog der Fall, wenn das
Schreiben so in den Bereich
des Empfängers gelangt,
dass dieser unter normalen
Verhältnissen die Möglich-
keit hat, vom Inhalt des
Schreibens Kenntnis zu neh-
men.
2. Es gibt keinen allgemeinen
Erfahrungssatz, dass Telefax-
Sendungen den Empfänger
vollständig und richtig er-
reichen. Einem Sendebericht
des Faxgerätes mit OK-Ver-
merk kommt nicht der Wert
eines solchen Anscheinsbe-
weises zu.
3. Der Adressat eines Telefaxes
kann dessen Erhalt ohne
weitere Darlegungen einfach
bestreiten. Es ist Sache des
Absenders, Tatsachen dafür
vorzutragen, dass die Über-
tragung ordnungsgemäß
erfolgt ist.
Das Urteil hat folgende
prak-
tische
Auswirkungen:
Das Bundesarbeitsgericht
hat zwar seine Rechtsprechung
bestätigt, dass die Wahrung der
Ausschlussfrist auch durch Ver-
sendung eines Telefaxes erfol-
gen kann. Das Risiko der voll-
ständigen und richtigen
Übertragung des Inhalts trägt
jedoch der Absender des Tele-
faxes. Bestreitet der Adressat
den Erhalt des Telefaxes, trägt
der Absender die Darlegungs-
und Beweislast für eine ord-
nungsgemäße Übertragung. Ein
OK-Vermerk auf dem Sendebe-
richt des Faxgerätes wäre nur
dann ausreichend, wenn der Ab-
sender vortragen könnte, dass
das verwendete Gerät einen sol-
chen Vermerk nur dann aus-
druckt, wenn das Schreiben so
in den Bereich des Empfängers
gelangt ist, dass dieser von
dessen Inhalt Kenntnis nehmen
konnte.
Eine entsprechende Auffas-
sung hat bereits der Bundesge-
richtshof in zwei Entscheidun-
gen vom 7. Dezember 1994,
NJW 1995, 665, und vom 23.
Oktober 1995 – IIZB 6/95 –
vertreten.
die Fortsetzung ihrer
Arbeiten am Bauwerk zu
Recht verweigern darf
und die Direktzahlung
die Fortsetzung des Bau-
werkes absichern soll.
(Wichtig)
5. Die Sicherheitsleistung ge-
mäß §17 VOB/B
a. In §17 Nr. 1 VOB/B ist
der Begriff „Gewährlei-
stung” durch den Begriff
„Mängelansprüche”
er-
setzt worden, es ergibt
sich aber keine inhalt-
liche Änderung.
b. Durch §17 Nr. 4 VOB/B
ist klargestellt worden,
daß der Auftraggeber
nicht berechtigt ist, als
Sicherheit eine Bürg-
schaft auf erstes Anfor-
dern zu verlangen.
c.
Nach §17 Nr. 8 VOB/B
hat der Auftraggeber Ge-
währleistungsbürgschaf-
ten nach Ablauf von 2
Jahren zurückzugeben,
sofern nicht ein anderer
Rückgabezeitpunkt ver-
einbart worden ist.
Das bedeutet, daß die
zweijährige Frist für die
Rückgabe der Sicherheit
trotz Verdoppelung
der
Gewährleistungsfrist bei-
behalten wurde. Der Auf-
traggeber verliert also
nach Ablauf der Hälfte
der Gewährleistungsfrist
seien Sicherheit.
(Wich-
tig!)
6.
Hemmung der Verjährung
nach §18 Nr. 2 VOB/B
Nach §18 Nr. 2 VOB/B ist
die Verjährung bis 3 Mona-
te nach Zugang des Beschei-
des oder der Mitteilung nach
Satz 2 gehemmt, falls ein
Schlichtungsverfahren läuft.
Um den Gleichlaut der Fri-
sten in §18 Nr. 2 Abs. 1 letz-
ter Satz und Abs. 3 letzter
Satz VOB/B zu erreichen,
oder auch in §18 Nr. 2 Abs.
1 VOB/B wurde die Frist auf
3 Monate
angehoben.
RA Omankowsky, Köln
RECHTSBERATUNG