Schützen & Erhalten - page 29

Schützen & Erhalten · März 2003 · Seite 29
Neuberechnung der Lohnzusatz-
kosten zum 1. Januar 2003
Ab dem 1. Januar 2003
beträgt der Satz für
die Lohnzusatzkosten in
den alten Bundesländern
84,38% und in den
neuen Bundesländern
75,23%.
Aufgrund der Änderungen in den
Berechnungsansätzen (Tabelle
3) sind die Lohnzusatzkosten
neu berechnet worden. Das Ge-
wicht der gesetzlich fixierten
Kostenpositionen hat weiter zu-
genommen
Per Saldo bewirken die Stei-
gerungen bei den Sozialversi-
cherungsbeiträgen, Sozialkas-
senbeiträgen und den Beiträgen
zur Berufsgenossenschaft eine
Erhöhung der Lohnzusatzkosten
in den alten Bundesländern
von 82,12% auf 84,38% und in
den neuen Bundesländern von
73,67% auf 75,23%.
Die Höhe des Sozialkassen-
beitrages bleibt in den alten
Ländern bei Veränderung der
Sätze in den einzelnen Kassen-
verfahren insgesamt mit 20,6%
unverändert. In den neuen
senkt sich der Beitragssatz von
18,95% auf 18,6% ab.
Die Ermittlung der Werte für
die alten Bundesländer (Tabel-
le 2) und die neuen Bundeslän-
der (Tabelle 1) sind beigefügt.
KUG-Tage wurden dabei nicht
berücksichtigt. Sie sind bei
Bedarf in die Tabellen einzutra-
gen, die als Excel-Dateien von
der DHBV-Homepage herunter-
geladen werden können. Da-
durch ergeben sich höhere als
die ermittelten Lohnzusatzko-
sten.
Einige Eingangsvariablen in
den Berechnungsschemata ver-
körpern Durchschnittswerte. Sie
sind also grundsätzlich betriebs-
individuell anzupassen.
Es ist darauf hinzuweisen,
dass die bereits beschlossenen
Tariflohnerhöhungen zum 1.
April 2003 nur marginale Aus-
wirkungen auf die Höhe der
Lohnzusatzkosten haben, sehr
wohl aber auf die Höhe des
Stundenverrechnungssatzes.
BETRIEBSWIRTSCHAFT
SOZIALRECHT
Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall
Forderungsübergang bei Dritthaftung nach §6 EFZG.
Höhe des Erstattungsanspruchs
Ab 1. Januar 2003 können
nach Berechnungen des
ZDB im Rahmen des §6
EFZG neben dem Brutto-
arbeitslohn für die Lohn-
zusatzkosten Zuschlags-
sätze von gerundet 57 v.H.
in den alten Bundeslän-
dern bzw. von 47 v.H. in
den neuen Bundesländern
geltend gemacht werden.
Aufgrund der veränderten So-
zialkassenbeiträge und der ab
1. Januar 2003 zugrunde zu le-
genden Sozialversicherungsbei-
räge wurde zum Stichtag 1. Ja-
nuar 2003 eine Aktualisierung
der Berechnung der Prozentsätze
für die Lohnzusatzkosten vor-
genommen, welche im Rahmen
des Forderungsübergangs bei
Dritthaftung nach §6 EFZG gel-
tend gemacht werden können.
Nach dieser Neuberechnung
kann ab 1. Januar 2003 neben
dem fortgezahlten Bruttolohn
für die Lohnzusatzkosten ein
Prozentsatz von
56,90 v.H.
in den alten Bundesländern
(bisher 54,91 v. H.) bzw. von
47,10 v.H.
in den neuen Bundesländern
(bisher 45,76 v. H.) geltend ge-
macht werden.
Da im Freistaat Sachsen die
Beiträge zur Pflegeversicherung
allein vom Arbeitnehmer zu tra-
gen sind, ist dort zu berücksich-
tigen, dass die Position I. 2.
der als Anlage beigefügten
Übersicht entfällt, so dass nur
ein Prozentsatz in Höhe von
46,25 v.H. geltend gemacht
werden kann.
Kurzarbeitergeld
Verlängerung der Bezugsfrist
Durch die Verordnung über
die Bezugsfrist für das
Kurzarbeitergeld vom
15. Januar 2003 ist die
Höchstbezugsfrist für das
so genannte konjunktu-
relle Kurzarbeitergeld auf
18 Monate verlängert wor-
den. Die Bezugsfrist für
das so genannte struktu-
relle Kurzarbeitergeld be-
trägt weiterhin höchstens
24 Monate.
Mit der Verordnung über die
Bezugsfrist für das Kurzarbei-
tergeld vom 15. Januar 2003 hat
das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit die Fristen für
den Bezug des Kurzarbeitergel-
des nach §§ 169 ff. SGB III –
Arbeitsförderung – wie folgt neu
geregelt hat:
– Die Bezugsfrist für das so
genannte konjunkturelle
Kurzarbeitergeld (§§169,
170 SGB III) wird bei Ar-
beitnehmern, deren An-
spruch auf Kurzarbeitergeld
bis zum 31. Dezember 2003
entstanden ist, von bisher
15 Monate auf 18 Monate
verlängert. Von der Verlän-
gerung der Bezugsfrist wer-
den auch die im laufenden
KUG-Bezug stehenden Be-
triebe erfasst, die mit Ab-
lauf des Anspruchsmonats
Dezember 2002 die bis da-
hin geltende Bezugsfrist von
15 Monaten ausgeschöpft
hatten.
– Die Bezugsfrist für das so
genannte strukturelle Kurz-
arbeitergeld (§ 175 SGB III)
beträgt bei Arbeitnehmern,
deren Anspruch auf Kurzar-
beitergeld bis zum 31. De-
zember 2003 entstanden ist,
weiterhin 24 Monate.
Die Verordnung ist bereits im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht
worden und tritt rückwirkend
zum 1. Januar 2003 in Kraft.
Zugleich tritt die Verordnung
vom 7. März 2001 außer Kraft.
TARIFVERTRAGSRECHT
Allgemeinverbindlicherklärung
Das Bundeskabinett hat
der Allgemeinverbindli-
cherklärung des Bundes-
rahmentarifvertrages für
das Baugewerbe zuge-
stimmt.
Die Allgemeinverbindlicherklä-
rung des Bundesrahmentarifver-
trages für das Baugewerbe be-
durfte der Zustimmung des
Bundeskabinetts, da das Säch-
sische Staatsministerium für
Wirtschaft und Arbeit einen Ein-
spruch gegen die Allgemeinver-
bindlicherklärung des Tarifver-
trages eingelegt hat.
Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit hat uns
nunmehr auf Anfrage des ZDB
mitgeteilt, inzwischen habe das
Bundeskabinett der Allgemein-
verbindlicherklärung des Bun-
desrahmentarifvertrages zuge-
stimmt. Die Allgemeinverbind-
licherklärung des Tarifvertrages
wird in einer der nächsten Aus-
gaben des Bundesanzeigers ver-
öffentlicht werden.
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