Schützen & Erhalten · März 2003 · Seite 30
VERGABE- UND VERTRAGSRECHT
Tariftreuegesetz NRW
Gesetz zur tariflichen Entlohnung bei
öffentlichen Aufträgen im Lande Nordrhein-
Westfalen verkündet
Das Tariftreuegesetz Nord-
rhein-Westfalen vom 17.
Dezember 2002 ist im
Gesetz- und Verordnungs-
blatt für das Land Nord-
rhein-Westfalen Nr. 1 vom
15. Januar 2003 verkün-
det worden. Das Gesetz
tritt am 1. März 2003 in
Kraft und am 29. Februar
2008 außer Kraft.
Inhaltlich verpflichtet dieses
Gesetz das Land Nordrhein-West-
falen, Gemeinden, Gemeindever-
bände und sonstige der Aufsicht
des Landes Nordrhein-Westfalen
unterstehende juristische Per-
sonen des öffentlichen Rechts
sowie einzelne Vereinigungen,
Einrichtungen und Unternehmen
mit unmittelbarer oder mittel-
barer ganz oder überwiegender
Anteilseignerschaft des Landes
Nordrhein-Westfalen, öffentliche
Bauaufträge nur an Unterneh-
men zu vergeben, die sich
schriftlich verpflichten, ihre
Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer bei der Ausführung der
Leistung mindestens nach dem
am Ort der Leistungsausführung
einschlägigen Lohn- und Ge-
haltstarif zum tarifvertraglich
vorgesehenen Zeitpunkt zu be-
zahlen sowie die tarifliche Ar-
beitszeit anzuwenden. Bei der
Weitervergabe der Arbeiten be-
steht für die Unternehmen die
Pflicht, ihre Nachunternehmer
sorgfältig auszuwählen und die
Angebote der Nachunternehmen
daraufhin zu überprüfen, ob sie
auf der Basis der durch dieses
Gesetz geforderten Lohn- und
Gehaltstarife kalkuliert sein
können. Zum Zeitpunkt der An-
gebotsvorlage haben die Bie-
ter anzugeben, welche Teile des
Auftrages an Nachunternehmen
weitervergeben werden sollen.
Zur Sicherung der Einhaltung
der Verpflichtungen aus dem
Gesetz sind die Unternehmen
und Nachunternehmen zu ver-
pflichten, für jeden schuldhaf-
ten Verstoß eine Vertragsstra-
fe von 1% des jeweiligen Auf-
tragswertes zu zahlen. Bei meh-
reren Verstößen darf die Höhe
der Vertragsstrafe jedoch nicht
mehr als 10% des jeweiligen
Auftragswertes betragen. Grob
fahrlässige und erhebliche Nicht-
erfüllungen der gesetzlichen
Verpflichtungen berechtigen den
Auftraggeber – sofern verein-
bart – zudem zur fristlosen Kün-
digung aus wichtigem Grund.
Darüber hinaus kann der öffent-
liche Auftraggeber das betref-
fende Unternehmen für die Dau-
er von bis zu drei Jahren von
der öffentlichen Auftragsvergabe
ausschließen.
In das Tariftreuegesetz kurz-
fristig noch eingefügt wurde
eine Regelung zur Wertung un-
angemessen niedriger Angebote.
Danach hat die Vergabestelle die
Kalkulation eines Angebotes
über 50.000 Euro, auf das der
Zuschlag erteilt werden könn-
te, zu überprüfen, wenn das
Angebot mindestens 10 v.H.
vom nächsthöheren Angebot
abweicht. Im Rahmen dieser
Überprüfung sind die Bieter
verpflichtet, die ordnungsgemä-
ße Kalkulation nachzuweisen.
Kommen die Bieter dieser Ver-
pflichtung nicht nach, so kann
die Vergabestelle sie vom wei-
teren Vergabeverfahren aus-
schließen.
Die weiteren Einzelheiten
bitten wir der Anlage, die auch
über die Internetadresse
abrufbar ist, zu entnehmen.
Sächsische Vergabedurchführungsverordnung
am 1. Januar 2003 in Kraft getreten
Die Sächsische Staatsre-
gierung hat aufgrund von
§7 des Sächsischen Verga-
begesetzes am 17. De-
zember 2002 eine Sächsi-
sche Vergabedurchfüh-
r u n g s v e r o r d n u n g
erlassen, die am 1. Janu-
ar 2003 in Kraft getreten
ist (vgl. Anlage).
Das Sächsische Vergabegesetz
vom 8. Juli 2002, welches
ebenfalls zum 1. Januar 2003
in Kraft getreten ist, enthält
in §7 eine Ermächtigung zum
Erlass einer Vergabedurchfüh-
rungsverordnung, wovon die
Sächsische Staatsregierung kurz
vor Weihnachten Gebrauch ge-
macht hat.
Die Verordnung beinhaltet
unterschiedliche Regelungen
zur Ausgestaltung des Verga-
beverfahrens.
§3 enthält Vorschriften zur
Prüfung und Wertung der
Angebote. Hierzu wurde ein
Prüfschema zur Wertung von
Angeboten erstellt, das der Ver-
ordnung als Anlage beigefügt
wurde.
§6 der Verordnung schreibt
vor, dass insbesondere die An-
gemessenheit des Preises um-
fassend zu prüfen ist. §6 Abs.
3 enthält aus diesem Grunde
die Verpflichtung, Angebote,
die um mehr als 10% vom ge-
schätzten Auftragswert der Ver-
gabestelle oder von dem An-
gebot eines oder einiger Bieter
abweichen, näher aufzuklären
(sog. 10-%-Regelung).
§8 der Verordnung sieht
vor, dass im Anwendungsbereich
der VOB Sicherheitsleistungen
bei einem geschätzten Auf-
tragswert von unter 150.000
Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht
verlangt werden sollen.
Zu beachten ist darüber
hinaus die Regelung in §9, die
eine Vorabinformationspflicht
der Auftraggeber gegenüber
nicht berücksichtigten Bietern
auch für den Bereich unterhalt
der Schwellenwerte vorschreibt,
sofern der Auftragswert bei
Bauleistungen 150.000 Euro
(ohne Umsatzsteuer) über-