Schützen & Erhalten - page 18

Schützen & Erhalten · September 2002 · Seite 18
Die Beratungen des Base-
ler Ausschusses für Ban-
kenaufsicht hat am 10.
Juli 2002 Entscheidun-
gen, die im mittelständi-
schen Kreditgeschäft
weitgehende Erleichte-
rungen einräumen, verab-
schiedet.
Der Präsident der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsauf-
sicht und Leiter der deutschen
Verhandlungskommission in
Basel, Herr Jochen Sanio,
schätzt ein, dass mit den nun-
mehr erreichten Beschlüssen
auch für den deutschen Mittel-
stand der Durchbruch gelungen
sei. Basel II werde nicht zu einer
generellen Anhebung der Kon-
ditionen führen. Allerdings
müssten Mittelständler mehr für
den Nachweis ihrer Kreditwür-
digkeit tun.
Zu den vom Baseler Aus-
schuss bisher erarbeiteten Vor-
schlägen der Gewichtung von
Risikofaktoren bei der Kredit-
vergabe liegt nunmehr die Aus-
wirkungsstudie QIS 2,5 (Quan-
titative Impact Study) vor. Die
Gewichte sind so justiert, dass
sich die Eigenkapitalunterlegung
der Banken spürbar reduziert.
Die Ergebnisse dieser Studie
entsprechen der Absicht des
Baseler Ausschusses, das auf-
sichtsrechtlich vorgegebene Ei-
genkapital im Durchschnitt nicht
zu erhöhen.
Die neue Auswirkungsstudie
hat einen Kompromissvorschlag
ermöglicht, der weitestgehend
die von deutscher Seite gefor-
derten Mittelstandskomponen-
ten berücksichtigt. Folgende
Vereinbarungen sind dabei we-
sentlich:
– Mittelständische Unterneh-
men mit bis zu drei Millio-
nen Euro Umsatz werden bei
Krediten bis zu einer Mil-
lion Euro genauso behandelt
wie Privatpersonen. Diese
Unternehmen werden einem
Retail-Portfolio zugeordnet,
wodurch sich das Risiko der
Bank mindert und eine dem-
entsprechend geringere Ei-
genkapitalunterlegung not-
wendig wird. So müssen z.
B. die Banken bei einer ca.
2%igen Ausfallwahrschein-
lichkeit nunmehr 5,7% statt
8% Eigenkapitalunterlegung
gewährleisten. Nahezu 95%
aller deutschen Unterneh-
men können von diesem Lö-
sungsansatz profitieren.
– Für mittlere Unternehmen
mit einem Jahresumsatz von
bis zu 50 Mio. Euro Umsatz
soll es – sofern das Privat-
kundenrating nicht zur An-
wendung kommt – ebenfalls
einen Abschlag bei der Ri-
sikogewichtung von bis zu
20% geben.
– Für die nunmehr doch vor-
gesehenen Zuschläge für
Langzeitkredite erhalten die
Länder ein nationales Wahl-
recht, wonach auf die vor-
gesehen Laufzeitfaktoren
verzichtet werden kann. In
den Genuss dieser Möglich-
keit können mittelständi-
sche Unternehmen, deren
Umsatz- und Bilanzsumme
auf konsolidierter Ebene 500
Mio. Euro nicht überschrei-
ten, gelangen. Auf Kredite,
die dem Retail-Portfolio
zugeordnet werden, werden
keine Laufzeitfaktoren an-
gewendet.
– Den Forderungen des Mittel-
standes wird auch dahinge-
hend nachgekommen, dass
als Sicherheiten mit risiko-
mindernder Wirkung z.B. Le-
bensversicherungen und
Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen anerkannt
werden.
Auf Basis dieser Vorschläge
könnten die Kreditinstitute bei
gleicher Eigenkapitalbelastung
mehr Kredite an den Mittelstand
vergeben bzw. günstigere Kon-
ditionen weiterreichen. Insofern
ist Basel II kein hinreichender
Rechtfertigungsgrund für die
Banken, sich aus dem Kredit-
geschäft zurückzuziehen.
Die Orientierung auf Trans-
parenz im Umgang mit den Ban-
ken und die betriebswirtschaft-
liche Planung im Unternehmen
bleiben daher Grunderfordernis-
se bei der Fremdfinanzierung.
Im ZDB Leitfaden „Rating – der
Weg zum Fremdkapital“ wird
hierauf detailliert eingegangen.
Dieser Leitfaden kann bei der
Bundesgeschäftsstelle in Köln
kostenfrei für Mitgliedsbetrie-
be abgerufen werden.
Umsatzsteueridentifikationsnummer
Neuer Online-Dienst der EU-Kommission
Die EU-Kommission hat
einen Online-Dienst ein-
gerichtet, der es Unter-
nehmen ermöglicht, per
Online-Abfrage die Gül-
tigkeit von Umsatzsteuer-
identifikationsnummern
ihrer Kunden zu überprü-
fen.
Der neue, kostenlose Online-
dienst ist unter der Internet-
Adresse:
/
taxation_customs/vies/en/
vieshome.htm
verfügbar.
Die Verifizierung einer Um-
satzsteueridentifikationsnummer
ist im innereuropäischen, grenz-
überschreitenden Verkehr rele-
vant. Nach derzeitigem Umsatz-
steuerrecht sind Lieferungen von
Gegenständen durch einen Un-
ternehmer in einem Mitglied-
staat an einen Unternehmer in
einem anderen Mitgliedstaat im
Ursprungsland von der Umsatz-
steuer befreit, da die Besteue-
rung im Bestimmungsland er-
folgt.
Allerdings muss ein Unter-
nehmer, der derartige innerge-
meinschaftliche Lieferungen tä-
tigt, sicher sein, dass sein Kunde
in dem anderen Mitgliedstaat
der Umsatzbesteuerung unter-
liegt. Ist das nicht der Fall, muss
der leistende Unternehmer die
Umsatzsteuer u.U. selbst bezah-
len.
BETRIEBSWIRTSCHAFT
Basel II
Neue, mittelstandsgerechte Entscheidungen
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