Eigentumsvorbehalt, sollte die-
ser tatsächlich vereinbart wor-
den sein. Das Eigentum des Lie-
feranten geht mit dem Einbau
verloren und auf den Eigentü-
mer des Grundstücks bzw. Ge-
bäudes über.
Es ist nicht erforderlich, dass
diese Gegenstände mit dem
Gebäude bereits fest verbunden,
oder die Heizkörper, Badewan-
nen, Waschbecken oder ähnli-
ches an die Betriebsleitung
angeschlossen sind.
Bei einem Heizkessel genügt
es zum Beispiel für den Eigen-
tumsübergang, wenn er auf den
Platz im Rohbau gebracht wurde,
der nach den Bauerfordernissen
für ihn bestimmt ist (BGH NJW
1979, 5. 712).
Fenster oder Türen die
zwecks Einpassen eingesetzt
waren, sind auch dann wesent-
licher Bestandteil geworden und
geblieben, wenn sie zur Verein-
fachung der Fertigstellungsar-
beiten vorübergehend wieder
herausgenommen wurden (Pa-
landt/Heinrichs, BGB Kommen-
tar, § 94 Rdz. 7).
Bei dem Einbau einer Hei-
zungsanlage oder Sprinkleran-
lage sind die Einzelteile bereits
mit ihrem Einfügen wesentliche
Bestandteile geworden, nicht
erst mit der Fertigstellung der
Gesamtanlage (Palandt/Hein-
richs, § 94 Rdz. 7).
Einbauküchen werden auf-
grund ihrer Einfügung zur Her-
stellung des Gebäudes wesent-
licher Gebäudebestandteil, wenn
sie bereits in den Bauplänen
vorgesehen waren (OLG Nürn-
berg MDR 1973, 5. 758).
Teppichböden werden nach
§ 94 II BGB zum wesentlichen
Bestandteil von Wohnungen,
wenn sie bereits zugeschnitten
und lose verlegt im Gebäude
liegen (LG Köln NJW 1979, 5.
1608 und LG Hamburg in NJW
1979, 5. 721).
Entlüftungsanlagen sind
wesentliche Bestandteile, zu-
mindest bei Hotels und Gast-
stätten (OLG Hamm NJW-RR
1986, 5. 376).
Der Lieferant, der aus Sor-
ge um seine Bezahlung und
wegen des im lnsolvenzverfah-
ren zu erwartenden Verlustes die
gelieferten Gegenstände wieder
an sich nimmt, begeht even-
tuell einen Diebstahl nach § 242
StGB. In jedem Fall begeht er
verbotene Eigenmacht.
Er muß die herausgenomme-
nen Sachen zurückbringen und
den früheren Zustand wieder
herstellen. Gegebenenfalls hat
er auch mit Schadenersatzan-
sprüchen zu rechnen, gegen die
er mit seiner Werklohnforderung
– unabhängig von dem Aufrech-
nungsverbot des § 96 lnsO –
nicht aufrechnen kann, denn
eine Aufrechnung gegen Forde-
rungen aus vorsätzlich unerlaubt
begangenen Handlungen ist
nicht zulässig.
Dr. jur. Harald Volze,
Rechtsanwalt und Notar,
Frankfurt am Main
RECHTSBERATUNG
Was tun bei Insolvenzen am Bau
Wenn die Rechnungen nicht mehr
bezahlt werden, geht es nicht nach
dem Motto „rette, was zu
greifen ist“...
Schützen & Erhalten · September 2002 · Seite 17