DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · September 2000 · Seite VIII
DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER
Arbeits- und Sozialrecht
Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei
Entlassung eines älteren Arbeitnehmers
– § 147a SGB III –
Gem. § 147a SGB III muss
der Arbeitgeber (AG) unter
Umständen nach der Entlas-
sung von älteren Arbeit-
nehmern für längstens 24
Monate dem Arbeitsamt
das Arbeitslosengeld ein-
schließlich der Beiträge zur
Kranken-, Pflege- und Ren-
tenversicherung erstatten.
Bisher waren Arbeitgeber aus
den Neuen Bundesländern durch
eine zehnjährige „Schonfrist“ ge-
schützt. Diese läuft am 03. 10.
2000 ab, so dass vor Ausspruch
einer Kündigung geprüft werden
muss, ob der Arbeitgeber unter
diese Regelung fällt.
Die Erstattungspflicht tritt
nach Vollendung des 58. Lebens-
jahres des Arbeitslosen (AL) ein,
wenn
1.) der AN innerhalb der letzten
vier Jahre und
2.) mindestens zwei Jahre bei
AG beschäftigt war.
Die Erstattungspflicht tritt nicht
ein, wenn der Arbeitgeber nach-
weist,
1.) dass das Arbeitsverhältnis
durch den AL vor dem
57. Lebensjahr beendet
wurde,
2.) oder der AL Krankengeld,
Übergangsgeld, Erwerbs-
unfähigkeits- oder Alters-
rente bezieht,
3.) oder der AG nachweist, dass
– der AL vor Vollendung
des 57. Lebensjahres
innerhalb der letzten
18 Jahre weniger als 15
Jahre bei ihm beschäf-
tigt war (Zeiten vor dem
03. 10. 2000 bleiben
unberücksichtigt)
– bei den übrigen AL, die-
ser innerhalb der letzten
12 Jahre insgesamt we-
niger als 10 Jahre bei
ihm beschäftigt war
(Zeiten vor dem 03. 10.
1990 bleiben unberück-
sichtigt)
4.) der AG weniger als 20 AN
ausschließlich der Auszu-
bildenden regelmäßig be-
schäftigt oder,
DHBV Intern
– Informationen nur für DHBV Mitglieder –
5.) der AL das Arbeitsverhältnis
durch Kündigung beendete
und weder eine Abfindung,
noch eine ähnliche Leistung
vom AG erhalten hat oder,
6.) das Arbeitsverhältnis durch
eine sozial gerechtfertigte
Kündigung beendet wurde
oder,
7.) der AG das Arbeitsverhältnis
aus wichtigem Grund (frist-
lose Kündigung) beenden
konnte oder,
8.) sich die Zahl der AN in dem
Betrieb, in dem der AL zu-
letzt zwei Jahre beschäftigt
war, um mehr als 3 Prozent
innerhalb eines Jahres ver-
mindert und sich unter den
ausgeschiedenen AN über
dem 56. Lebensjahr weniger
AN befinden als zu Beginn
des Zwei-Jahres-Zeitraums
oder,
9.) der AN im Rahmen eines
Personalabbaus von minde-
stens 20 Prozent, aus dem
Betrieb in dem er die letzten
zwei Jahre beschäftigt war,
ausgeschieden ist und der
Personalabbau für den ört-
lichen Arbeitsmarkt von
Bedeutung ist.
Die Erstattungspflicht kann
weiterhin unter bestimmten Vor-
aussetzungen, die zumeist an der
Anzahl der beschäftigten und ent-
lassenen Arbeitnehmer geknüpft
ist, entfallen oder gemindert wer-
den. Der Arbeitgeber kann vor den
Entlassungen vom Arbeitsamt prü-
fen lassen, ob die geplante/n
Entlassung/en unter die Regelun-
gen des § 147a SGB III fallen.