DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · September 2000 · Seite VII
Es schreibt für Sie
RA Albrecht W.
Omankowsky
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DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER
Rechtsberatung
Zur gültigen Vereinbarung
der VOB/B
Ein Mitgliedsbetrieb des
DHBV rief in der Rechtsbe-
ratung an und bat um Rat
für folgenden Sachverhalt:
Auf Grund einer Ausschreibung
erstellte die Firma ein Angebot
zur Abdichtung eines Bauwerkes,
das von wenigen Abweichungen
abgesehen akzeptiert wurde. In
diesem Angebot stand als Letz-
ter Satz: „Es gilt die VOB/B“.
Auftraggeber war eine Privat-
person, die bei dem Abdichtungs-
vorhaben nicht von einem Archi-
tekten beraten oder betreut wurde.
Nach vier Jahren trat in dem
sanierten Objekt eine Reklamation
auf. Der Auftraggeber forderte
nunmehr die Firma zur Mängel-
beseitigung auf. Die Firma beruft
sich zunächst darauf, dass die
VOB/B vereinbart wurde und die
diesbezügliche Gewährleistungs-
frist daher abgelaufen sei.
Der Auftraggeber vertritt die
Auffassung, dass die Gewährlei-
stungsfrist nach BGB gelten würde.
Mithin die Gewährleistungsfrist
noch nicht abgelaufen sei und die
Firma sich ihrer Gewährleistung
nicht entziehen kann.
Bewertung
In der aktuellen Fassung der
VOB/B ist zur Gewährleistung
Folgendes ausgeführt:
„Ist für die Gewährleistung
keine Verjährungsfrist im Vertrag
vereinbart, so beträgt sie für Bau-
werke und für Holzerkrankungen
zwei Jahre“ (VOB/B § 13 Nr. 4)
Voraussetzung für die wirksame
Vereinbarung der VOB/B ist je-
doch, dass die Vertragspartei
Kenntnis von der VOB/B erlangt
hat. Dass die Gegenseite die VOB/
B kennt, kann nur bei natürlichen
oder juristischen Personen voraus-
gesetzt werden, die ständig im
Baubereich tätig sind (zum Bei-
spiel Architekten oder Bauträger).
Bei einer Privatperson ist re-
gelmäßig davon auszugehen, dass
ihr die VOB nicht bekannt ist. Eine
wirksame Vereinbarung der VOB
liegt daher nur dann vor, wenn
eine Abschrift der gültigen VOB
mit dem Auftrag oder der Auftrags-
bestätigung übergeben wurde und
dies – im Bestreitensfall – auch
beweisbar ist (zum Beispiel durch
Empfangsbestätigung oder Zeu-
genbeweis).
Im vorliegenden Fall hatte die
ausführende Firma dem Auftrag-
geber keine Abschrift der VOB/B
übergeben, mit der Folge, dass sich
der Auftragnehmer nicht auf die
kurze Verjährungsfrist der VOB/
B berufen kann, sondern die län-
gere, fünfjährige Gewährleistungs-
frist des BGB gilt.
Der Firma konnte nur geraten
werden, sich auf keinen Rechts-
streit einzulassen und die Gewähr-
leistungsarbeiten, die in diesem
Falle zum Glück nicht sehr auf-
wändig waren, zu übernehmen.
Anmerkung
In der Praxis taucht vielfach
das Problem auf, dass Firmen dem
Auftraggeber die VOB/B nicht
übergeben, schon allein deshalb,
weil es sich um einen „Papierwust“
handelt. In der Praxis ergibt sich
daraus leider immer die Konse-
quenz, dass eine wirksame Ver-
einbarung der VOB/B nicht bewie-
sen werden kann.
Einige Firmen sind daher dazu
übergegangen, die VOB/B entspre-
chend zu verkleinern, indem man
durch Verkleinerung mit dem Fo-
tokopierer auf einer Seite vier
Seiten der VOB kopiert, auf der
Rückseite dann weitere vier Sei-
ten, sodass man auf einem A4-
Blatt bereits Acht Seiten unter-
bringen kann. Dies stellt sicherlich
für viele kleinere Firmen eine Er-
leichterung dar. Der zeitliche Auf-
wand, Fotokopien der VOB zu fer-
tigen, ist sicherlich deutlich ge-
ringer als der Zeit- und Kosten-
aufwand, der durch zusätzliche
Gewährleistungen oder aber dies-
dieszügliche Prozesse entsteht.
VOB Gültige Fassung
Manchen Mitgliedern ist oft-
mals nicht klar, welche Fassung
der VOB/B gültig ist.
Ein Mitglied übersandte daher
folgende schriftliche Anfrage: „Uns
liegen zwei Fassungen der VOB/
B vor und zwar:
1. Version Ausgabe 1992 – Fas-
sung 1998
2. Version Ausgabe Juni 1996
– DIN 1961
Wir hätten gern gewusst, welche
von den zwei Vertragsbedingun-
gen nun die richtige Version ist.“
Diese Anfrage konnte dahin-
gehend beantwortet werden, dass
die allgemeinen Vertragsbedingun-
gen für die Ausführung von Bau-
leistungen (VOB(B) DIN 1961 re-
gelmäßig aktualisiert werden. In
der Regel etwa alle zwei Jahre.
Gültig sind immer die Bedin-
gungen, die bei einem Vertrags-
abschluss zu Grunde gelegt wur-
den.
Für Streitigkeit aus einem be-
reits geschlossenen Vertrag sind
also die seinerzeit gültigen und
zu Grunde gelegten Bedingungen
dieser VOB/B maßgeblich.
Bei neuen Verträgen sind die
neuesten VOB/B maßgeblich und
müssen vereinbart werden.
Die bisher aktuellen allgemei-
nen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen
(VOB/B) stammen aus dem Mai
1998.
Die eigentlich erst zum Jah-
resende angekündigten neu über-
arbeiteten Bedingungen befinden
sich in diesen Tagen bereits in der
Auslieferung. Sie sollten allen
neuen Aufträgen zu Grunde ge-
legt werden.