Schützen & Erhalten - page 21

DHBV INTERN – Schützen & Erhalten ·September 2001 · Seite III
Praxishinweis
Das Nachbesserungsverlangen
sollte aus Gründen des Beweises
einer ordnungsgemäßen Mängel-
beseitigungsaufforderung unbe-
dingt schriftlich erfolgen. Eine
Ablehnungsandrohung ist – an-
ders als bei den §§ 326 un 635
BGB nicht erforderlich.
Das Nachbesserungsverlangen
mit Fristsetzung ist wie eine Frist-
setzung mit Ablehnungsandrohung
nur ausnahmsweise entbehrlich.
Die Fristsetzung soll dem Unter-
nehmer eine letzte Chance zur
ordnungsgemäßen Durchführung
des Vertrages eröffnen.
„
A. W. Omankowsky,
Rechtsanwalt
DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER
Am 05. Juli 2001 ist das Ge-
setz über die Vergabe öf-
fentlicher Bauaufträge im
Land Sachsen-Anhalt – Ver-
gabegesetz – in Kraft getre-
ten.
Das Gesetz gilt für öffentliche
Bauaufträge und Dienstleistungs-
aufträge i. S. d. § 99 GWB, die
durch das Land Sachsen-Anhalt
vergeben und von Betrieben i. S.
d. Baubetriebe-Verordnung ausge-
führt werden. Es findet auch An-
wendung auf Aufträge, die ver-
geben werden von kommunalen
Auftraggebern bzw. sonstigen der
Aufsicht des Landes Sachsen-An-
halt unterstehenden juristischen
Personen des öffentlichen Rechts
und Vereinigungen, Einrichtungen
und Unternehmen, deren Anteile
sich unmittelbar oder mittelbar
ganz oder überwiegend in öffent-
licher Hand befinden, soweit diese
öffentliche Auftraggeber i. S. d.
§ 98 GWB sind (vgl. § 1).
§ 2 des Vergabegesetzes be-
schreibt die bei der Vergabe öf-
fentlicher Aufträge einzuhalten-
den Grundsätze.
Gemäß § 2 Abs. 1 sind auf das
Vergabeverfahren für Aufträge i.
S. d. Gesetzes die Regeln der VOB
anzuwenden. Aufträge i. S. die-
ses Gesetzes dürfen nur an fach-
kundige, leistungsfähige und zu-
verlässige Unternehmen vergeben
werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Dies
sind Unternehmen, die die Gewähr
für eine sorgfältige Angebotser-
arbeitung und vertragsgemäße
Ausführung des Auftrages bieten,
über die notwendigen technischen
und personellen Mittel zur fach-
und fristgerechten Auftragsausfüh-
rung verfügen und die entspre-
chende Fachkenntnis für die Vor-
bereitung und Ausführung der
jeweiligen Leistungen aufweisen
(§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-3).
§ 2 Abs. 3 enthält eine Ver-
pflichtung der Vergabestellen, bei
einer erheblichen Abweichung zum
nächsthöheren Angebot die Kal-
kulation
des
billigeren Angebotes zu überprü-
fen. Im Rahmen dieser Überprü-
fung sind die Bieter verpflichtet,
die ordnungsgemäße Kalkulation
nachzuweisen. Kommen die Bie-
ter dieser Verpflichtung nicht nach,
kann die Vergabestelle sie vom
weiteren Verfahrenverfahren aus-
schließen.
§ 3 regelt die Verpflichtung zur
Abgabe einer Tariftreueerklärung.
Aufträge i. S. v. § 1 Abs. 1 des
Gesetzes dürfen demnach nur an
solche Unternehmen vergeben
werden, die sich bei der Angebots-
abgabe verpflichten, ihre Beschäf-
tigten bei der Ausführung dieser
Leistungen mindestens nach den
am Ort der Ausführung für Tarif-
vertragsparteien geltenden Ent-
gelttarifen zu bezahlen und dies
auch von ihren Nachunternehmen
zu verlangen. § 3 Abs. 2 erstreckt
die Verpflichtung zur Abgabe der
Tariftreueerklärung auch auf sol-
che Aufträge, die von Auftragge-
bern i. S. v. § 1 Abs. 2 vergeben
werden, mit Ausnahme des Tief-
baus.
§ 3 Abs. 3 ermächtigt Auftrag-
geber i. S. v. § 1 Abs. 2, auch
bei Aufträgen im Bereich des Tief-
baus eine Tariftreueerklärung zu
verlangen. Im Gegensatz zu § 3
Abs. 1 handelt es sich hierbei aber
nicht um eine gesetzliche Ver-
pflichtung zur Forderung einer Ta-
riftreueerklärung.
Gem. § 3 Abs. 4 sind öffent-
liche Aufträge i. S. dieses Geset-
zes grundsätzlich durch den Auf-
tragnehmer im eigenen Betrieb
auszuführen. Die Übertragung an
Nachunternehmen bedarf der vor-
herigen Zustimmung des öffent-
lichen Auftraggebers. § 3 Abs. 4
Satz 3 überträgt die Verpflichtung
zur Überwachung der Einhaltung
der Regelungen durch die Nach-
unternehmen auf den Auftragneh-
mer.
§ 4 schreibt vor, dass ein An-
gebot von der Wertung auszu-
schließen ist, wenn der Bieter
geforderte Unterlagen nicht bei-
bringt. Hierzu zählen Nachweise
der zuständigen Finanzbehörden,
Sozialversicherungsträger und
Sozialkassen über die vollständi-
ge Entrichtung von Steuern und
Beiträgen sowie ein aktueller
Auszug aus dem Gewerbezentral-
register und schlussendlich die Ta-
riftreueerklärung nach § 3.
§ 5 ermächtigt den öffentli-
chen Auftraggeber, Kontrollen
durchzuführen, um die Einhaltung
der geforderten Vergabevorausset-
zungen zu überprüfen. Er darf zu
diesem Zweck Einblick in die Ent-
geltabrechnungen des Auftragneh-
mers und des Nachunternehmens
und die Unterlagen über die Ab-
führung von Steuern und Beiträ-
gen gem. § 4 Abs. 1 sowie die
zwischen Auftragnehmer und
Nachunternehmen abgeschlosse-
nen Werkverträge nehmen.
§ 5 Abs. 2 verpflichtet den
Auftragnehmer, spätestens zu
Beginn der Ausführung des Bau-
auftrages dem öffentlichen Auf-
traggeber eine Aufstellung über
die bei der Auftragsausführung
eingesetzten Beschäftigten unter
Angabe der Namen und Geburts-
daten vorzulegen. Diese Aufstel-
lung ist während der Auftragsaus-
führung zu aktualisieren.
§ 6 regelt die Sanktionsmög-
lichkeiten bei Verstößen gegen die
Vorschriften des Gesetzes. Dem-
nach ist der Auftragnehmer zur
Sicherung der Einhaltung der Ver-
pflichtungen gem. §§ 3, 4 und 5
Abs. 2 und 3 zu verpflichten, für
jeden schuldhaften Verstoß eine
Vertragsstrafe in Höhe von 1. v.
H., bei mehreren Verstößen bis
zu 10. v. H. des Auftragswertes
zu zahlen. Die Vertragsstrafe ent-
fällt, wenn wegen des zu Grunde
liegenden Verstoßes gegen den
Auftragnehmer rechtskräftig straf-
Aufhebung des
Rabattgesetzes
Mit Wirkung vom 25. Juli
2001 wurden das Rabattge-
setz und die Zugabeverord-
nung ersatzlos aufgehoben.
Noch schneller als ursprünglich
vorgesehen ist nunmehr im Bun-
desgesetzblatt Jahrg. 2001, Teil
I Nr. 37 vom 24. Juli 2001 das
Gesetz zur Aufhebung des Rabatt-
gesetzes und zur Anpassung an-
derer Rechtsvorschriften sowie das
Gesetz zur Aufhebung der Zuga-
beverordnung und zur Anpassung
weiterer Rechtsvorschriften ver-
kündet worden. Die Gesetze sind
jeweils am Tage nach der Verkün-
dung, also am 25. Juli 2001 in
Kraft getreten.
Die Nur-Lese-Version der Aus-
gabe des Bundesgesetzblattes Teil
I vom 24. Juli 2001 finden Sie
im Internet unter der folgenden
Adresse:
Rechtsberatung
Vergabegesetz Sachsen-Anhalt
am 5. Juli 2001 in Kraft getreten
1...,11,12,13,14,15,16,17,18,19,20 22,23,24,25,26,27,28,29,30,31,...44
Powered by FlippingBook