Schützen & Erhalten - page 23

DHBV INTERN – Schützen & Erhalten ·September 2001 · Seite V
Arbeitszeitausgleich inner-
halb von zwei Wochen
Urteil des Bundesarbeitsge-
richts – 4 AZR 538/99 – vom
24. Januar 2001
Besteht in einem Betrieb eine Re-
gelung über einen Arbeitszeitaus-
gleich innerhalb von zwei Wochen
gemäß § 3 Ziffer 1.3 BRTV und
fällt ein Feiertag auf einen Tag,
der nach dieser betrieblichen Ver-
einbarung arbeitsfrei gewesen
wäre, so hat der Arbeitnehmer für
diesen Tag keinen Anspruch auf
Feiertagsvergütung.
Mit einer Entscheidung vom
24. Januar 2001 hat das Bundes-
arbeitsgericht klargestellt, dass
eine betriebliche Vereinbarung,
wonach an einzelnen Werktagen
ausfallende Arbeitszeit durch Ver-
längerung der Arbeitszeit an an-
deren Werktagen innerhalb von
zwei Kalenderwochen ausgeglichen
wird, auch dann wirksam ist, wenn
auf Grund dieser Regelung ein
gesetzlicher Wochenfeiertag mit
einem turnusmäßig freien Arbeits-
tag zusammenfällt. In diesem Fall
steht dem Arbeitnehmer kein An-
spruch auf Feiertagsvergütung zu.
Leitsätze
aus dem Urteil
1. Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
den Verdienst für die Arbeits-
zeit nur dann zu zahlen, wenn
diese „infolge eines gesetzli-
chen Feiertages“ ausfällt und
der Feiertag die alleinige Ur-
sache für den Arbeitsausfall
gewesen ist. Daran fehlt es,
wenn der Arbeitnehmer ohne
Feiertagsruhe nicht gearbeitet
hätte.
2. Wird ein Arbeitnehmer nach
einem im Voraus bestimmten
Arbeitsplan an einem be-
stimmten Wochentag von der
Arbeit freigestellt, so ist sei-
ne Arbeitszeit an einem Wo-
chenfeiertag, der nach dem Ar-
beitsplan arbeitsfrei ist, nicht
DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER
Arbeits- und Sozialrecht
Arbeitszeitausgleich
infolge eines Feiertages aus-
gefallen.
3. Betriebsvereinbarungen kön-
nen, müssen aber die gesetz-
lichen Wochenfeiertage nicht
bei der Festlegung der freien
Tage von vornherein ausspa-
ren. Genauso wenig müssen
sie eine Regelung vorsehen,
nach welcher für eine auf ei-
nen Wochenfeiertag fallende
Freizeit ein zusätzlicher Frei-
zeitausgleich an einem ande-
ren Tag zu gewähren ist.
Praktische
Auswirkungen
Bei der Einführung einer Re-
gelung im Betrieb über einen Ar-
beitszeitausgleich innerhalb von
zwei Wochen gemäß § 3 Ziff. 1.3
BRTV brauchen Feiertage bei der
abweichenden Verteilung der re-
gelmäßigen wöchentlichen Ar-
beitszeit nicht ausgenommen zu
werden.
Für die Frage, ob der Arbeit-
nehmer bei einer im Betrieb gel-
tenden abweichenden Verteilung
der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit an einem Feiertag zu
entlohnen ist, kommt es darauf
an, ob die Arbeit an diesem Tag
allein auf Grund des gesetzlichen
Feiertages ausgefallen ist. Wäre
der Tag auf Grund der betriebli-
chen Arbeitszeitregelung ohnehin
arbeitsfrei gewesen, hat der Ar-
beitnehmer keinen Anspruch auf
Feiertagsvergütung.
Das Bundesarbeitsgericht hat
in der Urteilsbegründung zudem
deutlich gemacht, dass bei einer
abweichenden Verteilung der re-
gelmäßigen wöchentlichen Ar-
beitszeit auch der Samstag ein-
bezogen werden kann, weil auch
der Samstag ein Werktag ist. Das
gilt unabhängig davon, ob an ihm
üblicherweise gearbeitet wird oder
nicht.
„
Stundenlöhne im Vergleich
2. Neue Bundesländer
Bundesland
Stundenlohn
Lohnaus-
gleichs
periode
1999/2000
(in DM)
Stundenlohn
Lohnaus-
gleichs
periode
2000/2001
(in DM)
Veränderung
(in v.H.)
1. Alte Bundesländer
Bundesland
Stundenlohn
Lohnaus-
gleichs
periode
1999/2000
(in DM)
Stundenlohn
Lohnaus-
gleichs
periode
2000/2001
(in DM)
Veränderung
(in v.H.)
Der durchschnittliche Stundenlohn
erhöhte sich in der Lohnaus-
gleichsperiode 2000/2001 gegen-
über der Lohnausgleichsperiode
1999/2000 in den alten Bundes-
ländern um 1,06 Prozent auf 26,30
DM und um 1,12 Prozent auf 19,16
DM in den neuen Bundesländern.
Aus der Auswertung der bei der
ULAK eingegangenen Erstattungs-
anträge für die beiden letzten
Lohnausgleichszeiträume ergibt
sich, dass sich die durchschnitt-
lichen Stundenlöhne in den ein-
zelnen Bundesländern wie folgt
entwickelt haben:
Schleswig-Holstein
26,32
26,72
1,53
Bremen
26,96
27,28
1,19
Hamburg
28,17
28,11
-0,22
Niedersachsen
26,04
26,29
0,95
Nordrhein-Westfalen 26,32
26,55
0,86
Rheinland-Pfalz
25,72
25,96
0,95
Hessen
25,78
26,03
0,98
Baden-Württemberg 25,48
25,79
1,21
Bayern
26,07
26,42
1,33
Saarland
25,16
25,52
1,44
Durchschnitt
26,02
26,30
1,06
Brandenburg
19,08
19,17
0,47
Mecklenburg-Vorp.
19,04
19,24
1,06
Thüringen
19,14
19,46
1,65
Sachsen-Anhalt
19,11
19,33
1,14
Sachsen
18,64
18,86
1,15
Durchschnitt
18,95
19,16
1,12
1...,13,14,15,16,17,18,19,20,21,22 24,25,26,27,28,29,30,31,32,33,...44
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