Schützen & Erhalten · Dezember 2002 · Seite 22
VERGABERECHT
Vergabeverfahren
Mangelnde Eignung des Bieters wegen Nichteintragung in der Handwerksrolle
OLG Celle, Urteil vom 27. Dezember 2001 (Az.: 13 U 126/01)
STEUERRECHT
Steuerliche Behandlung der Hilfen für
Hochwassergeschädigte
BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2002 (Az.: IV C 4 - S 2223 - 301/02)
Das Bundesfinanzministe-
rium hat zu verschiedenen
steuerlichen Fragen Stel-
lung genommen, die bei
der Behandlung der Hilfen
für Hochwassergeschädig-
te auftreten
Auf folgende Punkte ist dabei
besonders hinzuweisen:
– Sachzuwendungen eines Un-
ternehmens an Unterneh-
men, die nicht Geschäfts-
partner sind oder bei denen
es sich nicht um eine Spon-
soringmaßnahme handelt,
können als Betriebsausga-
be abgezogen werden (Zif-
fer I. 3.).
– Bei Zuwendungen von Un-
ternehmen an vom Hoch-
wasser betroffene Arbeitneh-
mer kann im Allgemeinen
von einer Notfallsituation
ausgegangen werden, so
dass der in jedem Fall steu-
erfrei bleibende Betrag von
800 EUR auch überschritten
werden kann, ohne dass es
sich um steuerpflichtigen Ar-
beitslohn handelt (Ziffer II.
1.).
– Es wird ein vereinfachtes
Spendennachweisverfahren
anerkannt. Dieses gilt für die
Spendensammelaktionen
von Unternehmen, voraus-
gesetzt, die Spenden wer-
den an eine gemeinnützige
Körperschaft oder eine in-
ländische juristische Person
des öffentlichen Rechts wei-
tergeleitet. Der Spender er-
hält dann von der durchlei-
tenden Stelle (dem Unter-
nehmen) eine Ablichtung
der Buchungsbestätigung
des Kreditinstituts des end-
gültigen Spendenempfängers
sowie eine Liste aller betei-
ligten Spender oder alter-
nativ eine Einzelbestätigung
für die Spende (Ziffer IV. 2.).
– Zuwendungen, die aus-
schließlich mildtätigen
Zwecken gewidmet sind, un-
terliegen nicht der Schen-
kungsteuer (Ziffer VIII.).
– Unter Verweis auf geltendes
EU-Recht wird eine Billig-
keitslösung für die Umsatz-
steuer seitens des BMF ab-
gelehnt. Demnach sind
Sachzuwendungen von Un-
ternehmen auch im Rahmen
der Flutkatastrophenhilfe
umsatzsteuerpflichtig (Zif-
fer VII.).
Es ist vergaberechtlich
nicht zu beanstanden,
wenn der Auftraggeber
einen Bieter mit der Be-
gründung mangelnder Eig-
nung nicht berücksichtigt,
wenn die ausgeschriebe-
nen Leistungen ein Hand-
werk betreffen, für das
der Bieter nicht in der
Handwerksrolle eingetra-
gen ist.
Dies entschied das OLG Celle mit
o.g. Urteil.
Dem Verfahren lag im
Wesentlichen folgen-
der Sachverhalt
zugrunde:
Der klagende Garten- und
Landschaftsbauer nimmt die
beklagte Vergabestelle auf Scha-
denersatz wegen Nichtberück-
sichtigung seines Angebotes im
Vergabeverfahren in Anspruch.
Die Beklagte hatte die Erstel-
lung einer Anlage ausgeschrie-
ben. Diese unterteilte sich in
eine Vegetationsfläche von 620
m
2
und eine von Tiefbauarbei-
ten betroffene Fläche von ca.
930 m
2
. Durch die Baumaßnah-
me sollten insgesamt 17 Kfz-
Stellplätze sowie für den LKW-
Verkehr geeignete Fahrbahnen
entstehen. Das vom Kläger ein-
gereichte Angebot wies einen
Angebotspreis für Gartenbauar-
beiten in Höhe von ca. DM
33.000,00 und für Tiefbauarbei-
ten in Höhe von ca. DM
281.00,00 auf.
Dieses Angebot wurde von
der Beklagten gem. § 25 Nr. 2
Abs. 1 VOB/A – mangelnde Eig-
nung des Bieters –bei Zuschlags-
erteilung nicht berücksichtigt.
Das Landgericht wies die
Klage des Garten- und Land-
schaftsbauers ab. Auch die hier-
gegen gerichtete Berufung hatte
keinen Erfolg.
In seiner Entscheidung
führt das OLG Celle
u.a. Folgendes aus:
Dem Kläger mangele es an
der gem. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/
A erforderlichen Leistungsfähig-
keit und Zuverlässigkeit, weil die
ausgeführten Arbeiten ein
Handwerk beträfen, für das er
nicht in der Handwerksrolle ein-
getragen sei. Der Kläger kön-
ne die Ausführung der Leistun-
gen nicht sicherstellen, weil die
Gefahr bestehe, dass er von
Wettbewerbern auf Unterlassung
in Anspruch genommen werde
(§ 1 UWG, § 1 HwO) oder dass
die zuständige Behörde ihm die
Betriebsfortsetzung von Amts
wegen oder auf Antrag unter-
sage (§ 16 Abs. 3 HwO).
Die ausgeschriebenen Lei-
stungen gehörten im Wesent-
lichen zum Straßenbauerhand-
werk. Der Kläger sei allerdings
nur als Garten- und Landschafts-
bauer in der Handwerksrolle
eingetragen. Er hätte die Stra-
ßenbauarbeiten auch nicht mit
ausführen dürfen, da die her-
zustellende Anlage nach ihrem
Gesamtcharakter keine land-
schaftsgärtnerische Prägung
aufweise.