Schützen & Erhalten · Dezember 2002 · Seite 23
wandt hatte. Dieser hat sich
zwischenzeitlich als ungeeignet
herausgestellt. Die Mängel an
der Vollwärmeisolierung wären
nicht aufgetreten, wenn Gitter-
gewebe als Armierung eingebaut
worden wäre.
Der Beklagte beruft
sich u.a. auf Ver-
jährung.
Das Landgericht hat die Kla-
ge abgewiesen. Auf die Beru-
fung der Klägerin hat das Be-
rufungsgericht der Klage dem
Grunde nach stattgegeben. Die
hiergegen eingelegte Revision
des Beklagten hatte keinen Er-
folg.
In seiner Entscheidung
führt der BGH u.a.
folgendes aus:
Ein zum Schadenersatz füh-
render Mangel der Werkleistung
des Beklagten liege vor, da der
aufgebrachte Faserspachtel dem
gebräuchlichen und bewährten
Nylongitternetz nicht gleichwer-
tig und damit im maßgeblichen
Zeitpunkt der Abnahme die ver-
einbarte Leistung nicht vertrags-
gerecht erbracht gewesen sei.
Die Einrede der Verjährung
greife nicht durch, da der Be-
klagte den Mangel arglistig ver-
schwiegen habe. Arglistiges
Verschweigen erfordere nicht,
dass der Unternehmer bewusst
die Folge der vertragswidrigen
Ausführung in Kauf nehme. Es
verlange weder die Absicht der
Fremdschädigung noch das Be-
streben, sich einen eigenen Vor-
teil zu verschaffen. Verwende
der Unternehmer in bewusster
Abweichung von der Vereinba-
rung einen neuen, nicht erprob-
ten Baustoff, so unterliege er
einer Mitteilungspflicht gegen-
über dem Besteller. Dieser ge-
nüge er nur dadurch, dass er den
Besteller darauf und auf das mit
der Verwendung dieses Baustof-
fes verbundene Risiko hinwei-
se. Unbeachtlich sei, dass der
Unternehmer den neuen Bau-
stoff als gegenüber dem her-
kömmlichen Baustoff gleichwer-
tig ansehe. Allein die Herstell-
erangaben reichten insofern
nicht, um das Bewusstsein des
Risikos des neuen Baustoffes
auszuschließen.
Im entschiedenen Fall habe
der Beklagte seiner Hinweis-
pflicht nicht genügt und damit
arglistig gehandelt. Dies führe
zur Anwendung der langen Ver-
jährungsfrist.
Die lange Verjährungsfrist
für Ansprüche aus arglistig ver-
schwiegenen Mängeln betrug
nach der bis zum 31.12.2001
geltenden Rechtslage 30 Jah-
re. Nunmehr verjähren solche
Ansprüche spätestens nach 10
Jahren. Erlangt der Auftragge-
ber schon zuvor Kenntnis von
dem Mangel, verjährt der An-
spruch innerhalb von drei Jah-
ren nach Kenntniserlangung,
allerdings nicht vor Ablauf der
gewöhnlichen Verjährungsfrist
für Bauleistungen. Für Ansprü-
che, die bereits am 01.01.2002
bestanden und zu diesem Zeit-
punkt noch nicht verjährt wa-
ren, kommt eine Übergangsre-
gelung zur Anwendung. Danach
ist grundsätzlich die jeweils
kürzere Frist einschlägig.
VOB 2002
Bekanntmachung der Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen (VOB) Teile A und B vom 12. September 2002
Das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen hat im
Bundesanzeiger Nr. 202
vom 29. Oktober 2002,
Seite 24057, die Neufas-
sung der Vergabe- und
Vertragsordnung für Bau-
leistungen (VOB) Teile A
und B als Beilage (Bun-
desanzeiger Nr. 202a) be-
kannt gegeben.
Ausdrücklich wird in der Be-
kanntmachung darauf hingewie-
sen, dass die Neufassung von
den öffentlichen Auftraggebern
noch nicht anzuwenden ist. Die
Anwendung der Vorschriften der
Abschnitte 2 bis 4 der VOB Teil
A wird erst durch eine entspre-
chende Verweisung in der no-
vellierten Vergabeverordnung
vorgeschrieben. Diese Änderung
wird jedoch nicht vor Dezem-
ber 2002 erwartet. Zur Wahrung
der einheitlichen Geltung der
Neufassung der VOB Teile A und
B soll erst zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens der Änderungen
der Vergabeverordnung auch die
Anwendung des Abschnitts 1 der
VOB Teil A und des Teils B vor-
geschrieben werden.
Sobald die Neufassung der
VOB 2002 auch von den öffent-
lichen Auftraggebern anzuwen-
VERTRAGSRECHT
Lange Verjährung bei Verwendung nicht
erprobter Baustoffe
BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 (Az.: VII ZR 219/01)
Verwendet der Bauunter-
nehmer bewusst abwei-
chend vom Vertrag einen
nicht erprobten Baustoff,
so handelt er arglistig,
wenn er den Auftraggeber
treuwidrig hierauf und auf
das mit der Verwendung
dieses Baustoffs verbun-
dene Risiko nicht hin-
weist. Für einen sich hier-
aus ergebenden Schaden-
ersatzanspruch des Auf-
traggebers gilt die lange
Verjährungsfrist.
Dem Verfahren lag im
Wesentlichen folgen-
der Sachverhalt
zugrunde:
Die Klägerin begehrt vom
beklagten Bauunternehmen
Schadenersatz wegen einer
mangelhaften Vollwärmeisolie-
rung. Die Mängel sind darauf
zurückzuführen, dass der Be-
klagte für die Armierung in den
Unterputz kein Gittergewebe
eingelegt, sondern stattdessen
einen zum damaligen Zeitpunkt
neuartigen Faserspachtel ver-
den ist, werden wir Sie hierüber
unterrichten. Nach aller Voraus-
sicht ist hiervon nicht vor Mitte
Dezember 2002 auszugehen.