DIE FACHBREICHE
Arbeitskreis Schimmelschadenbeseitigung
Notiert
Auftrags-
vermittler
Urteil des LG Bamberg vom
3. März 2004 rechtskräftig
Das Landgericht Bamberg hat
entschieden, dass eine Klausel in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
wonach ein Vergütungsanspruch des
Auftragsvermittlers für die Vermitt-
lung von Aufträgen an Handwerker
auch dann entsteht, wenn ein Ver-
trag zwischen dem Bauherren und
dem Handwerker nicht zustande
kommt, unwirksam ist.
Gegen diese Entscheidung war
zunächst Berufung eingelegt wor-
den. Wie nunmehr vom OLG Bam-
berg mitgeteilt worden ist, wurde
die Berufung zurückgenommen.
Damit ist das Urteil rechtskräftig.
Auf
VOB/B 2006 –
Vordrucke
Komprimierte Fassung der
VOB/B 2006 als Vordruck
für Angebote und Verträge
Das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat im Bundesanzeiger Nr. 196 vom
18. Oktober 2006, Seite 6738, die
Neufassung der Vergabe- und Ver-
tragsordnung für Bauleistungen
(VOB) Teil B als Beilage (Bundes-
anzeiger Nr. 196 a) bekannt ge-
geben.
Um die VOB/B wirksam als Ver-
tragsgrundlage zu vereinbaren,
muss sie dem jeweiligen Vertrags-
partner in aller Regel in vollem
Umfang zur Kenntnis gegeben wer-
den. Auf der DHBV Homepage ist
für Mitgliedsfirmen zu diesem
Zweck eine auf vier Seiten kom-
primierte Fassung der VOB/B 2006,
die als Vordruck den Angeboten
oder Verträgen beigelegt werden
kann.
dass gerade frische, umfangreiche
Malerarbeiten durchgeführt wurden
und dabei keinerlei Wasserschäden
oder sonstige Schäden festgestellt
wurden.
Der Sachverständige brachte
daraufhin seinem Auftraggeber
seine Bedenken zum Ausdruck.
Aufgrund dieser Bedenken wurde
der Notarvertrag entsprechend
modifiziert. Bei der anschließen-
den Umgestaltung des Gebäudes
durch den Käufer und Auftragge-
ber stellte sich ein großer, alter
Wasserschaden durch nicht uner-
hebliche Feuchtigkeitsschäden, die
mit Schimmelpilzbefall und Salzaus-
blühungen einhergingen, dar.
Hier konnte eindeutig festge-
stellt werden, dass die vorhande-
nen Feuchtigkeitsschäden durch
Malerarbeiten kaschiert wurden.
Unter der Tapete konnten nicht nur
Salzausblühungen sondern auch
Schimmelpilzbefall festgestellt
werden.
Des Weiteren wurden 16 Ma-
terialproben aus dem Fußboden-
aufbau entnommen, um einen
eventuell vorhandenen mikrobiellen
Befall (Schimmelpilzbefall) im Fuß-
bodenaufbau nachweisen zu kön-
nen.
Dabei stellte sich heraus, dass
ein starker Schimmelpilzbefall im
Fußbodenaufbau vorhanden war.
Ein Rückbau war hier unumgäng-
lich. Die Sanierungskosten mussten
durch den Sachverständigen bezif-
fert werden, welche vom Kaufpreis
abgezogen wurden.
Fazit
Immer häufiger werden Sach-
verständige bei der Veräußerung
von Immobilien hinzugezogen. Ein
wesentlicher Schwerpunkt bei die-
sen Begutachtungen liegt mit Si-
cherheit bei der Suche nach Feuch-
tigkeitsschäden, mikrobiellem Be-
fall oder Holz zerstörenden Pilzen.
In dem vorliegenden Fall wurde
vorsätzlich ein Wasserschaden ka-
schiert. Hier hat sich der Einsatz
des Sachverständigen nicht nur aus
gesundheitlicher Sicht gelohnt.
Hofseitige Terrasse mit großzügig angelegten Entwässerungsrinnen, welche
nicht kommunizierten und das Wasser nicht kontrolliert abfließen konnte.
Schimmelpilzbefall
hinter der Fußleiste.
Schimmelpilzbefall und Feuchtigkeitsschaden hinter den ehemals
vorhandenen Unterschränken der Küche.
Des Weiteren waren in diesen
Kanälen fachmännische Öffnungen
eingebracht, die wahrscheinlich zur
Aufnahme von Schläuchen und
deren technischen Trocknungsge-
räten dienten. Sensibilisiert durch
diese Feststellungen, bat ich den
Veräußerer darum, ein Stück der
Tapete entfernen zu dürfen. Dies
wurde mit dem Hinweis abgelehnt,
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