Schützen & Erhalten · Dezember 2006 · Seite 25
STEUERRECHT
Eckwerte zur Unternehmenssteuerreform
Die Große Koalition hat sich auf die Eckwerte der zum 1. Januar 2008 beabsichtigten
Unternehmenssteuerreform verständigt.
Die Koalitionsarbeitsgruppe
von CDU/CSU und SPD hat sich
unter der Leitung von Bundes-
finanzminister Steinbrück und
dem hessischen Ministerprä-
sidenten Koch auf Eckwerte
für eine Reform der Unterneh-
mensbesteuerung zum 1. Ja-
nuar 2008 verständigt.
Die wesentlichen Eckpunkte der
Beschlüsse sind folgende:
1. Mit der Senkung der Körper-
schaftsteuer von 25 auf 15%
und damit einer Gesamtsteuer-
belastung der Kapitalgesell-
schaften von künftig rd.
29,8% wird die Steuerbela-
stung für die ca. 20% der Bau-
betriebe, die in der Rechtsform
der GmbH organisiert sind, um
9 Ertragsteuerpunkte gesenkt.
Im Gegenzug werden Hand-
werk und Mittelstand von der
bei der Körperschaftsteuer
vorgesehenen sog. Zinsschran-
ke, d.h. einer Begrenzung des
Betriebsausgabenabzugs von
Fremdfinanzierungsaufwen-
dungen pro Kalenderjahr,
insofern nicht betroffen, als
ein sog. Zinsfreibetrag von
1 Mio. Euro vorgesehen ist.
2. Personenunternehmen wird
künftig im Rahmen ihrer Ein-
kommensbesteuerung die Mög-
lichkeit der Bildung einer sog.
Thesaurierungsrücklage für
einbehaltene Gewinne von
Personenunternehmen in Höhe
von 29,8% ermöglicht. Dies
entspricht im besten Fall der
Senkung der Tarifbelastung für
einbehaltene Gewinne von
heute (in der Spitze) 47% um
rd. 18 Punkte.
3. Darüber hinaus wird für Perso-
nenunternehmen die § 7 g
EStG-Ansparrücklage bzgl. des
Kreises der Berechtigten, der
Höhe der Rücklage sowie der
Laufzeit der Rücklage weiter
verbessert.
4. Die Streichung der degressiven
Abschreibung wird als ein Ele-
ment der „Gegenfinanzierung”
auch mittelständische Betriebe
belasten.
5. Im Bereich der Gewerbesteuer
wird der Anrechnungsfaktor
der Gewerbesteuer auf die
Einkommensteuer von 1,8 auf
3,8 mehr als verdoppelt. Damit
wird einem expliziten Petitum
des Handwerks entsprochen,
da es gerade kleine und mitt-
lere Betriebe sind, bei denen
die Anrechnung der Gewerbe-
steuer bis dato nicht vollstän-
dig auf die Einkommensteuer
verrechnet werden kann. Dar-
über hinaus soll die Gewerbe-
steuermesszahl von 5 auf
3,5 Punkte gesenkt werden.
Im Gegenzug wird der Gewer-
besteuerstaffeltarif abgebaut
und dem Betriebsausgabenab-
zug der Gewerbesteuer bei
Einkommen- und Körperschaft-
steuer gestrichen.
6. Die in den vergangenen
Wochen intensiv und auch in
der Koalition strittig diskutier-
te Frage, inwiefern die Gewer-
besteuer um sog. ertragsunab-
hängige Elemente bereinigt
oder gar ausgebaut werden,
stellt sich auf der Grundlage
der heutigen Eckwerte wie folgt
dar: Die heutige vor allem den
Mittelstand unverhältnismäßig
belastende Hinzurechnung von
50% der Dauerschuldzinsen
wird so nicht aufrecht erhalten.
Die Differenzierung zwischen
Dauerschulden und kurzfristi-
gen Verbindlichkeiten entfällt.
Im Gegenzug sollen 25% aller
Zinsen (und wohl auch Zinsan-
teilen von Mieten, Pachten und
Leasinggebühren) dem Gewer-
beertrag hinzugerechnet wer-
den. Allerdings wird ein Hinzu-
rechnungsfreibetrag von
100.000 Euro eingeführt.
Infolge des neuen Hinzurech-
nungsfreibetrags werden gera-
de ertrags- und liquiditäts-
schwächere Betriebe künftig
aus der Gewerbesteuerschuld
völlig herausfallen. Insofern
stellt auch dieser Punkt für die
Betriebe des Handwerks eine
Verbesserung gegenüber dem
bisher geltenden recht dar.
7. Es ist den Handwerksorganisa-
tionen gelungen, dass im Zuge
der Unternehmenssteuerreform
auf eine Einführung einer neu-
en Grundsteuer C – im Ge-
spräch war eine Verdoppelung
der Grundsteuerbelastung für
Erhöhung der Umsatzsteuer
In Vorbereitung der Erhöhung der Umsatzsteuer zum
1. Januar 2007 hat das BMVBS einen Erlass mit Verfahrens-
regelungen herausgegeben.
Das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung hat in einem Erlass
vom 8. September 2006 Ver-
fahrensregelungen in seinem
Zuständigkeitsbereich im Zu-
sammenhang mit der zum 1.
Januar 2007 erfolgenden Er-
höhung der Umsatzsteuer ge-
troffen.
Unter lfd. Nr. 3 („Bau- und Lie-
ferleistungen“) werden folgende
Verfahrensregelungen getroffen:
Gemäß § 27 Abs. 1 UStG gilt
der erhöhte Steuersatz für ab dem
1. Januar 2007 bewirkte Leistun-
gen auch insoweit, als Abschlags-
oder Vorauszahlungen vor diesem
Zeitpunkt geleistet worden sind.
Fordert der Auftragnehmer daher
aus Verträgen, deren Leistungen
nach dem 1. Januar 2007 bewirkt
werden, die Umsatzsteuer-Diffe-
renzbeträge nach, sind diese zu
vergüten.
Leistungen können umsatzsteu-
erlich geteilt werden, wenn es sich
um wirtschaftlich abgrenzbare, in
sich geschlossene Teile der Leistun-
gen handelt, für die die Voraus-
setzung des § 12 Nr. 2 VOB/B bzw.
13 Nr. 2 Abs. 4 VOL/B vorliegen.
Das BMVBS fordert dazu auf,
dafür Sorge zu tragen, dass alle Lei-
stungen, die nach den vertragli-
chen Vereinbarungen bis zum 31.
Dezember 2006 fertiggestellt wer-
den müssen und bei denen die Vor-
aussetzungen des § 12 VOB/B bzw.
§ 13 VOL/B für Abnahme oder Teil-
abnahme vorliegen, bis spätestens
31. Dezember 2006 abgenommen
werden. Ggf. sind für die bis zu
diesem Datum möglichen Abnah-
men bzw. Teilabnahmen rechtszeitig
Vertragsfristen unter Beachtung
von § 5 Nr. 1 VOB/B zu vereinba-
ren.
Bei einer vom Auftragnehmer
zu vertretenden Überschreitung der
Vertragsfristen ist mit dem bei Frist-
ablauf maßgebenden Steuersatz
gem. EVM (B) ZVB/E Nr. 17.3 S. 2
und EVM (Z) ZVB Nr. 11.2 S. 2 unter
Beachtung und Anwendung von §
5 VOB/B abzurechnen.
Absetzbarkeit von Hand-
werkerrechnungen –
Merkblatt der Finanzbe-
hörde Hamburg
Die Finanzbehörde Hamburg
hat ein Merkblatt zum Thema Ab-
setzbarkeit von Handwerkerrech-
nungen veröffentlicht. Das Merk-
blatt, das im Mitgliederbereich
der Homepage eingehen und her-
untergeladen werden kann, ist
in erster Linie auf die Belange
der Privathaushalte zugeschnit-
ten, aber auch für Handwerks-
betriebe von Interesse, die ent-
sprechende Leistungen anbieten.
Merkblatt „Erhöhung der
Umsatzsteuer“
Das Merkblatt zur „Erhöhung
der Umsatzsteuer“ wurde vom
ZDB überarbeitet und an die
aktuelle Rechtslage angepasst.
Das Merkblatt ist im Mitglie-
derbereich der DHBV-Homepage
eingestellt.
Betriebsgrundstücke – verzich-
tet wird.
Per Saldo können mit der Konzep-
tion der Unternehmenssteuerreform
für die Betriebe des Handwerks
wesentliche Verbesserungen er-
reicht werden.