Schützen & Erhalten · Dezember 2006 · Seite 24
Durch das zweite Dienstlei-
stungs-Arbeitsmarktgesetz vom 23.
12. 2002 wurde § 35a EStG neu
geschaffen. Die Vorschrift ermäßigt
unter den dort genannten Voraus-
setzungen die festzusetzende Ein-
kommensteuer. Es handelt sich um
eine so genannte Lenkungsnorm,
die im Zusammenhang mit Reform-
maßnahmen für den Arbeitsmarkt
steht. Zeitlich ist die Regelung erst-
mals für im Veranlagungszeitraum
2003 geleistete Aufwendungen an-
zuwenden. Die Ermäßigung wird nur
auf Antrag des Leistungsempfängers
gewährt. Sie ist ausgeschlossen,
wenn die Kosten zu den Betriebs-
ausgaben oder Werbungskosten des
Empfängers gehören.
§ 35a EStG kennt 2 Begünsti-
gungstatbestände. Zum einen das
haushaltsnahe Beschäftigungsver-
hältnis nach § 35a Abs. 1 EStG und
die Inanspruchnahme von haus-
haltsnahen Diensten von in der
Regel Selbständigen nach § 35a
Abs. 2 EStG.
Die Inanspruchnahme haus-
haltsnaher Dienstleistungen nach
§ 35a Abs. 2 EStG betrifft im We-
sentlichen die Inanspruchnahme
von Handwerkerleistungen für Re-
novierungs-, Erhaltungs- und Mo-
dernisierungsarbeiten, die nach
dem 31. 12. 2005 erbracht wer-
den (§ 52 Abs. 50b EStG neue Fas-
sung). Dabei können auf Antrag
20%, höchstens 600
€
der Aufwen-
dungen für die Dienstleistung ab-
gezogen werden. Mehrere Dienst-
leistungsaufträge im Veranlagungs-
zeitraum lösen keine Vervielfachung
der Höchstbeträge aus, auch dann
nicht, wenn sie gleichzeitig vor-
liegen.
Begünstigt ist nur die Hand-
werkerleistung, nicht begünstigt ist
der entsprechende Materialanteil
der Rechnung.
Wenn also eine Rechnung wie
folgt aussieht:
Rechnung über eine Heißluft-
behandlung
Arbeitslohn
500,00
€
Heizkosten (Öl)
400,00
€
Material
100,00
€
1000,00
€
+ 16 % USt
160,00
€
1160,00
€
kann der Abzug von der tariflichen
Einkommensteuer in diesem Fall nur
für die Arbeitskosten in Höhe von
500,00
€
zzgl. USt. vorgenommen
werden. Die Heizkosten in Form von
Öl fallen unter die Rubrik Materi-
alkosten, für die die steuerliche Be-
günstigung nicht gilt.
Der Steuerpflichtige (Empfän-
ger der Handwerkerleistung) hat die
Aufwendungen durch Vorlage ei-
ner Rechnung und die Zahlung auf
das Konto des Handwerkers durch
einen Beleg des Kreditinstitutes
nachzuweisen.
In der Praxis wird oft danach
gefragt, welche Anforderungen an
den Rechnungsausweis von Hand-
werkerleistungen zu stellen sind,
insbesondere wie der nicht begün-
stigte Materialanteil zu kennzeich-
nen ist. Hintergrund ist der oft-
mals zwischen Handwerkern und
Kunden vereinbarte Einheitspreis.
Dieser zeichnet sich dadurch aus,
dass pro Menge/Masse (Quadrat-
meter, Meter, Kubikmeter, Tonne...)
ein bestimmter Preis vereinbart
wird. In diesem Preis enthalten sind
sowohl Material als auch Arbeits-
leistung, ohne dass diese Positio-
nen getrennt aufgeführt werden.
Nach der Verfügung der OFD
Koblenz vom 01. 06. 2006 (S 2296
wA-St 323) bestehen grundsätzlich
keine Bedenken, wenn der in die-
sen Fällen in einer Summe ausge-
Steuerbonus für Handwerkerleistungen
§ 35a EStG – Zählen die Heißkosten bei einer Heißluft-
behandlung zu den Materialkosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen – Anforderungen an Handwerkerrechnungen
wiesene Rechnungsbetrag z. B. wie
folgt ergänzt wird:
„Im Rechnungsbetrag in Höhe
von ...
€
sind Materialkosten in
Höhe von ...
€
brutto enthalten.“
Die Materialkosten (einschl.
USt.) sind sodann im Rahmen der
Berücksichtigung nach § 35a EStG
als nicht begünstigte Aufwendun-
gen vom Rechnungsbetrag abzuzie-
hen. Soweit im konkreten Einzel-
fall allerdings offensichtlich nicht
anzuerkennende Gefälligkeitsrech-
nungen ausgestellt werden, d.h.
Rechnungen, in denen der Materi-
alanteil erkennbar zu niedrig aus-
gewiesen wird, um den nach § 35a
EStG begünstigten Rechnungsanteil
zu erhöhen, muss der Aufteilungs-
maßstab seitens der Finanzverwal-
tung im Wege der Schätzung ent-
sprechend abgeändert werden.
Leistungen, bei denen aus-
schließlich die Lieferung der Ware
im Vordergrund steht, sind weiter-
hin vollumfänglich nicht begünstigt
(z.B. Partyservice, Lieferung von
Blumenerde). Hier findet nur die
Lieferung statt und keine entspre-
chende Handwerkerleistung.
Rainer Kuhsel, Wirtschaftsprü-
fer und Steuerberater, Köln
Das Bundesministerium für
Finanzen hat ein BMF-Schrei-
ben zu zahlreichen Anwen-
dungsfragen und praktischen
Hinweisen zum Steuerbonus
für Handwerkerleistungen im
Internet veröffentlicht.
Das Bundesministerium der Finan-
zen hat nunmehr zu den haushalts-
nahen Dienstleistungen gemäß §
35a EStG Stellung genommen.
Das BMF-Schreiben enthält u.a.
ausführliche Regelungen zur steu-
erlichen Anrechenbarkeit bei der
Inanspruchnahme von Handwerker-
leistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz
2 EStG. Danach sind alle handwerk-
lichen Tätigkeiten für Renovie-
rungs-, Erhaltungs- und Moderni-
sierungsmaßnahmen begünstigt,
die in einem inländischen Haus-
halt des Steuerpflichtigen erbracht
werden. Das BMF-Schreiben er-
wähnt hierbei explizit folgende Be-
reiche:
– Arbeiten an Innen- und Außen-
wänden
– Arbeiten am Dach, an der
Fassade, an Garagen o.ä.
– Reparatur oder Austausch von
Fenstern und Türen
– Streichen/Lackieren von Türen,
Fenstern (innen und außen),
Wandschränken, Heizkörpern
und -rohren
– Reparatur oder Austausch von
Bodenbelägen (z.B. Teppich-
boden, Parkett, Fliesen)
– Reparatur, Wartung oder Aus-
tausch von Heizungsanlagen,
Elektro-, Gas- und Wasser-
installationen
– Modernisierung oder Austausch
der Einbauküche
– Modernisierung des Badezimmers
– Reparatur und Wartung von
Gegenständen im Haushalt
(z.B. Waschmaschine, Geschirr-
spüler, Herd, Fernseher, PC)
– Maßnahmen der Gartengestaltung
– Pflasterarbeiten auf dem Wohn-
grundstück
– Gebühren für Schornsteinfeger
– Reparatur und Wartung von
Hausanschlüssen (z.B. Kabel
für Strom, und Fernsehen)
Hierbei handelt es sich um eine
beispielhafte Aufzählung. Be-
günstigt sind grundsätzlich alle
Aufwendungen, sei es Erhal-
tungs- oder Herstellungsauf-
wand. Lediglich handwerkliche
Tätigkeiten im Rahmen einer
Neubaumaßnahme können
nicht berücksichtigt werden.
Die Steuerermäßigung ist davon
abhängig, dass der Steuerpflich-
tige die Aufwendungen durch Vor-
lage einer Rechnung und die Zah-
lung auf ein Konto des Erbringers
der Leistung durch einen Beleg des
Kreditinstituts nachweist (§ 35a
Abs. 2 Satz 5 EStG). Der Anteil der
begünstigten Arbeits- und Fahrt-
kosten muss aus der Rechnung
gesondert ausgewiesen sein. Die
Finanzverwaltung beanstandet je-
doch für das Kalenderjahr 2006
nicht, wenn der Anteil der steu-
erbegünstigten Arbeitskosten an
den Aufwendungen im Schätzungs-
wege ermittelt wird.
Auch Wohnungseigentümerge-
meinschaften und Mieter können
unter im BMF-Schreiben genann-
ten Voraussetzungen den Steuer-
bonus in Anspruch nehmen.
Der Mieter einer Wohnung kann
die Steuerermäßigung nach § 35a
EStG beanspruchen, wenn die von
ihm zu zahlenden Nebenkosten
Beträge umfassen, die für hand-
werkliche Tätigkeiten geschuldet
werden und sein Anteil an dem vom
Vermieter unbar gezahlten Aufwen-
dungen entweder aus der Jahres-
abrechnung hervorgeht oder durch
eine Bescheinigung des Vermieters
oder seines Verwalters nachgewie-
sen wird.
STEUERRECHT