Schützen & Erhalten · Dezember 2006 · Seite 23
VERSICHERUNG
Berufshaftpflicht-Versicherung für Sachver-
ständige und Architekten/Bauingenieure
1. Sachverständige
Die Praxis zeigt
: Viele Sach-
verständige sind nicht ausrei-
chend versichert!
Begründung
: Es werden Lei-
stungen angeboten, die von der
Berufshaftpflicht-Versicherung
für Sachverständige nicht abge-
deckt sind.
In der Berufshaftpflicht-Versi-
cherung für Sachverständige und
Gutachter werden folgende Tätig-
keiten versichert:
1.1 die gutachterliche Beurtei-
lung bestehender Verhält-
nisse als Privatgutachter
(z.B. Bewertungen, Be-
schaffenheits- und Eigen-
schaftszusicherungen,
Schadenermittlungen, gut-
achterliche Stellungnahmen
zu behaupteten Mängeln
und Fehlern);
1.2 die Tätigkeiten als
Gerichts- und Schiedsgut-
achter, Schiedsrichter oder
Sachverständiger eines
Schiedsgerichts;
1.3 die Tätigkeiten als beraten-
der Sachverständiger für
Empfehlungen, Anregun-
gen, Beratungen, Vorschlä-
ge sowie sonstige Folgerun-
gen aus den erstatteten
Gutachten,
1.4 Sanierungs- und Projektie-
rungsgutachten
1.5 Ansprüche wegen Vermö-
gensschäden aus fehlerhaf-
ter Wertermittlung im Sinne
von § 34 HOAI.
2.0 Vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen bleiben
jedoch Ansprüche wegen
Schäden aus selbständigen
Zusagen über Massen oder
Kosten.
Aus diesem Tätigkeitsfeld ergeben
sich jetzt u.a. folgende Probleme:
– Die Tätigkeiten gem. Ziffer 1.3
sind nur dann mitversichert,
wenn sie auch beantragt
wurden
– Die Versicherer gehen davon
aus, dass ein Architekt Auf-
traggeber für die Erstellung
des Gutachtens ist und somit
die Folgerungen trifft. Dies
ist – soweit ich feststellen
konnte – vielfach ein Irrglaube.
– Wenn also ein Gutachter/Sach-
verständiger die Arbeiten
eines Architekten mit über-
nimmt, so ist diese Arbeit
nicht
durch die Ziffer 1.3
gedeckt!
– Die Tätigkeiten gem. Ziffer 1.3
werden sehr, sehr eng ausge-
legt, sie dürfen nur
allgemei-
ner
Natur sein. Sobald hier
detailliert die Sanierung vor-
gegeben wird, haben wir es
mit einer
Planung
zu tun.
Planungen werden aber nur
von Architekten oder Bauinge-
nieuren durchgeführt.
– Jegliche Bauüberwachung ist
nur bei Architekten oder Bau-
ingenieuren mitversichert.
Prüfen Sie Ihre Berufshaftpflicht-
Versicherung mit dem Aspekt: was
mache ich tatsächlich und ist das
von der jetzigen Deckung erfasst.
Ich prüfe auch gern Ihre Haft-
pflicht-Versicherung, wenn Sie mir
Ihre Unterlagen zur Verfügung stel-
len.
2. Architekten/
Bauingenieure
Folgende Ausschlüsse gilt es zu
beachten!
Soweit nichts anderes vereinbart
wurde, gilt:
1.1. Die Berufshaftpflicht ist
nicht versichert, wenn der
Versicherungsnehmer Ver-
pflichtungen übernimmt,
die über das im Antrag/
Versicherungsschein
beschriebene Berufsbild
hinausgehen.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
der Versicherungsnehmer
a) Bauten ganz oder teil-
weise im eigenen
Namen und für eigene
Rechnung
im eigenen Namen für
fremde Rechnung
im fremden Namen für
eigene Rechnung
erstellen lässt
b) Selbst Bauleistungen
erbringt oder Baustoffe
liefert
1.2. Die Berufshaftpflicht ist
auch dann nicht versichert,
wenn die unter Ziffer 1.1 a)
und b) genannten Voraus-
setzungen gegeben sind
a) in der Person eines mit
dem Versicherungs-
nehmer in häuslicher
Gemeinschaft lebenden
Angehörigen
b) in der Person des
Geschäftsführers oder
Gesellschafters des Ver-
sicherungsnehmers oder
c) bei Unternehmen, die
vom Versicherungsneh-
mer oder einem Ange-
Partner
des DHBV
bei Versiche-
rungsfragen:
Dipl.-Kfm.
Heinz-Dieter
Walther
Valoisstraße 13
26382 Wilhelmshaven
Telefon (0 44 21) 9 40 30
Telefax (0 4421) 94 03 33
Bauforderungsausfall-Ver-
sicherung der Bauwirtschaft
für Verbandsmitglieder
hörigen im Sinne von
a), Geschäftsführer oder
Gesellschafter des Versi-
cherungsnehmers gelei-
tet werden, die ihnen
gehören oder an denen
sie beteiligt sind.
Literaturhinweis:
Schmalz/Krause-Allenstein,
Berufshaftpflichtversicherung des
Architekten und Bauunternehmers
2. Auflage, Beck-Verlag 2006
Fällige aber unbezahlte Rech-
nungen können gerade für Unter-
nehmen der Bauwirtschaft ein die
Existenz bedrohendes Risiko dar-
stellen. Außenstände wirken sich
negativ auf die wirtschaftliche Lage
aus und belasten in starkem Maße
die Produktivität der Unternehmen.
Kleine und mittlere Unterneh-
men der Baubranche können durch
ein verbessertes Zahlungsmanage-
ment ihre Liquidität verbessern und
damit leistungsfähiger auf dem
Markt agieren. Seit vielen Jahren
werden im Bundestag und Bundes-
rat die dringend erforderlichen
Nachbesserungen des im Mai 2000
in Kraft getretenen Zahlungbe-
schleunigungsgesetzes diskutiert,
bisher aber mit keinem zufrieden
stellenden Ergebnis.
Deshalb sind führende Vertre-
ter der Bauverbände neben den For-
derungen an die Politik auch auf
die Versicherungswirtschaft zuge-
gangen und haben erneut eine
Versicherungslösung angeregt.
Ein führender Bauversicherer
hat zusammen mit der Atradius Kre-
ditversicherung, Köln nunmehr eine
Bauforderungsausfall-Versicherung
für Verbandsmitglieder entwickelt,
die die Ersatzpflicht für Ausfälle
an Forderungen aus nach Vertrags-
beginn erbrachten Werkleistungen
vorsieht.
Wichtige Elemente wie die
Absicherung von Forderungen we-
gen erbrachter halbfertiger Leistun-
gen am Bau sowie die vorläufige
Entschädigung des unbestrittenen
Teils einer Forderung haben Ein-
gang in dieses Vertragskonzept
gefunden.
Im Ergebnis kann den Ver-
bandsmitgliedern des „Deutschen
Holz- und Bautenschutz-Verband
e.V.“ auf diesem Wege ein risiko-
gerechter Schutz für Forderungs-
ausfälle angeboten werden. Ein
entsprechender Rahmenvertrag
wurde von mir initiiert. Nähere
Informationen gebe ich Ihnen gern
auf Anfrage.