Schützen & Erhalten - page 28

Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 28
BAUVERTRAGSRECHT
BGB-Basiszinssatz – Änderung ab
dem 1. Januar 2005 auf 1,21%
Das durchschnittliche Jahreseinkommen 2004 der Bauarbeiter unter
Berücksichtigung bauspezifischer Leistungen betrug in den alten
Bundesländern 31.884,72
. Dies entspricht einen Stundenlohn
von 16,35
.
In den neuen Bundesländern lag das Jahreseinkommen bei
23.183,00
, was einem Stundenlohn von 11,89
entspricht.
Alte Bundesländer
1.
Bruttostundenverdienst
für den Facharbeiter
im Hoch- und Tiefbau
15,41
× 1.950 Stunden =
30.049,50
2.
Lohnausgleich
bei einem Durchschnittslohn
von 14,22
nach Lohnausgleichs-Tabelle für
die Lohnausgleichsperiode 2003/2004
532,50
3.
Wintergeld
für 250 Stunden
(257,50
netto: 70 × 100 = brutto)
367,86
4.
Verpflegungszuschuss
(160 AT x 4,09
= 654,40
netto : 70 × 100 = brutto)
934,86
31.884,72
31.884,72
: 1.950 Stunden =
16,35
Neue Bundesländer
1.
Bruttostundenverdienst
für den Facharbeiter
im Hoch- und Tiefbau
11,20
1.950 Stunden =
21.840,00
2.
Lohnausgleich
bei einem Durchschnittslohn
von 10,41
nach Lohnausgleichs-Tabelle für
die Lohnausgleichsperiode 2003/2004
390,00
3.
Wintergeld
für 250 Stunden
(257,50
netto : 70 × 100 = brutto)
367,86
4.
Verpflegungszuschuss
(160 AT × 2,56
= 409,60
netto : 70 × 100 = brutto)
585,14
23.183,00
23.183,00
: 1.950 Stunden =
11,89
Mit Wirkung vom 1. Januar
2005 hat die Deutsche Bundes-
bank den sogenannten Basis-
zinssatz i. S. v. § 247 BGB auf
1,21% angehoben. Damit gilt
für alle Geldschulden aus
Rechtsgeschäften, die ab dem
1. Januar 2002 geschlossen
worden sind, ein gesetzlicher
Verzugszinssatz von 6,21%
(5% über dem Basiszinssatz;
§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für
Geschäfte, an denen ein Ver-
braucher nicht beteiligt ist, gilt
ein Verzugszinssatz von 9,21%
(8% über dem Basiszinssatz;
§ 288 Abs. 2 BGB). Für Ver-
träge auf Basis der VOB 2002
gilt dasselbe (§ 16 Nr. 5 Abs.
3 VOB/B).
Eine Übersicht über die un-
terschiedlichen Verzugszinssätze
nach BGB bzw. VOB mit Stand
1. Januar 2005 können Sie in
der Bundesgeschäftsstelle ab-
rufen.
Ab 01.01.2005 beträgt
der Satz für die Lohnzu-
satzkosten in den alten
Bundesländern 79,58%
und in den neuen Bundes-
ländern 72,91%.
Die Tarifverhandlungen Bau
wurden am 14. Dezember 2004
ohne Ergebnis ausgesetzt. Es
wurde in diesen Gesprächen le-
diglich eine Einigung über die
Reduzierung des Gesamtbeitra-
ges um einen halben Prozent-
punkt erzielt.
Demgegenüber stehen kalen-
darisch bedingte Belastungswir-
kungen auf die Lohnzusatzko-
sten aus der Erhöhung der
Anzahl der zu bezahlenden Aus-
falltage (+1) bei gleichzeitig
reduzierter Anzahl tatsächlicher
Arbeitstage (-3).
Aufgrund dieser Änderungen
sind die Lohnzusatzkosten neu
berechnet worden. Gegenüber
den Werten von 2004 ergibt sich
in den alten Bundesländern eine
Entwicklung von 77,76% auf
79,58% und in den neuen Län-
dern von 72,03% auf 72,91%.
Der Ansatz der übrigen Va-
riablen wurde, auch aus Grün-
den der Vergleichbarkeit der
Entwicklung der Lohnzusatzko-
sten, gegenüber dem Vorjahr
unverändert belassen:
– Den Beitragssätzen bei den
Berufsgenossenschaften
wurden die Daten zum Vor-
schuss des Jahres 2004 der
Berufsgenossenschaft Han-
nover zugrunde gelegt.
– In der Berechnung für die
alten Bundesländer wird
davon ausgegangen, dass
von der Möglichkeit, das 13.
Monatseinkommen auf 780
Euro abzusenken, in vollem
Umfang Gebrauch gemacht
wird (entsprechend dem Ta-
rifvertrag zum 13. Monats-
einkommens vom 29. Okto-
ber 2003).
– Es wird davon ausgegangen,
dass die gewerblichen Ar-
beitnehmer zum ganz über-
wiegenden Teil die vermö-
genswirksamen Leistungen
und nicht die TZR in An-
spruch nehmen.
– Die Anzahl der tariflichen
Ausfalltage, der Schlecht-
wettertage, der Ausfalltage
für Kurzarbeit und Krankheit
blieb unverändert. Hier sind
gegebenenfalls Anpassungen
vorzunehmen (So weisen
verschiedentlich Statistiken
einen rückläufigen Kranken-
stand aus.).
TARIFRECHT
Berechnung der Lohnzusatz-
kosten zum 1. Januar 2005
TARIFRECHT
Jahreseinkommen der
Bauarbeiter in 2004
1...,18,19,20,21,22,23,24,25,26,27 29,30,31,32,33,34,35,36,37,38,...40
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