Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 27
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Treten der Schuldrechtsreform
zum 1. Januar 2002 über die
Wirksamkeit von Widerrufsvor-
behalten in Formulararbeitsver-
trägen zu entscheiden. Seitdem
ist die formularmäßige Verein-
barung eines Rechts des Arbeit-
gebers, die versprochene Vergü-
tung zu ändern oder von ihr
abzuweichen, unwirksam, wenn
nicht die Vereinbarung der Än-
derung oder Abweichung unter
Berücksichtigung der Interessen
des Arbeitgebers für den Arbeit-
nehmer zumutbar ist (§ 308 Nr.
4 BGB). Auf Arbeitsverträge, die
vor dem 1. Januar 2002 begrün-
det worden sind, findet sie seit
dem 1. Januar 2003 Anwendung.
Die formularmäßige Vereinbarung
über einen Widerrufsvorbehalt
wird häufig für den Fall der Zah-
lung freiwilliger übertariflicher
Leistungen getroffen. Das Bun-
desarbeitsgericht hat die Aufnah-
me solcher Klauseln in Formu-
lararbeitsverträge nicht für ge-
nerell unwirksam erklärt. Es hat
allerdings die Anforderungen
deutlich gemacht, die für die
Wirksamkeit solcher Klauseln ent-
scheidend sind.
Der Kläger war bei der Be-
klagten aufgrund eines Formu-
lararbeitsvertrages vom 9. Juli
1998 beschäftigt. Danach hat-
te er Anspruch auf eine außer-
tarifliche Zulage von 227, 72
Euro brutto und einen Fahrtko-
stenersatz von 12,99 Euro pro
Arbeitstag. Aus dem Vertrag
ergab sich, dass die Beklagte
das Recht hatte, „diese über-
tariflichen Lohnbestandteile
jederzeit unbeschränkt zu wi-
derrufen“. Die Beklagte wider-
rief die Leistungen unter Beru-
fung auf ihre schlechte wirt-
schaftliche Situation. Der Kläger
machte die weitere Zahlung der
übertariflichen Leistungen ge-
richtlich geltend.
Das Bundesarbeitsgericht
hat entschieden, dass die Ver-
einbarung eines Widerrufsvor-
behalts in einem Formularar-
beitsvertrag unter folgenden
Voraussetzungen für den Arbeit-
nehmer zumutbar und deshalb
wirksam ist:
– Dem Arbeitnehmer muss die
tarifliche oder mindestens
die übliche Vergütung ver-
bleiben.
– Der Widerruf umfasst höch-
stens 25 bis 30% der Ge-
samtvergütung.
– Der Widerruf erfolgt nicht
ohne Grund, was sich auch
aus der vertraglichen Klau-
sel ergeben muss.
– Die vertragliche Klausel muss
die Art der Widerrufsgrün-
de benennen. Dabei kann es
sich beispielsweise um wirt-
schaftliche Gründe oder um
Gründe im Verhalten des
Arbeitnehmers handeln.
Im vorliegenden Fall entsprach
der vertragliche Widerrufsvorbe-
halt den genannten Anforderun-
Sozialversicherung
1. Sozialversicherung bei geringfügig versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen
2. Beitragsgruppen bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern
1. Höhe des Faktors F
im Jahr 2005
Im Rahmen der Neuregelung der
geringfügigen Beschäftigungs-
verhältnisse ist neben der Er-
höhung der Geringfügigkeits-
grenze von 325,00 auf 400,00
Euro der sog. Niedriglohnsek-
tor eingeführt worden. Für Ar-
beitnehmer, die zwischen
400,01 bis 800,00 Euro verdie-
nen, ist eine Progressionszone
eingeführt worden. Innerhalb
dieser Spanne ist der volle Ar-
beitgeberanteil zur Sozialversi-
cherung für das Arbeitsentgelt
zu zahlen. Für den Arbeitneh-
mer ist bei einem Verdienst von
400,01 Euro ein Anteil von 4%
zur Krankenversicherung zu zah-
len. Für Arbeitsentgelte zwi-
schen 400,01 bis 800,00 Euro
steigt der vom Arbeitnehmer für
das gesamte Arbeitsentgelt zu
zahlende Sozialversicherungsan-
teil linear von 4% auf den vollen
Arbeitnehmeranteil zur Sozial-
versicherung.
Der Faktor F zur Berechnung
der Sozialversicherungsbeiträge
in der Gleitzone im Jahr 2005
beträgt unverändert zum Vor-
jahr 0,5952. Dieser Wert wur-
de nunmehr im Bundesanzeiger
veröffentlicht. Die vereinfach-
te Gleitzonenformel für das Jahr
2005 lautet daher:
1,4048 × Arbeitsentgelt –
323,84 = beitragspflichtige
Einnahme
Der Faktor F sowie der durch-
schnittliche Gesamtsozialversi-
cherungsbeitragssatz werden
jedes Jahr von der Bundesre-
gierung im Bundesanzeiger be-
kannt gegeben.
2. Beitragsgruppen-
schlüssel für freiwillig
krankenversicherte
Arbeitnehmer
Führt der Arbeitgeber die Bei-
träge zur gesetzlichen Kranken-
versicherung für die freiwillig
krankenversicherten Arbeitneh-
mer zusammen mit dem Gesamt-
sozialversicherungsbeitrag an
die Einzugsstelle ab („Firmen-
zahler“), ist vom 1. Januar 2005
an in der Meldung zur Sozial-
versicherung die Angabe des
Krankenversicherungs-Beitrags-
gruppenschlüssels 9 für freiwillig
gen zwar nicht, weil die Klau-
sel keine Gründe benannte, auf
die ein Widerruf hätte gestützt
werden können. Der Arbeitsver-
trag, der die Klausel enthielt,
war aber noch vor Inkrafttre-
ten der Schuldrechtsmodernisie-
rung am 1. Januar 2002 ge-
schlossen worden, sodass die
Parteien zu diesem Zeitpunkt die
förmlichen Anforderungen an
einen Widerrufsvorbehalt nicht
kennen konnten. Das Gericht hat
entschieden, dass eine Bindung
der Beklagten an die übertarif-
liche Leistung ohne die Mög-
lichkeit eines Widerrufs in
diesem Fall einen unverhältnis-
mäßigen Eingriff in die Privat-
autonomie darstellen würde. Es
hat die Klage daher an die Vor-
instanz zurückverwiesen. Die-
se hat nunmehr zu prüfen, ob
wirtschaftliche Gründe für den
Widerruf vorlagen und billiges
Ermessen beim Ausspruch des
Widerrufs eingehalten wurde.
Krankenversicherte obligatorisch
anzugeben. Bislang war diese
Angabe lediglich freiwillig. Das
bedeutet, dass bis zum 31. De-
zember 2004 mit dem Schlüs-
sel 0 gemeldete Arbeitnehmer
zum 1. Januar 2005 abzumel-
den sind und mit dem Beitrags-
gruppenschlüssel 9 anzumelden
sind.
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