Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 24
geber, so muss der alte Arbeit-
geber oder der Versorgungsträ-
ger den Übertragungswert auf
den neuen Arbeitgeber übertra-
gen. Der neue Arbeitgeber ist
seinerseits verpflichtet, eine
dem Übertragungswert wert-
gleiche Zusage
zu erteilen und
über einen Pensionsfonds, eine
Pensionskasse oder eine Direkt-
versicherung durchzuführen.
Hinsichtlich der Auswahl des
konkreten Versorgungsträgers
und der Wahl der Zusageart ist
der neue Arbeitgeber in seiner
Entscheidung grundsätzlich frei.
Die
Höhe des Übertra-
gungswertes
ist gesetzlich de-
finiert. In den Durchführungs-
wegen Direktversicherung, Pen-
sionskasse und Pensionsfonds
entspricht der Übertragungswert
dem gebildeten Kapital im Zeit-
punkt der Übertragung. Bei ei-
ner unmittelbar über den Ar-
beitgeber (Direktzusage) oder
über eine Unterstützungskasse
durchgeführten Versorgungszu-
sage entspricht der Übertra-
gungswert dem Barwert der
künftigen Versorgungsleistung
im Zeitpunkt der Übertragung.
Mit der vollständigen Über-
tragung der unverfallbaren An-
wartschaften auf den neuen
Arbeitgeber erlischt die Versor-
gungszusage des alten Arbeit-
gebers. Dieser ist damit auch
von seiner gesetzlichen Ein-
standspflicht befreit.
Bei Versorgungszusagen
im Rahmen der betriebli-
chen Altersversorgung,
die nach dem 31. Dezem-
ber 2004 erteilt wurden,
können Arbeitnehmer im
Falle eines Arbeitgeber-
wechsels eine Übertra-
gung ihrer unverfallbaren
Anwartschaften von ihrem
alten auf den neuen Ar-
beitgeber verlangen.
Durch das am 1. Januar 2005
in Kraft getretene Alterseinkünf-
tegesetz sind neben den steu-
erlichen Rahmenbedingungen
der betrieblichen Altersvorsor-
ge auch einzelne arbeitsrecht-
liche Regelungen des Betriebs-
rentengesetzes geändert wor-
den. Im Mittelpunkt der
Änderungen des Betriebsrenten-
gesetzes steht dabei die neu in
das Gesetz eingeführte so ge-
nannte „Portabilität“. Mit die-
ser wird das Ziel verfolgt, die
Mobilität der Arbeitnehmer zu
fördern und die Ansprüche der
Versorgungsberechtigten mög-
lichst auf nur einen Versorgungs-
träger zu konzentrieren. Gleich-
zeitig soll verhindert werden,
dass ein Arbeitnehmer bei mehr-
fachem Arbeitgeberwechsel
während seines Berufslebens
mehrere – kleinere – Betriebs-
renten erwirbt. Der Arbeitneh-
mer soll vielmehr die Möglich-
keit haben, erworbene Betriebs-
rentenanwartschaften zu dem
jeweils nächsten Arbeitgeber
mitzunehmen und so eine Kon-
zentration bei einem einzigen
Versorgungsträger herbeizufüh-
ren.
Unter bestimmten gesetzli-
chen Voraussetzungen haben
Arbeitnehmer daher seit dem
1. Januar 2005 einen Rechts-
anspruch auf Übertragung ih-
rer unverfallbaren Anwartschaf-
ten von ihrem alten auf den
neuen Arbeitgeber (§ 4 Abs. 3
BetrAVG).
1. Voraussetzungen
für Rechtsanspruch
Um den alten Arbeitgeber
und den Folgearbeitgeber nicht
zu überfordern, gilt das Recht
auf Übertragung nicht uneinge-
schränkt. Ein Rechtsanspruch auf
Übertragung besteht nur für Ver-
sorgungszusagen, die nach dem
31. Dezember 2004 erteilt wur-
den
(Neuzusagen)
und auch
nur, soweit diese Anwartschaf-
ten
unverfallbar
geworden sind.
Bei einer rein arbeitgeberfinan-
zierten Versorgungszusage tritt
die Unverfallbarkeit erst dann
ein, wenn die Versorgungszusage
bei Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses mindestens fünf Jahre
bestanden hat (§ 1 b BetrAVG).
Handelt es sich jedoch um eine
sowohl arbeitgeber- als auch ar-
beitnehmerfinanzierte Altersver-
sorgung, weil der Arbeitnehmer
von seinem Anspruch auf Ent-
geltumwandlung (§ 1 a BetrAVG)
Gebrauch gemacht hat, so sind
die Versorgungsanwartschaften
bereits mit der ersten Beitrags-
zahlung unverfallbar. Dies gilt
auch für Versorgungszusagen, die
nach dem Tarifvertrag über eine
Zusatzrente im Baugewerbe (TV
TZR) erteilt werden, da § 6 Abs.
1 TV TZR eine sofortige Unver-
fallbarkeit der Anwartschaften
vorsieht.
Der Rechtsanspruch auf
Übertragung unverfallbarer An-
wartschaften besteht weiterhin
nur dann, wenn die betriebliche
Altersversorgung beim alten
Arbeitgeber über einen
Pensi-
onsfonds,
eine
Pensionskas-
se
oder eine
Direktversiche-
rung
durchgeführt worden ist.
In den Durchführungswegen un-
mittelbare Versorgungszusage
und Unterstützungskasse be-
steht dagegen kein Rechtsan-
spruch auf Portabilität.
Der Rechtsanspruch auf
Übertragung besteht darüber
hinaus nur dann, wenn der
Übertragungswert die
Beitrags-
bemessungsgrenze in der Ren-
tenversicherung
der Arbeiter
und Angestellten nicht über-
steigt. Maßgeblich ist insoweit
immer die Beitragsbemessungs-
grenze West (2005: 62.400
Euro). Wird diese Grenze über-
schritten, besteht auch kein
Anspruch auf eine nur teilwei-
se Mitnahme der Anwartschaft
bis zur Höhe der Beitragsbemes-
sungsgrenze.
Der Arbeitnehmer muss ge-
genüber dem alten Arbeitgeber
das Verlangen auf Übertragung
innerhalb einer
Frist von einem
Jahr
nach Beendigung des Ar-
beitsverhältnisses erklären. Hat
der alte Arbeitgeber die betrieb-
liche Altersversorgung über eine
Direktversicherung oder eine
Pensionskasse durchgeführt, so
richtet sich der Rechtsanspruch
auf Übertragung gegen den je-
weiligen Versorgungsträger. In
diesem Fall muss der Arbeitneh-
mer gegenüber dem Versor-
gungsträger das Verlangen auf
Übertragung innerhalb der Frist
erklären.
Der Rechtsanspruch auf
Übertragung unverfallbarer An-
wartschaften beschränkt sich im
Baugewerbe auf Versorgungszu-
sagen, die im Rahmen des Ta-
rifvertrages über die Zusatzrente
im Baugewerbe erteilt wurden.
Für Anwartschaften, die von den
Arbeitnehmern aufgrund des all-
gemeinverbindlichen Tarifvertra-
ges über Rentenbeihilfen im
Baugewerbe (TVR) bei der ZVK-
Bau erworben werden, besteht
dagegen kein Rechtsanspruch.
2. Rechtsfolgen
der Übertragung
Verlangt der Arbeitnehmer
unter den oben genannten Vor-
aussetzungen die Übertragung
seiner unverfallbaren Anwart-
schaften auf den neuen Arbeit-
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Rechtsanspruch auf Übertragung unverfallbarer Anwartschaften (Portabilität)
Alterseinkünftegesetz