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Schützen & Erhalten · Juni 2003 · Seite 24
VERTRAGSRECHT
Urteil des BGH vom 27. Februar 2003 (Az.: VII ZR 338/01)
Mängelbeseitigung
Es besteht keine Ver-
pflichtung des Auftragge-
bers, Mängelbeseitigungs-
leistung des Auftragneh-
mers nach fruchtlosem
Ablauf der zur Nachbesse-
rung gesetzten Frist anzu-
nehmen
In o.g. Urteil hat der BGH ent-
schieden, dass nach dem frucht-
losen Ablauf der dem Auftrag-
nehmer zur Nachbesserung oder
Nacherfüllung gesetzten Frist
der Auftraggeber nicht verpflich-
tet ist, das Angebot des Auf-
tragnehmers zur Mängelbesei-
tigung anzunehmen.
Dem Verfahren lag im We-
sentlichen folgender Sachverhalt
zugrunde:
Die Kläger, der Bauträger
und die Erwerber, verlangen aus
eigenem und abgetretenem
Recht von dem Generalüberneh-
mer, der die Wohnanlage für den
Bauträger errichtet hat, Vor-
schuss, Minderung und Schaden-
ersatz.
Der beklagte Generalüber-
nehmer hat aufgrund eines
GÜ-Vertrags mit einer Projekt-
gesellschaft eine Wohnungsei-
gentumsanlage mit elf Eigen-
tumswohnungen errichtet. Nach
Einleitung eines selbstständi-
gen Beweisverfahrens im Jah-
re 1997 übermittelte der Rechts-
anwalt der Kläger der Beklagten
im September 1998 das im Be-
weisverfahren erstellte Gutach-
ten und forderte sie unter Frist-
setzung bis zum 15. November
1998 auf, die in diesem Gut-
achten festgestellten und die
Beklagte betreffenden Mängel
zu beseitigen. Obwohl die Frist
zur Nachbesserung verlängert
wurde, ließ die Beklagte auch
diese Frist verstreichen, ohne
Mängelnachbesserungsarbeiten
durchzuführen.
Anfang 1999 begann die
Beklagte dann doch, die
mangelhaften Balkonbeläge
nachzubessern, woraufhin der
Rechtsanwalt der Kläger sie von
der Baustelle verwies und ihr
jede weitere Nachbesserung ver-
bot. Mit ihrer Klage verlangen
die Kläger Kostenvorschuss für
die Beseitigung der Mängel so-
wie Ersatz der Kosten für zwei
Sachverständigengutachten.
In seiner Entscheidung führt
der BGH u.a. aus:
Der Auftraggeber genügt den
Anforderungen an die Bezeich-
nung des Mangels, wenn er die
Mangelerscheinungen rügt. Er ist
nicht verpflichtet, die Man-
gelursachen und die Verantwort-
lichkeit der am Bau beteiligten
Unternehmer für die Mängel
vorprozessual zu klären (stän-
dige Rechtsprechung des BGH).
Diesen Anforderungen habe die
Bezeichnung der Mängel in dem
Aufforderungsschreiben vom
September 1998 genügt.
Der Umstand, dass die Klä-
ger der Beklagten nach Ablauf
der ihr zur Nachbesserung ge-
setzten Frist die Nachbesserung
untersagt hätten, berühre die
den Klägern nach Ablauf der
Frist zustehenden Gewährlei-
stungsansprüche nicht.
Nach Ablauf der dem Auf-
tragnehmer gemäß § 13 Nr. 5
Abs. 2 VOB/B gesetzten Frist
sei der Auftragnehmer gehin-
dert, ohne Zustimmung des
Auftraggebers nachzubessern.
Nach Ablauf der Frist sei der
Auftraggeber nicht verpflichtet,
die vom Auftragnehmer ange-
botene Nachbesserung anzuneh-
men.
Die dem Auftraggeber nach
dem fruchtlosen Ablauf der
Nachbesserungsfrist zustehen-
den unterschiedlichen Gewähr-
leistungsansprüche berechtigten
ihn zu entscheiden, welche
Ansprüche er gegen den Auf-
tragnehmer geltend machen
wolle. Mit dem berechtigten
Interesse des Auftraggebers,
diese Entscheidung über die Art
der Vertragsabwicklung zu tref-
fen, sei es unvereinbar, dass der
Auftragnehmer gegen diesen
Willen die Mängel nachbesse-
re. Der Auftragnehmer werde
dadurch nicht unangemessen
benachteiligt. Die Situation
nach dem fruchtlosen Ablauf der
Frist beruhe darauf, dass der
Auftragnehmer zweifach gegen
seine Vertragspflichten versto-
ßen habe. Er habe die geschul-
dete Leistung vertragswidrig
ausgeführt und auf die Auffor-
derung zur Mängelbeseitigung
die geschuldete Mängelbeseiti-
gung nicht durchgeführt. Die-
se Grundsatz gilt, so der BGH
weiter, auch für den BGB-Ver-
trag nach dem fruchtlosen Ab-
lauf einer für die Nachbesserung
ohne Ablehnungsandrohung
gesetzten Frist (§ 633 Abs. 3
BGB a. F.) und für den BGB-Ver-
trag nach fruchtlosem Ablauf
einer dem Auftragnehmer zur
Nacherfüllung gesetzten Frist
(§ 636 i. V. m. § 323 Abs. 1
BGB; § 637 BGB n. F.).
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