Schützen & Erhalten · Juni 2003 · Seite 22
TARIFRECHT
Abtransport von Aushub
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe. Urteil des Bundesarbeitsge-
richts – 10 AZR 458/01 – vom 20. März 2002
Der Abtransport des durch
bauliche Tätigkeiten an-
fallenden Aushubs ist
grundsätzlich als Neben-
arbeit der baulichen Be-
tätigung zeitlich zuzuord-
nen.
Für die Frage, ob ein Betrieb
vom Anwendungsbereich der
baugewerblichen Tarifverträge
erfasst wird oder nicht, hat das
Bundesarbeitsgericht in einem
weiteren Urteil über die Zuord-
nung von Transporttätigkeiten
entschieden, die im Zusammen-
hang mit baulichen Leistungen
erbracht werden.
Dem Urteil lag folgender
Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien haben über die
Auskunfts- und Zahlungsver-
pflichtungen der Beklagten ge-
genüber der Zusatzversorgungs-
kasse des Baugewerbes (ZVK)
gestritten. Im Klagezeitraum hat
die Beklagte Tiefbau-, Erdbewe-
gungs- und Straßenbauarbeiten
sowie Transporttätigkeiten in
erheblichem Umfang sowohl zur
Entfernung des selbst produzier-
ten Abraums als auch aus an-
deren Gründen für Dritte gelei-
stet. Zwischen den Parteien ist
strittig, in welchem Umfang der
betrieblichen Arbeitszeit die
Beklagte die jeweiligen Tätig-
keiten erbracht hat. Aus diesem
Grund hat das Bundesarbeits-
gericht die in den Vorinstanzen
abgewiesene Klage an das Lan-
desarbeitsgericht zurückverwie-
sen.
Dem Urteil sind folgende
Leitsätze zu entnehmen:
1. Vom betrieblichen Gel-
tungsbereich der bauge-
werblichen Tarifverträge
werden solche Betriebe er-
fasst, die arbeitszeitlich
überwiegend Tätigkeiten
ausführen, die vom be-
trieblichen Geltungsbe-
reich der Tarifverträge er-
fasst werden. Den bauge-
werblichen Tätigkeiten
sind dabei diejenigen Ne-
benarbeiten zeitlich zuzu-
ordnen, die zu einer sach-
gerechten Ausführung der
baulichen Leistungen not-
wendig sind, deshalb mit
ihnen in Zusammenhang
stehen und nach der Ver-
kehrssitte von den Betrie-
ben des Baugewerbes übli-
cherweise miterledigt wer-
den.
2. Zwischen Transporten zur
Entfernung des vom Be-
trieb selbst produzierten
Abraums und Transporten
aus anderen Gründen, ins-
besondere für Dritte, ist
zu unterscheiden.
Das Urteil hat folgende prakti-
sche Auswirkungen:
Das Bundesarbeitsgericht
hat für die Frage, ob ein Misch-
betrieb von den Tarifverträgen
des Baugewerbes erfasst wird,
entschieden, dass unter be-
stimmten Voraussetzungen auch
Transporttätigkeiten des Betrie-
bes im Rahmen der baulichen
Leistungen zu berücksichtigen
sind. Voraussetzung dafür ist
zunächst, dass der Betrieb bau-
liche Leistungen im Sinne der
Tarifverträge erbringt. Bei dem
Transport muss es sich um eine
Tätigkeit handeln, die zu einer
sachgerechten Ausführung der
baulichen Leistungen notwen-
dig ist. Sie muss nach der Ver-
kehrssitte üblicherweise von den
Betrieben des Baugewerbes bei
der Erbringung der baulichen
Leistungen miterledigt werden.
Das ist beispielsweise beim Ab-
transport selbstproduzierten
Abraums der Fall. Das Bundes-
arbeitsgericht hat mit diesem
Urteil seine Rechtsprechung
bestätigt, nach der es sich bei
solchen Transporttätigkeiten um
Hilfs- bzw. Nebenarbeiten han-
delt.
Der Senat hat sich nicht
darüber geäußert, ob der Be-
reich der baulichen Tätigkeiten,
wie Abbruch- oder Aushubarbei-
ten, nach seinem zeitlichen
Aufwand gegenüber dem Trans-
port des Abraums überwiegen
muss. Das Bundessozialgericht
hatte mit Urteil – B 11 AL 41/
99 R – vom 15. 2. 2000 ent-
schieden, dass Transporttätig-
keiten nur dann insgesamt als
Bauleistungen zu bewerten sei-
en, wenn die Arbeitnehmer zeit-
lich überwiegend mit Abbruch
und Aushub, nicht aber mit dem
Transport befasst seien.
VOB 2002 – Teil C –
Einführungserlass des BMVBW für
den Bereich des Bundeshochbaus
Nach Veröffentlichung der Gesamtausgabe der VOB 2002,
Teile A, B und C, durch das DIN/den Beuth-Verlag am 13.
März 2003 führt das BMVBW nunmehr mit anliegendem
Erlass auch Teil C der VOB 2002 ein.
Neu in Teil C aufgenommen wurde die Vertragsnorm ATV DIN 18321
“Düsenstrahlarbeiten”. Fachtechnisch überarbeitet wurden die fol-
genden Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen:
– ATV DIN 18325 „Gleisbauarbeiten”
– ATV DIN 10336 „Abdichtungsarbeiten”
– ATV DIN 18349 „Betonerhaltungsarbeiten”
– ATV DIN 18354 „Gussasphaltarbeiten”
– ATV DIN 18361 „Verglasungsarbeiten”
– ATV DIN 18379 „Raumlufttechnische Anlagen”
– ATV DIN 18380 „Heizanlagen und zentrale Wassererwär-
mungsanlagen”
– ATV DIN 18381 „Gas-, Wasser- und Abwasser-Installationsanlagen
innerhalb von Gebäuden” unter dem neuen Titel: „Gas-, Was-
ser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden”.
Altholzverordnung – Anliefe-
rungsscheine
Die am 1. März 2003 in Kraft getretene Altholzverordnung
fordert nach § 11, im Anhang VI, einen Anlieferungsschein
für Altholz.
Für die Anlieferung von Altholz an den Verwerter von Altholz muss
der 2-seitige Anlieferungsschein verwendet werden. Alternativ
hierzu hat der Bundesverband der Altholzaufbereiter und -ver-
wender e.V. (BAV) in Koblenz-Ehrenbreitstein ein 1-seitiges Formular
entwickelt, das ebenso verwendet werden darf.
Dieser Anlieferungsschein kann über die Geschäftsstelle des BAV
unter folgender Adresse bezogen werden:
Bundesverband der Altholzaufbereiter und -verwender e.V.
Am Markt 221, 56077 Koblenz-Ehrenbreitstein
Telefon (02 61) 9 72 44 35, Fax (02 61) 9 72 44 36
e-Mail:
Verkauft werden die Anlieferungsscheine als DIN A4-Block à 50
Satz (1 Original und ein Durchschlag) für 4,60
€
zzgl. Porto/
Verpackung.
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