TARIFRECHT
Sozialkassen der Bauwirtschaft
Lohnausgleich
Höhe der durchschnittlichen Leistungen
1. Alte Bundesländer
Bundesland
Stundenlohn Stundenlohn Veränderung
Lohnaus-
Lohnaus-
gleichs-
gleichs-
periode
periode
2001/2002 2002/2003
(in Euro)
(in Euro)
(in%)
Schleswig-Holstein
13,77
14,07
2,18
Bremen
14,12
14,43
2,19
Hamburg
14,54
14,77
1,53
Niedersachsen
13,62
13,92
2,20
Nordrhein-Westfalen
13,83
14,13
2,16
Rheinland-Pfalz
13,52
13,80
2,07
Hessen
13,48
13,73
1,86
Baden-Württemberg
13,44
13,70
1,95
Bayern
13,71
14,04
2,39
Saarland
13,22
13,53
2,40
Durchschnitt
13,66
13,95
2,12
2. Neue Bundesländer
Bundesland
Stundenlohn Stundenlohn Veränderung
Lohnaus-
Lohnaus-
gleichs-
gleichs-
periode
periode
2001/2002 2002/2003
(in Euro)
(in Euro)
(in%)
Brandenburg
10,02
10,22
1,95
Mecklenburg-Vorpommern 9,97
10,16
1,84
Thüringen
10,09
10,31
2,13
Sachsen-Anhalt
10,06
10,36
2,94
Sachsen
9,83
10,03
1,97
Durchschnitt
9,99
10,19
2,04
Der durchschnittliche Stun-
denlohn lag damit in den al-
ten Bundesländern zwischen den
Gesamttarifstundenlöhnen der
Lohngruppen 3 und 4, in den
neuen Bundesländern oberhalb
der Lohngruppe 2 (allgemein-
verbindlicher 2. Mindestlohn ab
1. September 2003 = 10,01
Euro).
Der durchschnittliche Stun-
denlohn erhöhte sich in der
Lohnausgleichsperiode 2002/
2003 gegenüber der Lohnaus-
gleichsperiode 2001/2002 in
den alten Bundesländern um
2,1% auf 13,95 Euro und um
2,0% auf 10,19 Euro in den neu-
en Bundesländern. Aus der Aus-
wertung der bei der ULAK ein-
gegangenen Erstattungsanträ-
ge für die beiden letzten Lohn-
ausgleichszeiträume ergibt sich,
dass sich die durchschnittlichen
Stundenlöhne in den einzelnen
Bundesländern wie folgt entwik-
kelt haben (Umrechnung auf
Euro-Werte):
Tariftreuegesetz
Das Schleswig-Holsteini-
sche Gesetz zur tariflichen
Entlohnung bei öffentli-
chen Aufträgen (Tarif-
treuegesetz) ist am 28.
März 2003 in Kraft getre-
ten (vgl. Anlage).
Das Gesetz schreibt u.a. vor,
dass bei allen Aufträgen ab ei-
nem geschätzten Auftragswert
von 10.000
€
öffentliche Bau-
aufträge nur an Unternehmen
vergeben werden dürfen, die
sich schriftlich verpflichten,
ihren Beschäftigten bei der
Ausführung der Leistung min-
destens die am Ort der Lei-
stungserbringung geltenden
Lohn- und Gehaltstarife zu zah-
len, und dies auch von ihren
Nachunternehmern verlangen
(§ 3 Satz 1, § 2 Abs. 2). Es gilt
für die Behörden des Landes und
die sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden Körper-
schaften ohne Gebietshoheit,
Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts sowie die
Aufgabenträger des Schienen-
personennahverkehrs und der
Abfallentsorgungswirtschaft,
soweit sie öffentliche Bauauf-
träge gemäß § 99 Abs. 3 GWB
oder ÖPNV-Aufträge oder im
Bereich der Abfallentsorgungs-
wirtschaft öffentliche Aufträge
vergeben (§ 2 Abs. 1 Satz 1).
Darüber hinaus wird es Ge-
meinden und Gemeindeverbän-
den freigestellt, die Vorschrif-
ten dieses Gesetzes freiwillig
anzuwenden (§ 2 Abs. 1 Satz
2).
Gemäß § 6 Abs. 3 sind An-
gebote, die um 10% oder mehr
vom nächsthöheren Angebot
abweichen oder sonstige An-
haltspunkte für einen Verstoß
gegen die Tariftreueverpflich-
tung aufweisen, vom öffentli-
chen Auftraggeber zwingend zu
überprüfen.
§ 7 enthält eine Vertrags-
strafenregelung bei Verstößen
gegen die Tariftreueregelung.
Demnach ist für jeden schuld-
haften Verstoß eine Vertrags-
strafe von 1% des jeweiligen
Auftragswertes zu zahlen. Die
Höhe der Vertragsstrafe darf bei
mehreren Verstößen insgesamt
nicht mehr als 10% des jewei-
ligen Auftragswertes betragen.
Zu dieser Regelung ist an-
gesichts der jüngsten Rechtspre-
chung des BGH (vgl. Rundschrei-
ben R 048/2003 vom 26. März
2003) anzumerken, dass hier
eine Reduzierung der Vertrags-
strafe entsprechend den Vorga-
ben des BGH erforderlich sein
wird.
Darüber hinaus kann ein
Unternehmen bei Zuwiderhand-
lungen bis zu drei Jahre von der
Vergabe öffentlicher Aufträge
ausgeschlossen werden.
Das Gesetz ist zunächst auf
die Dauer von fünf Jahren be-
fristet (§ 9 Satz 2).
Schützen & Erhalten · Juni 2003 · Seite 21