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Schützen & Erhalten · Juni 2003 · Seite 23
VERTRAGSRECHT
Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen – LG Bielefeld, Urteil vom 30. 10. 2001 (Az.: 2 O 650/99)
Haftung der kontoführenden Bank
Die kontoführende Bank
haftet gegenüber Bau-
handwerkern auf Scha-
densersatz, wenn auf Ver-
anlassung eines ihrer
Bankmitarbeiter Baugeld
zweckwidrig verwendet
wird und dadurch eine
Befriedigung der Bau-
handwerker nicht mehr
möglich ist.
Dies entschied das Landgericht
Bielefeld mit o.g., nach Rück-
nahme der ursprünglich einge-
legten Berufung rechtskräftigen
Urteil.
Dem Verfahren lag im We-
sentlichen folgender Sachverhalt
zugrunde:
Der klagende Bauunterneh-
mer war vertraglich zur Durch-
führung von Heizungs- und In-
stallationsarbeiten verpflichtet.
Die Finanzierung durch Baugeld
des von einem Bauträger errich-
teten Objektes erfolgte hierbei
durch die beklagte Bank. Für das
Baugeld eröffnete der Bauträ-
ger ein gesondertes Konto ne-
ben dem bei der Beklagten be-
reits eingerichteten allgemeinen
Geschäftskonto.
Auf Anweisung des Ge-
schäftsführers des Bauträgers
wurde eine Überweisung von
dem Baugeldkonto auf das all-
gemeine Geschäftskonto des
Bauträgers veranlasst. Das Bau-
geldkonto wies nach dieser
Überweisung sowie nach Einzah-
lungen zweier Erwerber kurz
nach der Überweisung ein Gut-
haben auf, das so gering war,
dass die Ansprüche der Kläge-
rin aus dem Werkvertrag nicht
befriedigt werden konnten.
Der vom Geschäftsführer des
Bauträgers erteilte Überwei-
sungsauftrag erfolgte auf Ver-
anlassung eines für die Beklagte
tätigen Angestellten. Diesem
waren die schwierige finanzi-
elle Situation des Bauträgers,
der kurze Zeit nach der Über-
weisung Konkurs anmelden
musste, genauso wie der Um-
stand, dass noch Handwerker-
rechnungen offen waren, be-
kannt.
Mit seiner gegen die kon-
toführende Bank gerichteten
Werklohnklage hatte der Bau-
unternehmer Erfolg.
In seiner Entscheidung führt
das Landgericht Bielefeld u.a.
folgendes aus:
Die Haftung der Beklagten
aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m.
§ 1 GSB, § 830 Abs. 1 und 2,
§ 31 analog BGB ergebe sich
daraus, dass die unter Verstoß
gegen § 1 GSB erfolgte Über-
weisung nicht auf einem Über-
weisungsauftrag beruht habe,
den der Geschäftsführer des
Bauträgers aus eigenem Antrieb
erteilt habe. Vielmehr sei die-
ser Überweisungsauftrag auf
Veranlassung eines für die Be-
klagte tätigen Angestellten er-
folgt. Für diesen Angestellten
hafte die Beklagte analog § 31
BGB.
Dies wäre allerdings nicht
der Fall gewesen, wenn der ver-
antwortliche Bedienstete der
Beklagten lediglich um die be-
absichtigte Zweckentfremdung
von Baugeld gewusst habe. Bei
einer solchen Sachlage werde
nämlich weder die Haupttat
unmittelbar durch das Verhalten
des Kreditinstitutes verwirklicht,
noch dem Baugeldempfänger die
Möglichkeit genommen, von
seinem Tatentschluss abzurük-
ken. Es stünde dann keine Bei-
hilfeleistung bezüglich eines
Verstoßes gegen § 1 GSB im
Raum.
VERTRAGSRECHT
Urteil vom 23. Januar 2003 (Az.: VII ZR 210/01)
Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit von
Vertragsstrafen in Bauverträgen
Der Bundesgerichtshof
hat mit o. g. Entscheidung
in Abweichung von frühe-
ren Urteilen festgelegt,
dass die in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
von Bauverträgen enthal-
tene Obergrenze der Ver-
tragsstrafe von 10% der
Auftragssumme den Auf-
tragnehmer unangemes-
sen benachteiligt. Nicht
zu beanstanden ist dage-
gen eine Obergrenze von
bis zu 5% .
Am 25. März 2003 hatte der
Bundesgerichtshof in seinem
Urteil vom 23. Januar 2003 über
die Wirksamkeit einer Vertrags-
strafenklausel in Bauverträgen
zu entscheiden. Nach dieser vom
Auftraggeber gestellten Klausel
hatte der Auftragnehmer bei
Überschreitung der vertraglich
vereinbarten Fertigstellungster-
mine eine Vertragsstrafe in Höhe
von 0,15% des vereinbarten
Pauschalpreises für jeden Werk-
tag der Verspätung zu zahlen,
insgesamt höchstens 10% des
Pauschalpreises eines Bauab-
schnittes. Der Pauschalpreis für
das gesamte Bauvorhaben be-
trug 28,2 Mio. DM. Der Auftrag-
geber machte die Vertragsstra-
fe in voller Höhe von 2,82 Mio.
DM geltend.
In Abweichung von frühe-
ren Urteilen entschied der BGH,
dass die in AGB von Bauverträ-
gen enthaltene Obergrenze der
Vertragsstrafe von 10% der Auf-
tragssumme den Auftragnehmer
unangemessen benachteiligt.
Nicht zu beanstanden sei da-
gegen eine Obergrenze von bis
zu 5%.
Die Obergrenze von 10% sei
bisher von der Rechtsprechung
bei Auftragssummen von bis ca.
13 Mio. DM für unbedenklich
gehalten worden. Mit Rücksicht
darauf habe der BGH davon
abgesehen, Vertragsstrafenklau-
seln mit einer Obergrenze von
bis zu 10% bei vergleichbaren
oder niedrigeren Auftragssum-
men schon jetzt generell als
unwirksam anzusehen. Vielmehr
seien in solchen Verträgen die
Vertragsstrafenklauseln erst un-
wirksam, wenn die Verträge
nach dem Bekanntwerden die-
ser Entscheidung geschlossen
würden. Diesen Vertrauensschutz
genieße jedoch ein Auftragge-
ber nicht, der die Obergrenze
von 10% bei einem Auftrags-
volumen von mehr als dem Dop-
pelten der 13 Mio. DM in sei-
nen AGB vorgesehen habe. In
diesem Fall sei die Vertragsstra-
fenklausel gemäß § 9 Abs. 1
AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB)
unwirksam.
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