Schützen & Erhalten - page 18

Schützen & Erhalten · Juni 2003 · Seite 18
STEUERRECHT
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. November 2002 (Az.: V R 3/01)
Umsatzsteuerfreiheit der Geschäfts-
veräußerung im Ganzen
Die unentgeltliche Über-
tragung eines Bauunter-
nehmens durch den Un-
ternehmer an seinen Sohn
kann auch dann als nicht
umsatzsteuerbare Teilge-
schäftsveräußerung beur-
teilt werden, wenn dem
Sohn das Betriebsgrund-
stück für zehn Jahre mit
Verlängerungsoption zur
Fortführung des Bauun-
ternehmens vermietet
wird.
So entschied der Bundesfinanz-
hof mit o.g. Urteil. Dem Ver-
fahren lag im Wesentlichen fol-
gender Sachverhalt zugrunde:
Der klagende Bauunterneh-
mer erklärte die Betriebsaufgabe
und übertrug seinem Sohn das
Anlagevermögen seines Bauun-
ternehmens unentgeltlich. Das
Betriebsgrundstück behielt er
zurück und vermietete es sei-
nem Sohn für zehn Jahre zum
Betrieb eines Bauunternehmens.
Eine Vertragsverlängerung um
jeweils ein Jahr war für den Fall
vorgesehen, dass keine Kündi-
gung erfolgte. Einen Pkw, ei-
nen Fernkopierer und einen
Kopierer überführte der Kläger
in sein Privatvermögen.
Das beklagte Finanzamt
bewertete den Vorgang in sei-
ner Umsatzsteuerfestsetzung für
den betroffenen Veranlagungs-
zeitraum als steuerbaren Eigen-
verbrauch durch Entnahme von
Unternehmensgegenständen. Es
war der Auffassung, wegen der
vorherigen Entnahme des Be-
triebsgrundstückes, das eine we-
sentliche Betriebsgrundlage für
das Unternehmen des Klägers
dargestellt habe, sei keine Ge-
schäftsveräußerung im Ganzen
anzunehmen. Die Entnahme des
Grundstücks behandelte das
beklagte Finanzamt als steuer-
frei und besteuerte nur die üb-
rigen an den Sohn unentgelt-
lich übertragenen und die für
eigene nichtunternehmerische
Zwecke entnommenen Gegen-
stände mit dem gemeinen Wert.
Der vom Kläger gegen die
Umsatzsteuerfestsetzung erho-
bene Einspruch blieb erfolglos.
Das daraufhin angerufene Fi-
nanzgericht wies die Klage des
Bauunternehmers als unbegrün-
det ab. Die vom Kläger hierge-
gen gerichtete Revision hatte
Erfolg.
In seiner Entscheidung führt
der Bundesfinanzhof u.a. Fol-
gendes aus:
Eine Geschäftsveräußerung
im Sinne des § 1 Abs. 1 a UStG
1993 (entspricht insofern § 1
Abs. 1 a UStG 1999) liege auch
vor, wenn einzelne wesentliche
Betriebsgrundlagen nicht mit-
übereignet worden seien, sofern
sie dem Übernehmer langfristig
zur Nutzung überlassen würden
und eine dauerhafte Fortführung
des Unternehmens oder Betrie-
bes durch den Übernehmer ge-
währleistet sei.
Die genannte Regelung setze
die 6. EU-Mehrwertsteuerricht-
linie in nationales Recht um.
Daher könne die Frage, ob ein
Unternehmen „im Ganzen“ über-
eignet werde, nicht nach natio-
nalen ertragsteuerrechtlichen
Kriterien, sondern nur unter
Berücksichtigung der Regelun-
gen der Richtlinie entschieden
werden. Für die Übertragung
eines Unternehmens „im Gan-
zen“ bedeute dies, dass eine or-
ganische Zusammenfassung von
Sachen und Rechten übertragen
werde, die dem Erwerber die
Fortführung des Unternehmens
ohne großen finanziellen Auf-
wand ermögliche.
Hierfür sei nicht erforderlich,
dass alle Wirtschaftsgüter,
insbesondere auch die dem Un-
ternehmen dienenden Grund-
stücke, übereignet würden. We-
sentlich sei vielmehr, dass die
übertragenen Vermögensgegen-
stände ein hinreichendes Gan-
zes bildeten, um die Ausübung
einer wirtschaftlichen Tätigkeit
zu ermöglichen, und der Unter-
nehmer diese Tätigkeit ausübe.
Unter Berücksichtigung des Zie-
les der umsatzsteuerrechtlichen
Regelung, die Nichtsteuerbar-
keit auf die Fälle zu begrenzen,
in denen der Erwerber Unter-
nehmer ist und das Unterneh-
men fortführt, um einen unver-
steuerten Letztverbrauch zu
vermeiden, genüge es, wenn ein
Betriebsgrundstück dem Erwer-
ber, wie im Streitfall, durch ein
langfristiges Nutzungsrecht
überlassen werde, das die dau-
erhafte „Fortführung“ des Un-
ternehmens ermögliche. Im
Streitfall seien diese Vorausset-
zungen mit der Vermietung des
bebauten Grundstücks über die
Dauer von zehn Jahren mit jähr-
licher Verlängerung erfüllt. Es
seien bei dem Alter des Klägers
und den besonderen persönli-
chen Beziehungen zu seinem
Sohn als Mieter keine Anhalts-
punkte vorhanden, dass das
Mietverhältnis vorzeitig (einver-
ständlich) beendet und nicht
nach Ablauf der ordentlichen
Laufzeit fortgesetzt werde.
Schonfrist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und der
Lohnsteueranmeldung wird 2004 abgeschafft.
Nach dem Anwendungser-
lass zur Abgabenordnung
ist bei einer bis zu fünf
Tage verspäteten Abgabe
der Umsatzsteuervoran-
meldungen und der Lohn-
steueranmeldungen von
der Festsetzung von Ver-
spätungszuschlägen ab-
zusehen (Nummer 7 zu
§ 152 AEAO).
Die obersten Finanzbehörden
des Bundes und der Länder ha-
ben beschlossen, diese Verwal-
tungsanordnung aufzuheben.
Damit sich der betroffene Per-
sonenkreis auf die neue Ver-
waltungspraxis einstellen kann,
bleibt die Anweisung zur Ab-
gabeschonfrist noch für das
gesamte Jahr 2003 anwendbar.
Ferner ist auch künftig die
Dauer der Fristüberschreitung
eines der Ermessenskriterien, die
bei einer Entscheidung über die
Festsetzung eines Verspätungs-
zuschlages zu beachten sind.
Angesichts der Möglichkei-
ten der Anmeldungen auf elek-
tronischem Wege oder mittels
Telefax sollte es nach Auffas-
sung des BMF möglich sein, die
vom Gesetzgeber festgelegten
Zeitpunkte der Abgabe einzu-
halten. Die Abgabeschonfrist
habe somit ihre Funktion als
Karenzzeit verloren.
Mit der Abschaffung der
Abgabeschonfrist entspricht
die Finanzverwaltung Forderun-
gen des Bundesrechnungsho-
fes und der Landesrechnungs-
höfe.
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