DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
gangenheit gewährt und Über-
gangsfristen eingeräumt werden,
da bisher die Rentenversicherungs-
träger selbst in ständiger Praxis auf
die Außenverhältnisse der GmbH
abgestellt hatten. Rückwirkende
Beitragsforderungen, die zu Insol-
venzen führen können, darf es
keinesfalls geben, hat der DIHK
gefordert. Auch für die Zukunft
müsse – ggf. durch eine Gesetzes-
änderung – sichergestellt werden,
dass eine derartige Rentenversi-
cherungspflicht für Gesellschafter-
Geschäftsführer nicht besteht. Die-
sem Anliegen wurde nun Rechnung
getragen. Die Deutsche Rentenver-
sicherung Bund hat am 4. 4. 2006
Merkblatt zur Vertragserfüllung
durch Sachverständige als Unternehmensleiter,
Partner, Gesellschafter oder Angestellte
Fragen zur Ausführung der
Sachverständigentätigkeit insbe-
sondere in Hinsicht auf Stempel-
nutzung, Vertragserfüllung und
Außendarstellung von Sachver-
ständigengemeinschaften, -sozie-
täten oder -GmbHs werden in der
7-seitigen Broschüre des IfS (In-
stitut für Sachverständigenwesen)
in den Grundzügen beantwortet.
Diese Broschüre und auch an-
dere für Sachverständige interes-
sante Informationen können auf
der Internetseite des IfS unter
frei als pdf-Da-
teien herunter geladen werden.
beschlossen, das Urteil bis zu ei-
ner vom (BMAS) angekündigten ge-
setzlichen Klarstellung als Einzel-
fallentscheidung zu werten und
über den entschiedenen Fall hin-
aus nicht anzuwenden. Die weite
Auslegung des BSG entspreche
nicht dem Sinn und Zweck der
Rentenversicherungsregelung zu
arbeitnehmerähnlichen Selbständi-
gen. Das BMAS hat diese Entschei-
dung der Deutschen Rentenver-
sicherung Bund begrüßt. Zur recht-
lichen Absicherung der bisherigen
Verwaltungspraxis und zur Vermei-
dung von möglichen weiteren Un-
klarheiten in der Zukunft wird
das BMAS eine Gesetzesänderung
auf den Weg bringen. Es soll
klargestellt werden, dass die bis-
herige Verwaltungspraxis mit den
bisherigen Abgrenzungskriterien
und Entscheidungshilfen der
Spitzenorganisationen der Sozial-
versicherungsträger weiterhin gel-
ten. Das heißt, dass Gesellschaf-
ter-Geschäftsführer, die maßgeb-
lichen Einfluss auf die GmbH haben
und daher nicht wie Arbeitnehmer
sozialversicherungspflichtig sind,
nur dann als arbeitnehmerähnliche
Selbständige rentenversicherungs-
pflichtig werden, wenn die GmbH
keine sozialversicherungspflichti-
gen Arbeitnehmer und im Wesent-
lichen nur einen einzigen Auftrag-
geber hat. Entgegen der Ansicht
des BSG soll es also für diese letzte-
re Beurteilung nicht auf die Per-
son des Gesellschafter-Geschäfts-
führers ankommen, sondern auf die
Gesellschaft.
Es schreibt
für Sie:
Dipl. Holzwirt
Georg Brückner
Fachbereichs-
leiter Sachver-
ständige
Roggenkamp 7a
59348 Lüdinghausen
Telefon: (0 25 91) 94 96 53
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