DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
20% Rabatt auf Fachliteratur
NOTIERT
In der Dezemberausgabe von
S&E (4/2005) wurde das Buch
„Hausfäule und Bauholzpilze“
von Tobias Huckfeldt und Olaf
Schmidt vorgestellt. Das Buch ist
zum Preis von 79,–
erhältlich.
DHBV-Mitglieder haben die
Möglichkeit dieses Buch über den
Verband mit einem Preisvorteil von
20% Rabatt zu bestellen.
Diese Möglichkeit besteht
grundsätzlich auch für alle ande-
ren Fachbücher. Um die entspre-
chende Anfrage starten zu können,
benötigen wir den von Ihnen ge-
wünschten Buchtitel, möglichst mit
ISBN und Preis.
Der ZDH hat ein Merkblatt er-
stellt, das sich mit den steu-
er- und zivilrechtlichen Aus-
wirkungen einer Umsatzsteu-
ererhöhung beschäftigt.
Insbesondere beschäftigt sich das
Merkblatt mit der Frage des
Zeitpunktes der Steuer-
entstehung und der
damit verbundenen
Problematik, unter
welchen Umständen
bei Erbringung von
Teilleistungen noch
von einem niedrigeren
Steuersatz Gebrauch ge-
macht werden kann. Zudem
werden Hinweise erteilt, wie durch
Vereinbarung sichergestellt werden
kann, dass eine eventuell erhöh-
te Umsatzsteuer vom Auftraggeber
getragen wird.
Das Merkblatt kann aus dem
geschützten Mitgliederbereich
Merkblatt Umsatzsteuerer-
höhung
)
herunter geladen
werden. Es ist bei der Nutzung zu
beachten, dass das Merkblatt im
Hinblick auf die Frage finanzbe-
hördlich zugelassener Vereinfachun-
gen auf die Äußerungen der Finanz-
verwaltung zur letzten Um-
satzsteuererhöhung 1998
Bezug nimmt. Sollte es
tatsächlich zu einer
Umsatzsteuererhöh-
ung und im Zusam-
menhang damit zu
einer neuerlichen
finanzbehördlichen
Äußerung kommen, wird
das Merkblatt insofern über-
arbeitet werden.
Die Verwendung des Merkblat-
tes ist ausschließlich den Mit-
gliedern der baugewerblichen Or-
ganisationen gestattet ist. Diese
Gestattung umfasst nicht die Über-
lassung an Dritte.
ständige mit einer Regressklage
aus diesem Verfahren überzogen.
Es war abzuwägen, wie hoch das
Risiko für den Sachverständigen ist,
wenn er beitritt.
Dabei ist es von Bedeutung,
welcher Art der Fehler ist, der dem
Sachverständigen vorgeworfen wird.
Geht es um eine naturwissenschaft-
lich mathematische Erkenntnis, die
angeblich falsch sein soll, kann der
Sachverständige durchaus selbst
überprüfen, ob an dem Vorwurf et-
was dran ist oder nicht.
Geht es um eine bewertende
Entscheidung, wie z. B. bei der Fest-
stellung der Höhe der Sanierungs-
kosten, sollte der Sachverständige
vorsichtig sein, wenn er sich nicht
mehr an dem weiteren Fortgang des
Verfahrens beteiligen will.
Beteiligt sich der Sachverstän-
dige und tritt damit einer Partei
im Prozess bei, läuft er Gefahr, dass
er von der anderen Partei als be-
fangen abgelehnt wird. Das führt
zu einer Unverwertbarkeit seines
Gutachtens und einem möglichen
Verlust seines Honoraranspruchs
gegenüber der Gerichtskasse.
Es erscheint mir aber zweifel-
haft, ob man überhaupt gegenüber
dem Sachverständigen einen Be-
fangenheitsantrag stellen kann. Ein
derartiger Befangenheitsantrag dürf-
te rechtsmissbräuchlich sein. Wenn
eine Partei einem gerichtlichen
Sachverständigen den Streit verkün-
det und ihn auffordert, auf ihrer
Seite beizutreten, verlangt sie von
dem gerichtlichen Sachverständigen,
dass er sich ihrer Seite anschließt.
Damit gibt diese Partei ihren
Anspruch auf Befangenheit gegen-
über dem gerichtlichen Sachver-
ständigen auf. Sie kann nicht von
dem Sachverständigen fordern, dass
er die Neutralität verlässt und auf
einer Seite beitritt, um dann in dem
Fall, wenn er auf der „falschen
Seite“ beitritt, zu erklären, der
Sachverständige befangen sein soll.
Dies ist ein widersprüchliches
Verhalten, was eine Befangenheit
nicht rechtfertigt.
Man kann nicht einen Sachver-
ständigen zu einem Verhalten auf-
fordern, um dann, wenn er sich
daran hält, ihm vorzuwerfen, dass
er dies getan hat. Dies ist rechts-
missbräuchlich und verstößt gegen
Treu und Glauben.
Tatsächlich sieht die bisheri-
ge Meinung bei einem Beitritt des
Sachverständigen auf einer Pro-
zessseite eine Befangenheit als ge-
geben an, wenn die formellen Vor-
aussetzungen hierzu gewahrt sind.
Im hier vorliegenden Fall hat
der Rechtsanwalt des Sachverstän-
digen X sich mit dessen Haftpflicht-
versicherung in Verbindung gesetzt
und abgestimmt, wie das weitere
Vorgehen erfolgen soll. Es bestand
Einigkeit mit dem Haftpflichtver-
sicherer, dass man im Hinblick auf
den relativ hohen Streitwert auf
Seiten einer Prozesspartei beitritt.
So ist es geschehen.
Der gerichtliche Sachverstän-
dige ist auf Seiten des Bauherrn
beigetreten, da er dessen Forde-
rung im wesentlichen als begründet
angesehen hat.
Als Folge des Beitritts hat der
Streitverkünder – also der Bauun-
ternehmer – die Befangenheit ge-
genüber dem gerichtlichen Sach-
verständigen ausgesprochen.
Das Landgericht Hanau hat
diesen Antrag als unbegründet
zurückgewiesen.
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Eingesandt von Jan Haselau, Firma Vogt und Sommer, Oberursel.
Quelle: Florian Hessen, Zeitschrift für die Feuerwehren, Heft 5/2006