Neue Beitragsverfahrens-
ordnung
Die Beitragsüberwachungsver-
ordnung und die Beitragszah-
lungsverordnung werden in der
Beitragsverfahrensverordnung
zusammengeführt, die am 1.
Juli 2006 in Kraft tritt.
Am 1. Juli 2006 wird die Verord-
nung über die Berechnung, Zah-
lung, Weiterleitung, Abrechnung
und Prüfung des Gesamtsozialver-
sicherungsbeitrages-Beitragsverfah-
rensverordnung (BVV) in Kraft
treten.
Sie übernimmt die Vorschrif-
ten der Beitragsüberwachungsver-
ordnung (BÜVO) und der Beitrags-
zahlungsverordnung (BeitrZV), die
überwiegend redaktionell überar-
beitet wurden. Inhaltlich wird sich
für die Arbeitgeber Folgendes än-
dern:
Nach § 8 Abs. 2 BVV (§ 2 BÜVO
alt) sind zu den Entgeltunterlagen
nunmehr auch folgende Unterla-
gen zu nehmen:
· Feststellungsbescheid der Ein-
zugsstellen nach § 28 h Abs. 2
SGB IV, Nr. 9
· Nachweis der Elterneigenschaft
nach § 55 Abs. 3 SGB XI, Nr. 12
· Erklärung des Arbeitnehmers
über den Auszahlungsverzicht
von zustehenden Entgeltansprü-
chen, Nr. 13
Nach § 9 BVV (§ 3 BÜVO alt) ist
in den Lohnunterlagen in Zukunft
zusätzlich Folgendes zu dokumen-
tieren:
· beitragspflichtige Sonn-, Feier-
tags- und Nachtzuschläge, Nr. 8
· Sätze für die Umlagen U 1 und
U 2 und das umlagepflichtige Ar-
beitsentgelt, Nr. 9
· Parameter zur Berechnung der
voraussichtlichen Beitragsschuld,
Nr. 10. Dabei geht es um die
Berechnung der vorläufigen
Beitragsschuld im Rahmen der
Vorverlegung der Fälligkeit der
Sozialversicherungsbeiträge. Un-
ter den Parametern sind die
Berechnungsmöglichkeiten zu
verstehen, die die Spitzenorga-
nisationen der Sozialversiche-
rungsträger als mögliche Berech-
nungsarten anerkannt haben.
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
In der betrieblichen Diskus-
sion über die Auswirkungen
der gesetzlichen Neuregelung
über die Einführung eines
Saison-Kurzarbeitergeldes soll-
te die Förderung der Bereit-
schaft der Arbeitnehmer,
im Rahmen flexibler Arbeits-
zeitregelungen Guthabenstun-
den für Auftragslücken und
witterungsbedingten Arbeits-
ausfall in der Schlechtwetter-
zeit anzusparen, im Vorder-
grund stehen.
Der finanzielle Anreiz hierfür ist
durch die Anhebung des Zuschuss-
Wintergeldes von 1,03 Euro auf
2,50 Euro erhöht worden. Dadurch
sollen das Ansparen von Guthaben-
stunden und die Auflösung von Ar-
beitszeitguthaben zur Vermeidung
der Inanspruchnahme von Saison-
Kurzarbeitergeld attraktiver ge-
macht werden.
Im Geschäftsbereich Sozial- und
Tarifpolitik des ZDB ist für diese
betriebliche Diskussion der erziel-
bare Nettolohn bei Inanspruchnah-
me von Saison-Kurzarbeitergeld
einerseits und bei Einbringung von
vorgearbeiteten Guthabenstunden
aus dem Arbeitszeitkonto anderer-
seits für den Fall errechnet wor-
den, dass in einem Lohnabrech-
nungszeitraum 100 Stunden auf-
trags- oder witterungsbedingt
ausfallen. Diesen Berechnungen
liegt in der Variante für die alten
Gesetzliche Schlechtwetter-
regelung
Vorrang der Flexibilisierung der Arbeitszeit –
Arbeitnehmer-Information
Bundesländer der Gesamttarifstun-
denlohn der Lohngruppe 4 (Spe-
zialfacharbeiter) = 14,56 Euro und
in der Variante für die neuen Bun-
desländer der Gesamttarifstunden-
lohn der Lohngruppe 2 (Mindest-
lohn 2) = 9,80 Euro zugrunde.
Zugrunde gelegt wurde darüber hin-
aus die aktuelle Tabelle der Bun-
desagentur für Arbeit zur Berech-
nung des Winterausfallgeldes und
des Kurzarbeitergeldes in der seit
Januar 2006 geltenden Fassung,
die über die Homepage der Bun-
desagentur für Arbeit bezogen wer-
den kann.
Aus dieser Vergleichsrechnung
ergibt sich, dass der Nettolohn je
Ausfallstunde bei der Einbringung
von Guthabenstunden im Winter fast
doppelt so hoch ist wie bei der In-
anspruchnahme von Saison-Kurzar-
beitergeld. Dieser Effekt sollte durch
die Anhebung des lohnsteuer- und
sozialversicherungsfreien Zuschuss-
Wintergeldes erreicht werden.
Die hierzu in zwei Varianten
für die alten und neuen Bundes-
länder erstellten Flugblätter kön-
nen aus dem Mitgliederbereich der
DHBV-Homepage heruntergeladen
werden, um sie im Betrieb als Ar-
gumentationshilfe zu verwenden.
Weiterhin finden Sie im Internet
unter gleicher Adresse die Berech-
nungen für beide Varianten, um
den errechneten Nettolohn nach-
vollziehen zu können.
Sozialversicherung
Checkliste für geringfügig Entlohnte
oder kurzfristig Beschäftigte
Jeder Arbeitgeber ist zur so-
zialversicherungspflichtigen Einord-
nung seiner Arbeitnehmer verpflich-
tet. Die Checkliste, die im Mit-
gliederbereich unter
abgerufen werden kann, soll dem
Arbeitgeber als interne Arbeitshilfe
bei der Einordnung jedes Arbeit-
nehmers und einer korrekten Mel-
dung gegenüber der Krankenkas-
se Hilfe leisten.
Dafür hat der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber die dazu erforder-
lichen Angaben zu machen und die
entsprechenden Unterlagen vorzu-
legen. Erteilt der Arbeitnehmer
diese Auskünfte nicht, nicht rich-
tig oder nicht rechtzeitig oder legt
er die entsprechenden Unterlagen
nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vor, begeht er eine
bußgeldbewehrte Ordnungswidrig-
keit. Die Checkliste enthält auf der
letzten Seite einen entsprechen-
den Hinweis.
Wir empfehlen den Mitglieds-
betrieben, die Checkliste bei der
Einstellung von geringfügig be-
schäftigten Arbeitnehmern zu ver-
wenden.
Schützen & Erhalten · Juni 2006 · Seite 21